Vorbetrachtung
In den anderen Artikel unseres Versicherungsportals wurden im Zusammenhang mit dem Dreischichtenmodell bereits
• die steuerliche Behandlung der Versicherungsverträge zur Altersvorsorge
(Rürup- Rentenversicherung),
• die Förderung der Altersvorsorge in Form der Riester-Rente (Rentenversicherung nach dem AltZertG),
• die steuerlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung, unter besonderer Berücksichtigung der Direktversicherung durch Entgeltumwandlung,
dargestellt.
Diese Versicherungen zählen, wie ausgeführt, zur ersten Schicht (Basisvorsorge) bzw. zweiten Schicht (Zusatzvorsorge) nach dem Dreischichtenmodell.
In diesem Abschnitt geht es ausschließlich um Versicherungsverträge, die als Kapitalanlage angesehen werden. Darunter fallen auch Versicherungsverträge, die als Sonstige Vorsorge im Rahmen der dritten Schicht abgeschlossen wurden.
Bis zum Ende des Jahres 2004 waren Kapitallebensversicherungen steuerbegünstigt. Da viele dieser Versicherungen nicht ausschließlich für die Altersvorsorge, sondern als frei verfügbare Kapitalanlagen genutzt wurden, ist das Steuerprivileg für Neuverträge ab dem Jahr 2005 fortgefallen. Für Altverträge (Vertragsabschluss vor 2005) gibt es noch eine Steuerbegünstigung.
Todesfallleistungen unterliegen weder bei Altverträgen noch in Zukunft der Einkommensteuer. Bei Kapitalversicherungen bleiben auch die in der Erlebensfallleistung enthaltenen Sparanteile weiterhin einkommensteuerfrei.
Steuerliche Behandlung von Altverträgen
a) Steuerliche Behandlung von Altverträgen (Vertragsabschluss vor 2005)
Für die vor 2005 abgeschlossenen Verträge galt und gilt auch weiterhin unter den aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Bedingungen sowohl eine Steuerbegünstigung der Beiträge als auch der Versicherungsleistung (sog. Vertrauensschutz für bestehende Verträge).
Vertragsart | Beitragszahlung | Mindestlaufzeit | Beiträge sind Vorsorgeaufwendungen gern. EStG §10 | Leistungen (Zinsen) sind einkommensteuerfrei gern. EStG §20 (1) Nr.6 |
Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Todesfallsumme ä 60% der während der gesamten Laufzeit zu zahlenden Beiträge | laufend, mind. 5 Jahre lang | 12 Jahre | ja | ja |
einmalig | – | nein | nein | |
SonderfallFondsgebundene LV und Todesfallsumme ^ 60% der während der gesamten Laufzeit zu zahlenden Beiträge | laufend, mind. 5 Jahre lang | 12 Jahre | nein | ja |
einmalig | – | nein | nein | |
Risikoversicherungen (= kurze Todesfallvers.) | laufend | nein | ja | ja1 |
einmalig | nein | ja | ja1 |
Vertragsart | Beitragszahlung | Mindestlaufzeit | Beiträge sind Vorsorgeaufwendungen gern. EStG § 10 | Leistungen (Zinsen) sind einkommensteuerfrei gern. EStG §20(1) Nr.6 |
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht | laufend | nein | ja | |
einmalig | nein | ja | ||
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht1 | laufend, mind. 5 J. lang | 12 Jahre | ja | |
einmalig | – | nein | nein | |
•während der Ansparphasi | 2 ja: Rentenleistungen | sind mit dem | Ertragsanteil | zu versteuern |
Die Beiträge zu Kapital- und Rentenversicherungen mit Abschlussdatum vor 2005 (Altverträge), die früher als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben begünstigt waren, können künftig zu 88%als sonstige Vorsorgeaufwendungen (EStG § 10) geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören. Dazu gehören u.a. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Risiko- und Haftpflichtversicherung. Steuerpflichtige, die Beiträge für ihre Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen (z.B. Selbstständige), können solche Aufwendung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2 400,00€ steuermindernd geltend machen. Bei anderen Steuerpflichtigen (z. B. Arbeitnehmer) beläuft sich der Höchstbetrag auf 1500,00€.
