Von der Deckung der Privat-HV wird die gesamte private Sphäre erfasst. Gedeckt sind somit alle Vorgänge in der Freizeit (z. B. Kinobesuch, Tanzen, Bastelarbeiten), beim Einkauf, bei privaten Ausflügen, als Gastgeber oder Gast.
Zur Klarstellung des Deckungsumfangs sind die RBE-Privat in Bereiche eingeteilt und der entsprechende Versicherungsschutz dargestellt.
– Haushalt und Familie
Generell mitversichert ist danach die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten
• als Aufsichtspflichtiger über Minderjährige (§ 832 BGB), also nicht nur über eigene
Kinder;
Mitversichert sind auch die Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder, also nicht der eigenen Kinder.
Beispiel:
Beim Kindergeburtstag wird die Jacke ein fremdes Kind durch das ausgelassene Toben des 5-jährigen Geburtstagskindes beschädigt. Die Mutter des Geburtstagskindes ist zuvor nicht eingeschritten, da sie ihrem Kind den Spaß beim Toben am Geburtstag gönnen wollte.
Häufig besteht bei Schäden durch Kinder keine Ersatzpflicht, da der Schädiger noch deliktsunfähig ist und eine Aufsichtspflichtverletzung auch nicht gegeben ist.
Im Interesse des VN bietet der VR in solchen Fällen Versicherungsschutz, wobei die Höchstersatzleistung 2 500,00 € je Versicherungsfall, begrenzt auf 5 000,00 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres, beträgt (sog. Kinderschadensklausel).
Beispiel:
Das 5-jährige Geburtstagskind ist aus Unachtsamkeit gestolpert und hat versucht, sich an der Jacke eines anderen Kindes festzuhalten, die dabei zerreißt. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt nicht vor und das Geburtstagskind ist wegen fehlender Deliktfähigkeit nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
Da in solchen Fällen erfahrungsgemäß der VN den Schaden dennoch ersetzen will, bietet die Privat-Haftpflichtversicherung den dargestellten Versicherungsschutz.
Die Kinderschadensklausel findet dann keine Anwendung, soweit
– einer anderer VR (z. B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist,
– der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war,
– der Geschädigte von einem anderen Aufsichtspflichtigen Schadenersatz erlangen kann.
– als gerichtlich bestellter Betreuer von Angehörigen gern. AHB (zum Kreis der Angehörigen,
– als Dienstherr von Hauspersonal (§ 831 BGB oder § 278 BGB i. V. m. § 280 BGB).
Beispiel:
Die Putzfrau beschädigt beim Reinigen des Zimmers des Untermieters dessen Fernsehgerät.
Der Versicherungsschutz gilt auch für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Die Privat-HV leistet auch dann, wenn die Putzfrau selbst geschädigt ist, weil sie sich an der schadhaften Haushaltsleiter ihr Kleid zerreißt. Allerdings sind Personenschäden, bei denen es sich z. B. um Arbeitsunfälle i. S. des SGB VII handelt, nicht gedeckt, z. B. wenn die Putzfrau im Haushalt des VN durch einen schadhaften Staubsauger Verbrennungen erleidet.
Haus und Wohnung
Ausschnittweise mitversichert sind hier einige Sonderrisiken, die sonst nur durch eine spezielle Haftpflichtversicherung versichert werden können. Die RBE-Privat erwähnen ausdrücklich folgende Risiken:
• Haftpflichtrisiko als Inhaber (Mieter, Eigentümer, Sondereigentümer)
– einer oder mehrerer in Europa (und in den außereuropäischen Gebieten, die zum
Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören) gelegenen
Wohnungen (also auch Zweitwohnungen), die vom VN ausschließlich zu
Wohnzwecken genutzt werden.
Zugehörige Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten zählen ebenfalls zur Wohnung.
Bei Eigentumswohnungen wird zwischen dem Miteigentumsanteil (hierunter fallen Gemeinschaftsflächen und – anlagen, die im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen) und dem Sondereigentum (hierunter fällt die Wohnung des jeweiligen Wohnungseigentümers) unterschieden.
