Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die im Rahmen der Beihilfe krankenversichert sind, erhalten durch die Beihilfe immer nur einen Teil ihrer Krankheitskosten ersetzt. Sie sollten in jedem Fall die entsprechenden Lücken durch eine private Restkostenversicherung abdecken, und zwar in Höhe der jeweils ungedeckten Quoten, die von 15 bis zu 50 Prozent reichen können. Wegen dieser Quoten nach Prozentsätzen werden die Restkostentarife auch als Quotentarife bezeichnet. Die Restkostenversicherung ist im Grunde eine Mischung aus Voll- und Zusatzversicherung. Sie deckt – wie eine Vollversicherung – die drei Bereiche ambulante, zahnärztliche und stationäre Behandlungen ab, aber eben nur teilweise und zusätzlich zur Beihilfe. Alle Unternehmen bieten Quotentarife ohne Selbstbeteiligung des Restkostenversicherten an, sodass fast immer eine hundertprozentige Erstattung von Krankheitskosten durch die Beihilfe und eine entsprechende Restkostenversicherung erreicht wird.
Beihilfelücken für das Zweibettzimmer und – im ersten Jahr – beim Zahnersatz
Bei einer Krankenhausbehandlung im Zweibettzimmer sind beim Bund und in vielen Bundesländern 15,30 Euro täglich nicht beihilfefähig (siehe oben Beihilfe). Wenn eine solche Lücke besteht, kann man sie schließen, indem eine Krankenhaustagegeldversicherung eingegangen wird. Für Personen, die neu in den öffentlichen Dienst eintreten, gibt es für zahnärztliche Behandlung im ersten Jahr keine Beihilfe. Diese Einschränkung gilt im Allgemeinen nicht für Personen, die bereits früher insgesamt zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehörten und diesem auch noch drei weitere Jahre angehören werden. Es gibt einige wenige Krankenversicherungsunternehmen, die daher für Zahnbehandlung 100 Prozent und für Zahnersatz 75 Prozent versichern, solange der Beihilfeanspruch hierfür noch nicht besteht.
Restkosten bei privat versicherten Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes
Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit einem Verdienst über der Versicherungspflichtgrenze hat die Möglichkeit, sich privat zu versichern und einen Arbeitgeberzuschuss zu dieser Privatversicherung in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall sind die Krankheitskosten – bis zum Ruhestand – beihilfefähig, wenn und soweit der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte des Beitrages zu seiner privaten Krankenversicherung aus eigener Tasche bezahlen muss. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber weniger als die Hälfte zum Beitrag erstattet, weil sein Zuschuss auf den halben Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse begrenzt ist (50 Prozent von 455 Euro = 227,50 Euro). Der Arbeitnehmer erhält dann bei einer Krankheit Versicherungsleistungen, für die er möglicherweise den Beitrag ganz allein aufgebracht hat.
Und er trägt vielleicht Teile der Krankheitskosten selbst, beispielsweise bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese selbst bezahlten oder durch eigene Beitragsleistung versicherten Krankheitskosten sind dann insgesamt beihilfefähig wie bei einem Beamten. Da in diesem Fall nicht auszuschließen ist, dass beim Versicherten Teile seiner Kosten hängen bleiben, kann sich für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze stattdessen die Nichtinanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses und der Abschluss einer privaten Restkostenversicherung zur Abdeckung aller durch die Beihilfe nicht gedeckten Kosten empfehlen.
Restkostenversicherung bei einem pflichtversicherten Ehepartner
Pflichtversicherte Ehepartner von Beihilfeberechtigten, für die unter bestimmten Umständen auch Beihilfeansprüche bestehen, brauchen nur für die privatärztliche Behandlung im Ein- oder Zweibettzimmer eine Zusatzversicherung – und zwar in Form einer Restkostenversicherung. Überschreitet der Ehepartner allerdings in unserem Versicherung-Ratgeber genannte Einkommensgrenze und verliert er damit seine Beihilfeansprüche, muss er seinen Versicherungsschutz auf eine normale Kranken-Zusatzversicherung für die Krankenhausbehandlung umstellen (siehe Private Kranken-Zusatzversicherung für die Behandlung im Krankenhaus), wenn er eine volle Kostenerstattung erreichen will.