Wie die Tabelle auf der vorhergehenden Seite zeigt, ist bei solchen Altverträgen die Anerkennung von Lebensversicherungsbeiträgen als Sonstige Vorsorgeaufwendungen bei Kapitalversicherungen gleichzeitig auch bedeutsam für die Einkommensteuerbefreiung der in der Erlebensfallleistung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen.
Steuerliche Behandlung von Kapitallebensversicherungen mit Abschluss und Beitragszahlung vor 2005 (Altverträge)Kapitalauszahlung, mindestens 12 Jahre Laufzeit, mindestens 5 Jahre laufende Beitragszahlung, bei Verträgen ab April 1996: Todesfallsumme mindestens 60% der gesamten Beitragssumme | |
Beiträge | Versicherungsleistungen |
Die Beiträge können gern. § 10 EStG zu 88% als Sonderausgaben (sonstige Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Sie werden zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen bis maximal 2400,00€ (bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern bis maximal 1500,00€) im Jahr steuermindernd anerkannt. | Die in der Versicherungsleistung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen sind steuerfrei. Da die in der Versicherungsleistung enthaltenen Sparanteile sowie die Risiko- und Kostenüberschüsse ohnehin steuerfrei sind, ist somit die Versicherungsleistung in vollem Umfang steuerfrei. |
Steuerliche Behandlung von klassischen Rentenversicherungen mit Abschluss und Beitragszahlung vor 2005 (Altverträge)Die Regelungen gelten für Verträge ohne Kapitalwahlrecht. Ist ein Kapitalwahlrecht vereinbart, müssen gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sein: Mindestlaufzeit 12 Jahre und mindestens 5 Jahre laufende Beitragszahlung | |
Beiträge | Versicherungsleistungen |
Gleiche Regelung wie bei Altverträgen der Kapitalversicherung (s.o.): Die Beiträge können gern. § 10 EStG zu 88% als Sonderausgaben (sonstige Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Sie werden zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen bis maximal 2 400,00 € (bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern bis maximal 1500,00€) im Jahr steuermindernd anerkannt. | Renten sind nur teilweise steuerpflichtig.Der steuerpflichtige Ertragsanteil hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab und ist niedriger als bisher (gleiche Regelung wie bei Neuverträgen der klassischen Rentenversicherungen. Kapitalleistungen sind steuerfrei (gleiche Regelung wie bei Altverträge der Kapitallebensversicherung, Begründung s. o.) |
b) Auswirkungen von Vertragsänderungen bei Altverträgen
Werden steuerbegünstigten Altverträge z.B. hinsichtlich
• Laufzeit
• Versicherungssumme
• Tarif
• Beitragshöhe
• Beitragszahlungsdauer
geändert, geht die Steuerbegünstigung möglicherweise verloren. Solche Änderungen werden in bestimmten Fällen steuerlich als Novation (= neuer Steuerbeginn) angesehen.
Art der Vertragsänderung | steuerschädlich | |
Beitragserhöhung (außer bei ursprünglich vereinbarter Dynamisierung der Beiträge, Anpassungsversicherung) | ja | |
Beitragssenkung | nein | |
Erhöhung des Dynamisierungssatzes | ja | |
Verkürzung der Laufzeit (steigender Beitrag bei gleicher Leistung) | ja | |
Art der Vertragsänderung | steuerschädlich | |
Verlängerung der Laufzeit (sinkender Beitrag bei gleicher Leistung) | nein | |
Erhöhung der Versicherungssumme(außer bei ursprünglich vereinbarter Dynamisierung) | ja | |
Verringerung der Versicherungssumme | nein | |
Wechsel der versicherten Person | ja | |
Wechsel des Versicherungsnehmers | nein | |
Änderung der Zahlungsweise | nein | |
Einschluss/Ausschluss einer Zusatzversicherung | nein |
Steuerliche Behandlung von Neuverträgen der Kapitallebensversicherung ab 2005
a) Beiträge
Für Kapitallebensversicherungen, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden (Neuverträge), entfällt die bisherige Steuervergünstigung, da diese Anlageform nicht ausschließlich der Altersvorsorge, sondern der Vermögensbildung dient.
b) Leistungen
Ein bestimmter Teil der Versicherungsleistung (sog. Unterschiedsbetrag) ist unter Umständen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.