Beschädigt der VN als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft das Gemeinschaftseigentum, sind die Haftpflichtansprüche der übrigen Gemeinschaft anteilig in Höhe ihrer Miteigentumsanteile gedeckt. Lediglich der Miteigentumsanteil des VN bleibt bei der Entschädigungsberechnung unberücksichtigt.
Beispiel:
Laut Kostenvoranschlag beträgt die Reparatur der durch den VN beschädigten Hausfassade 600,00 €. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus drei Parteien, deren Miteigentumsanteil des Gemeinschaftseigentums beträgt. Der VR wird der Reparaturkosten (= 400,00 €) entschädigen und den Miteigentumsanteil des VN von unberücksichtigt lassen, da in Höhe des Anteils von 200,00 € ein nicht versicherter Eigenschaden vorliegt.
Im Übrigen sind bei Wohnungseigentum nur die Gefahren, die vom Sondereigentum ausgehen, durch die Privat-HV gedeckt. Rutscht z. B. der Besucher nicht in der Wohnung des VN (Sondereigentum) sondern im Treppenhaus (Gemeinschaftseigentum) auf zu glattem Boden aus, so ist dieser Schaden nur über eine spezielle Haus- und Grundbesitzer-HV gedeckt, die von der Hausverwaltung (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) abzuschließen ist.
– eines in Europa (und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich
des Vertrages über die Europäische Union gehören) gelegenen Einfamilienhauses,
das vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird.
Zugehörige Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten zählen ebenfalls zum Einfamilienhaus.
Besteht nur Miteigentum an einem Einfamilienhaus, ist die gesetzliche Haftpflicht aus den zum Einfamilienhaus zählenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Zuwege) dennoch versichert.
Bei Schädigung des Gemeinschaftseigentums durch den VN erstreckt sich die Ersatzpflicht, wie auch beim Wohnungseigentum, nicht auf den Miteigentumsanteil des VN.
– eines oder mehrere in Europa (und in den außereuropäischen Gebieten, die zum
Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören) gelegenen
Ferien-/Wochenendhäuser, die vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt
wird.
Zugehörige Garagen, Carports, Kfz-Stellplätze und Gärten zählen ebenfalls zum Ferien- bzw. Wochenendhaus.
Bei Miteigentum an einem Ferien- bzw. Wochenendhaus gelten die bereits vorstehend zum Miteigentum am Einfamilienhaus gemachten Angaben analog.
– eines Schrebergartens (= einzeln gelegener Kleingarten)
Verletzt sich beispielsweise ein Spaziergänger oder Besucher am schadhaften Zaun des Schrebergartens, ist der Haftpflichtanspruch gegen den VN durch die Privat-HV gedeckt.
Nicht mitversichert ist das Haftpflichtrisiko eines unbebauten Grundstücks, welches der VN besitzt. Versicherungsschutz bietet hier nur die gesondert abzuschließende Haus- und Grundbesitzer-HV.
Als Haus- und Grundbesitzer (Eigentümer, Mieter) ist die Haftung aus vermutetem Verschulden (z. B. fahrlässige Außerachtlassung der baulichen Instandhaltung) und die Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (z. B: fahrlässiges Unterlassen der winterlichen Streupflicht) mitversichert.
Besonderheit: Nachhaftung des früheren Besitzers nach § 836 Abs. 2 BGB
Unter bestimmten Voraussetzungen haftet der frühere Besitzer eines Grundstückes noch ein Jahr für Schäden, die durch Einsturz eines Gebäudes oder Ablösung von Gebäudeteilen entstehen.
Dieses Risiko ist nach den RBE-Privat gedeckt, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
• Vermieterhaftpflichtrisiko
Versichert ist das Vermieterhaftpflichtrisiko (Delikts- und Vertragshaftung) aus der Vermietung
– einer Einliegerwohnung bzw. einzelner Wohnräume innerhalb des selbstbewohnten
Einfamilienhauses
– einzelner Wohnräume innerhalb der selbstbewohnten Wohnung mit dazugehörigen Garagen, Carports und Kfz-Stellplätzen.