Tagegeld nur für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes
Krankentagegeldversicherungen brauchen und können Beamte nicht abschließen, da sie bei Arbeitsunfähigkeit keinen Verdienstausfall haben. Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes benötigen unter Umständen einen Versicherungsschutz in diesem Bereich, allerdings werden hier – öfter als in der Wirtschaft – die Bezüge im Krankheitsfall länger als sechs Wochen weitergezahlt. Sie brauchen dann nur eine Tagegeldversicherung, die genau daran anschließt. Diese kostet wegen des späteren Beginns der Zahlungen weniger Beitrag (siehe Private Krankentagegeldversicherung).
Krankenhaustagegeld für Beihilfeberechtigte
Beamte brauchen in der Regel wegen des Abzugs beim beihilfefähigen Betrag im Falle einer Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers ein Krankenhaustagegeld. Dieses kann jedoch auch noch in anderem Zusammenhang notwendig sein. Sollten Sie sich nämlich eine Behandlung im Einbettzimmer zumindest offen halten wollen, ist eine weitere Lücke zu schließen, die die Beihilfe lässt. Es gibt zwar Tarife, die auch diese Kosten erstatten, zumeist aber nur mit demselben Prozentsatz wie die Kosten des Zweibettzimmers. Die Beihilfe lässt jedoch die Mehrkosten für das Einbettzimmer unberücksichtigt. Dadurch entsteht dann die Lücke. Einige Unternehmen berücksichtigen dies und zahlen die Mehrkosten des Einbettzimmers zu 100 Prozent. Andere ziehen bei Inanspruchnahme des Einbettzimmers täglich einen im Tarif festgelegten Betrag von z.B. 30,70 Euro von der Erstattung ab. Dann kann Krankenhaustagegeld in Höhe dieses festen Betrages die Lücke vollständig schließen. Welches die für Sie günstigste Variante darstellt, muss im Einzelfall ausgerechnet werden.
Besonderheiten für Beamtenanwärter
Die speziell für diesen Personenkreis geschaffenen Tarife sind oft billiger als die Normaltarife (Lockvogeltarife). Die privaten Krankenversicherungen können aber nichts verschenken. Es werden niedrige Kosten und keine Alterungsrückstellung einkalkuliert. Bei Beendigung der Ausbildung und Umstellung auf den Normaltarif wird so das dann erreichte Alter zugrunde gelegt. Die Vorteile eines frühen Eintrittsalters gehen damit verloren. Machen Sie daher eine zweite Rechnung auf, bei der Sie auf die Verbilligung der Ausbildungstarife verzichten und direkt in den Normaltarif eintreten. Manchmal sparen Sie dabei im Laufe des Lebens durch den Einstieg mit einem geringeren Alter ein Vielfaches von dem, was Ihnen der Ausbildungstarif für einige Jahre an Vorteil gebracht hätte. Weibliche Personen sollten darauf achten, dass es Anwärtertarife bei privaten Krankenversicherungen gibt, die keine Entbindungskosten erstatten. Hier ist man wohl davon ausgegangen, dass in Ausbildung befindliche Frauen sich noch keine Kinder leisten werden. Theoretisch können solche Tarife billiger sein. Im Einzelfall ist es aber durchaus möglich, dass bei dem einen Versicherer ein Tarif, der Entbindungskosten einschließt, weniger kostet als bei einem anderen ein Tarif, der Entbindungskosten ausschließt. Wichtig ist auch die Beachtung der schon beschriebenen Einschränkung für zahnärztliche Behandlung. Die Kosten werden hierfür in der Regel im ersten Jahr von der Beihilfe nicht übernommen. Beamtenanwärtertarife ohne Alterungsrückstellungen (z.B. Referendare) kosten 60 bis 80 Euro statt etwa das Doppelte für eine Krankenkasse. Dies sind allerdings Lockvogeltarife. Und es gibt Probleme, wenn danach berufliche Selbstständigkeit angestrebt wird.