Die Vermietung an Feriengäste ist eingeschlossen, nicht jedoch die Vermietung zu gewerblichen Zwecken.
Das Haftpflichtrisiko aus der Nur-Vermietung von Garagen und Kfz-Stellflachen, die zu einer mitversicherten Immobilie gehören, muss besonders vereinbart werden, um versichert zu sein.
Das gilt ferner für
– die Vermietung von im Inland gelegenen Garagen, unabhängig davon, ob sie zu
einer mitversicherten Immobilie gehören,
– der gelegentlichen Vermietung von im Inland gelegenen Ferien
Wochenendhäusern bzw.- Wohnungen, mit zugehörigen Garagen, Kfz-Stellplätzen
und Carports,
– der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen mit dazugehörigen
Garagen, Kfz-Stellplätzen und Carports.
• Haftpflichtrisiko als Bauherr und Bauunternehmer
Versichert ist dieses Haftpflichtrisiko bis zu einer Bausumme von 50 000,00 € je Bauvorhaben.
Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung hinsichtlich der dann abzuschließenden Bauherren-HV.
Nicht nur den Bauunternehmer, sondern auch den Bauherrn treffen als Veranlasser einer Baumaßnahme Verkehrsicherungspflichten (Absperrung, Lagerung von Bauschutt). Hinzu kommen Überwachungs- und Auswahlpflichten. Das Bauherrenrisiko steht selbstständig neben dem Bauplanungs- und Bauleitungsrisiko des Architekten und dem Bauausführungsrisiko der Bauunternehmer bzw. Handwerker. Ein erhöhtes Risiko besteht für den VR, wenn der Bauherr selbst Hand bei den Bauarbeiten anlegt und insoweit dann auch Bauunternehmer ist.
– Haftpflichtrisiko aus der als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch
Vertrag übernommenen gesetzlichen Haftpflicht
In der Praxis ist es üblich, dass Vermieter, Verleiher, Verpächter oder Leasinggeber ihre gesetzliche Haftpflicht, die im Zusammenhang mit dem Rechtsobjekt des Vertrages (z. B. Haus) steht, auf ihre Vertragspartner durch vertragliche Vereinbarung übertragen.
Beispiel:
Im Mietvertrag zu einer Parterrewohnung ist vereinbart, dass der Mieter die Streupflicht des Vermieters (sog. Verkehrssicherungspflicht) übernimmt.
Abweichend von Ziff. 7.3 AHB ist dieses Risiko durch die RBE-Privat gedeckt.
• Abwässerschäden
Gedeckt sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
Beispiel:
Nach starken Witterungsniederschlägen verschmutzen austretende Abwässer aus der Toilette eines Einfamilienhauses den Hausrat des Mieters, der ein Zimmer gemietet hat. Bei der Schadenermittlung wurde festgestellt, dass die Rückstauklappe defekt war.
• Mietsachschäden
Abweichend von Ziff. 7.6 AHB sind bestimmte Mietsachschäden durch die RBE- Privat gedeckt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Wohnräumen (wozu natürlich auch Einfamilien- oder Ferienhäuser zählen) und sonstigen, zu privaten Zwecken, gemieteten Räumen in Gebäuden (z. B. Keller, Wasch- und Trockenräume).
Versichert sind allerdings nur Schäden an Gebäudebestandteilen. Das sind Sachen die mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Waschbecken, Wandkacheln, Fußbodenfliesen, eingeklebten Teppichböden, Einbauschränken, Türen, Fenstern, Zimmerdecken, Marmorbänken usw.
Der Versicherungsschutz für die Schäden an Gebäudebestandteilen ist zusätzlich begrenzt:
– Der VR leistet (unabhängig von der vereinbarten Deckungssumme) maximal
300 000,00 € je Schadenereignis. Die maximale Gesamtleistung je
Versicherungsjahr beträgt 600 000,00 €.
– Es sind nur Schäden an solchen Gebäudebestanteilen versichert, die sich in den
Räumen der Mietwohnung befinden.
– Grundsätzlich ausgeschlossen bleiben auch folgende Haftpflichtschäden, obwohl
sie Gebäudebestandteile in gemieteten Räumen betreffen:
vorhersehbare Schäden | Sie entstehen durch normale Abnutzung, Verschleiß oder auch durch übermäßige Beanspruchung. Renovierungsarbeiten sollen schließlich nicht von der Privat-HV übernommen werden.Beispiel: Der Mieter reißt aufgeklebte Teppichfliesen ab und beschädigt hierbei den Fußboden (übermäßige Beanspruchung). |
Schäden an technischen Geräten | Dazu gehören Heizungs-, Maschinen-, Kessel-, Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräte. |
Glasbruchschäden, für die der VN eine Glasversicherung abschließen kann | Versichert ist also die zerstörte Fensterscheibe im Hotelzimmer und in der vorübergehend angemieteten Ferienwohnung. Glasschäden in der Mietwohnung sind nicht gedeckt, weil sich hier der VN durch eine spezielle Glasversicherung schützen kann. |
– Grundsätzlich nicht versichert sind alle Schäden an beweglichen Sachen, wie z. B.
an einem lose verlegten Teppichboden, an Mobiliar, also Stühlen, Tischen,
Schränken usw., in der vom Vermieter möblierten Mietwohnung.
Besonderheit: Mietsachschäden am Inventar der Reiseunterkunft
Falls besonders vereinbart, sind auch Schäden an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, gemieteten Ferienwohnungen und Ferienhäusern und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden versichert. Die Höchstersatzleistung für Sachschäden beträgt 2 500,00 € je Versicherungsfall, wobei die Gesamtentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
5 000,00 € begrenzt ist.
• Schäden durch Schlüsselverlust
Nach den RBE-Privat kann die Versicherung des gesetzlichen Haftpflichtrisikos aus dem Abhandenkommen von
– privat,
– ehrenamtlich,
– im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit
überlassenen fremden Schlüsseln (auch General- oder Hauptschlüssel sowie elektronische Zugangsberechtigungskarten) besonders vereinbart werden.
Deckungsumfang Schlüsselverlust | |
versichert | nicht versichert |
• Kosten für den Austausch bzw. die Änderung des Schlosses/der Schließanlage incl. Schlüsseländerung/-ersatz• u. U. gewaltsames Öffnen von Schlössern (Notschloss) • u. U. Objektschutz bis zu 14 Tagen | • Verlust von anderen Schlüsseln (z. B. Tresor-, Möbel- und Kfz-Schlüssel)• Verlust von Schlüsseln, die der VN im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit verwendet. • Haftungsausschluss für Folgeschäden durch Schlüsselverlust (z. B. Einbruch) |
Höchstersatzleistung 15 000,00 € je Schadenereignis Gesamtleistung eines Versicherungsjahres maximal 30 000,00 € Eigenanteil bei Verlust von dienstlichen Schlüsseln 150,00 € |
Freizeit und Sport
Im Rahmen dieses Bereiches erwähnen die RBE-Privat ausdrücklich die gesetzliche Haltpflicht
• als Radfahrer
• aus der Ausübung von Sport
Ausgenommen hiervon sind Jagd, Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug- Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training).
Bei der Ausübung von Wassersport ist auch die Benutzung bestimmter Wassersportfahrzeuge mitversichert.
Hinweis:
Einzelheiten zum Versicherungsschutz beim Gebrauch von Wasser-, Luft- und Kraftfahrzeugen sind im Zusammenhang mit den Benzinklauseln übersichtartig dargestellt.
•aus Besitz und Gebrauch von privat genutzten Windsurfbrettern
•aus dem erlaubten privaten Waffenbesitz und aus dem erlaubten und unerlaubten
Gebrauch von Waffen (Hieb-, Stoß- und Schusswaffen) sowie Munition und
Geschossen; z. B. wenn sich beim Reinigen eines Sportgewehrs versehentlich eine
noch im Lauf befindliche Kugel löst und einen Sportkameraden verletzt.
Nicht versichert sind Haftpflichtschäden
-aus dem Besitz/Gebrauch zu Jagdzwecken (Jagd-HV);
Bei der speziellen Jagd-HV ist nicht nur die Jagdtätigkeit und der erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen mitversichert, sondern auch das Halten und Führen von bis zu zwei Jagdhunden, sodass der Jäger hierfür auch keine Tierhalter-HV benötigt.
-wenn mit der Waffe eine strafbare Handlung begangen wird.
Wird der Versicherte dem Strafmaß nach nicht wegen Vorsatzes, sondern nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt, z. B. wegen Fehleinschätzung einer Notwehrsituation (Notwehrexzess, Putativnotwehr), so besteht Versicherungsschutz.
– Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
Abweichend von Ziffer 7.15 AH3 ist durch die RBE-Privat die gesetzliche Haftpflicht des VN wegen bestimmter Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten per Email oder Datenträger gedeckt.
Gedeckt sind Schäden infolge:
• Datenveränderung
Hierunter fällt die Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten bei Dritten durch Computerviren und andere Schadenprogramme, die auf dem Computer des VN wirksam sind.
Beispiel:
Der VN versendet eine E-mail mit Datei im Anhang. Diese Datei ist virenbefallen, was der VN nicht bemerkt und setzt den Computer des Emailempfängers außer Betrieb, als sie geöffnet wird.
• Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und
fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
• Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch
Für den Versicherungsschutz hat der VN die Obliegenheit, auf seinem Computer Sicherungsvorkehrungen (z. B. Virenscanner, Firewall) zu treffen oder durch Dritte treffen zu lassen – Sicherungstechniken, die dem Standard der Technik entsprechen.
Die VS beträgt 150 000,00 €. Sie stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der VN bzw. Versicherte durch sein bewusstes Verhalten die Schädigung beim Dritten ermöglicht hat, z. B. durch Hacker-Attacken, Weiterversand von Spammails, Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen.
– Tiere
Für diesen Bereich wird folgender Versicherungsschutz durch die RBE-Privat klargestellt:
• Haftpflichtrisiko als Tierhalter oder Tierhüter
Versichert ist dieses Haftpflichtrisiko, wenn es sich um zahme Haustiere, gezähmte Kleintiere und Bienen handelt.
Nicht mitversichert sind Hunde, Pferde, Rinder, sonstige Reit- und Zuchttiere, wilde Tiere und grundsätzlich gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Tiere. Für diese Tiere ist der Abschluss einer speziellen Tierhalter-HV erforderlich. Der Tierhüter ist im Rahmen der Tier- halter-HV eine mitversicherte Person.
Versichert ist darüber hinaus speziell das Haftpflichtrisiko des Hüters fremder Hunde (nicht jedoch von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden) soweit dies nur gelegentlich – also nicht gewerblich – erfolgt.
Beispiel:
Der VN nimmt für die Dauer eines Urlaubs den Hund des Nachbarn in seine Obhut. Unbeaufsichtigt kann der Hund das Grundstück des VN verlassen und bringt auf der Straße einen Fahrradfahrer zu Fall.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche des Tierhalters bzw. -eigentümers gegenüber dem Tierhüter, d. h. wird bei dem o. a. Unfall auch das Tier schwer verletzt, so ist das kein Haftpflichtrisiko für die Privat-HV des Tierhüters. Die Privat-HV des Tierhüters ist aber für die Haftpflichtansprüche des verletzten Fahrradfahrers zuständig, soweit der Tierhalter keine Tierhalter-HV unterhält.
• Haftpflichtrisiko als Reiter
Versichert ist das Haftpflichtrisiko bei Benutzung fremder Pferde zu privaten
Zwecken.
Beispiel:
Im Sommerurlaub hat der VN für seine 16-jährige Tochter ein Pferd gemietet. Beim Ritt durch den Ferienort scheut das Pferd und beschädigt ein Kfz. Der Kfz- Schaden ist gedeckt.
Hätte sich auch das Mietpferd verletzt, so wäre dieser Haftpflichtschaden nicht gedeckt.
Besteht eine Tierhalter-HV des Pferdehalters, ist diese wieder vorleistungspflichtig, da die Privat-HV hier subsidiär haftet.
– Auslandsaufenthalte
Abweichend von Ziffer 7.9 AHB bieten die RBE Privat auch eine Auslandsdeckung.
Gedeckt sind:
• Auslandsaufenthalte innerhalb Europas und in den außereuropäischen Gebieten,
die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören;
• vorübergehende Auslandsaufenthalte außerhalb des vorstehenden Bereiches bis
zu einem Jahr.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der dortigen vorübergehenden Benutzung oder Anmietung von Wohnungen und Häusern.
– Gewässerschäden
Ebenfalls versichert durch die RBE-Privat ist das WHG-Risiko, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleibt dagegen das Anlagenrisiko. Darunter fallen Haftpflichtschäden durch gewässerschädliche Stoffe, die aus Anlagen stammen, deren Inhaber der VN ist.
a) Anlagenrisiko – Abgrenzung
Kleingebinde gelten nicht als Anlagen. Versichert sind daher Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen usw. bis 60 1 bzw. kg und einem Gesamtfassungsvermögen bis 600 1 bzw. kg.
Beispiel:
Der VN fährt einen 10-Liter Kanister mit hochkonzentriertem Pflanzenschutzmittel über den Hof seines Hauses. Direkt über dem Kanaldeckel fällt der Kanister vom Schubkarren und zerbricht. Auslaufendes Pflanzenschutzmittel (kein CKW- bzw. PCB-haltiger Stoff) gerät in den Kanal und von dort in einen nahe gelegenen Bach. Ein Fischsterben (Sachschaden) und eine Gewässerverseuchung (reiner Vermögensschaden) ist die Folge.
b) WHG-Restrisiko
Im Leben eines Privatmanns sind aber noch andere Gefahrenumstände denkbar, die zu Gewässerschäden führen können (Zufallsschäden). So kann z.B. Heizöl in das Grundwasser gelangen, weil der VN als unvorsichtiger Fußgänger den Unfall eines Tanklastzuges verursacht hat. Gerade für dieses WHG-Restrisiko bietet dann aber die Privat-HV Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz wird aber auch für das Anlagerisiko angeboten und zwar sowohl für oberirdische als auch für unterirdische Behälter. Dazu ist aber eine spezielle Gewässerschaden-HV abzuschließen.
Tritt dann z. B. Öl aus der Heizungs- bzw. Tankanlage eines Eigenheimbesitzers aus – auch der Mieter eines Einfamilienhauses kann Inhaber sein – und wird dadurch z. B. das Grundwasser verseucht, gewährt die Gewässerschaden-HV Deckungsschutz. Die Privat-HV bietet hier nicht einmal vorläufigen Versicherungsschutz über die Vorsorgeversicherung. Jedem Tankinhaber, der gewässerschädliche Stoffe lagert, ist daher der Abschluss einer Gewässerschaden-HV unbedingt zu empfehlen, vor allem deshalb, weil ihn nach § 22 WHG eine unbegrenzte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung trifft.
– Forderungsausfalldeckung
Mit dieser besonders zu vereinbarenden Zusatzdeckung gewährt der VR Versicherungsschutz für den Fall, dass der VN/die mitversicherte Person einen Schaden durch einen Dritten erleidet und die Schadenersatzforderung nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger keine Privat-HV besitzt und auch nicht über ein ausreichendes Vermögen verfügt.
Beispiel:
Der VN wird als Fußgänger in der Innenstadt von Freiburg (Fußgängerzone) von einem Fahrradfahrer angefahren und schwer verletzt (Personenschaden und Vermögensfolgeschäden 3 200,00 €). Ein rechtskräftiges Schuldanerkenntnis des Schädigers liegt vor. Eine Zwangsversteigerung aus diesem Titel ist aber erfolglos geblieben, da der arbeitslose Schädiger völlig mittellos ist. Der Schädiger hat dazu auch eine eidesstattliche Versicherung vor Gericht abgegeben.
Merkmale der Forderungsausfallversicherung:
• Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach
dem Deckungsumfang der eigenen Privat-HV des VN.
• Nicht Gegenstand der Ausfalldeckung sind Schäden durch deliktsunfähige Kinder
oder durch Schädiger ohne festen Wohnsitz in Europa oder einem der
außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die
Europäische Union gehören.
• Voraussetzung für eine Entschädigung ist eine erfolglose Zwangsvollstreckung,
was einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel (Urteil/Vollstreckungsbescheid)
gegen den Schädiger oder ein rechtskräftiges Schuldanerkenntnis vor einem Notar
voraussetzt.
• Der VR leistet keine Entschädigung, soweit eine für den VN bzw. die mitversicherte
Person bestehende Schadenversicherung (z. B. Krankenversicherung) zu zahlen hat
oder wenn ein Träger der Sozialversicherung eintrittspflichtig ist (Subsidiarität)
• Der titulierte Schadenersatzanspruch muss mindestens 2 500,00 € betragen
(Schwellenwert)
– Gefälligkeitshandlung (Gefälligkeitsklausel)
Der VR leistet mit einer entsprechenden Summenbegrenzung bei sog. Gefälligkeitsschäden. Er verzichtet hier auf den Einwand eines stillschweigenden Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit und leistet an den Geschädigten, wenn es der Schädiger ausdrücklich wünscht.
– Mitversicherung von Vermögensschäden
Der Gegenstand der Haftpflicht bezieht sich nach AHB ausdrücklich nur auf Personen- und Sachschäden und nicht auf Vermögensschäden, soweit diese nicht Folge eines vorangegangenen Personen- oder Sachschadens sind. Die RBE-Privat beziehen die reinen Vermögensschäden in den Versicherungsschutz ein, obwohl ihre Mitversicherung gerade in der Privat-HV kaum größere Bedeutung für den VN in der Praxis hat.
Zwei wesentliche Gründe lassen sich dafür anführen:
• Der erste Grund ist im Deliktsrecht zu suchen. Dort ist nach § 823 Abs. 1 BGB
(Haftpflichtanspruch) nur die Verletzung absoluter Rechtsgüter als ersatzpflichtiger
Tatbestand normiert worden. Eine Haftung des Schädigers bleibt also im
wesentlichen auf Personen- und Sachschäden beschränkt.
Der eigentliche Sinn der Vermögensschadendeckung in der Privat-HV ist damit vorrangig im Abwehrschutz (passiver Rechtsschutz) zu sehen. •
Beispiel:
Der VN hat für die Trockenlegung einer feuchten Kelleraußenwand eine Lkw- Ladung Rheinkies beim Baustoffhändler bestellt. Da dieser vom VN wohl falsch informiert wurde, wird die Kiesladung später direkt vor der Garage des Nachbarn abgeladen. Der Nachbar verpasste daraufhin einen USA-Flug, weil er sein Fahrzeug nicht aus der Garage fahren konnte. Er verklagte den VN auf 5 000,00 € Schadenersatz.
Da reine Vermögensschäden mitversichert sind, muss sich jetzt der VR mit dem Haftpflichtfall befassen und dem VN Deckungsschutz gewähren. Der VR wird aber mit Hinweis auf die Rechtslage nach § 823 Abs. 1 BGB den Schadenersatzanspruch des Nachbarn abwehren.
• Ein zweiter Grund ist im Versicherungsschutz (Deckungsanspruch) zu sehen. Denn
dieser ist für reine Vermögensschäden durch eine besondere Summenbegrenzung
von 100 000,00 € und durch eine größere Anzahl von Ausschlüssen erheblich
eingeschränkt worden. •
Beispiele:
• Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche aufgrund
• ständiger Emissionen (Gerüche, Rauch usw.) aus dem Nachbarrecht,
• einer Verletzung von gewerblichen Schutz- bzw. Urheberrechten,
• vorsätzlichem Ab weichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
• Nichteinhaltung von Terminen und Fristen.