Berechnung des Unterschiedsbetrages:
Versicherungsleistung im Erlebensfall oder bei
Rückkauf – Summe der Beiträge = Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht wird als Versicherungsleistung das Kapital angesetzt.
Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages anzusetzen (sog. Halbeinkünfteverfahren).
Für die Erträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Sparerfreibetrag (750,00 €, bei zusammen veranlagten Eheleuten 1 500,00 €) berücksichtigt.
Besteuerung von Kapitallebensversicherungen mit Abschluss nach dem 01. Januar 2005 (Neuverträge) | ||
Beiträge | Versicherungsleistungen | |
Beiträge sind keine Sonderausgaben und wirken sich nicht steuermindemd aus. | Folgende beiden Bedingungen sind erfüllt:•Mindestlaufzeit 12 Jahre •Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres | Mindestens eine der nebenstehenden Bedingungen ist nicht erfüllt. |
Der Unterschiedsbetrag (Versicherungsleistung – Beitragssumme) wird zur Hälfte im Rahmen der Einkommensteuer besteuert (Halbeinkünfteverfahren), sofern der Sparerfreibetrag in Höhe von 750,00€ (bzw. 1500,00€ bei Eheleuten) überschritten ist. | Der Unterschiedsbetrag (Versicherungsleistung – Beitragssumme) wird im Rahmen der Einkommensteuer voll besteuert, sofern der Sparerfreibetrag in Höhe von 750,00 € (bzw. 1500,00 € bei Eheleuten) überschritten ist. |
Steuerliche Behandlung von Neuverträgen der privaten Rentenversicherung ab 2005 im Rahmen der Sonstigen Vorsorge
- a) Beiträge
Die Beiträge zu diesen Formen der Rentenversicherung sind, im Gegensatz zur Rürup- Rentenversicherung, nicht steuerlich begünstigt.
- b) Leistungen
Besteuerung der Renten aus Rentenversicherungen nach Schicht 3 | ||
Klassische | Sofortrentenversicherung | Fondsgebundene |
Rentenversicherung | (Alt- und Neuverträge, die | Lebensversicherung |
Verträge ab 2005 | nicht die Bedingungen der Rürup-Rente erfüllen.) | (Alt- und Neuverträge) |
Bei Rentenzahlung: Besteuerung des Ertragsanteils |
Steuerpflichtiger Ertragsanteil privater Renten nach 2005 | |||||||||
Bei Rentenbeginn vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten | 50 | 55 | 60 | 61 | 62 | 63 | 64 | 65 | 69 |
Ertragsanteil ab 2005 (in%) | 30 | 26 | 22 | 22 | 21 | 20 | 19 | 18 | 15 |
Während die Renten aus einer Rürup-Rentenversicherung im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung steuerpflichtig sind, werden Renten aus privaten Rentenversicherungen im Sinne der Sonstigen Vorsorge (dritte Schicht des Dreischichtenmodells) nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert. Dieser ist umso geringer, je später die Rente bezogen wird. Bei Eintritt in den Ruhestand mit 65 Jahren wären nur 18% der Rente steuerpflichtig. Bedenkt man, dass ein steuerfreier Grundfreibetrag existiert, ist die tatsächliche Steuerbelastung noch geringer oder fällt sogar ganz weg. Der Nachteil, dass die Beiträge während der Ansparphase nicht als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden konnten, wird durch diesen Vorteil bei Rentenbezug aufgewogen.
Besteuerung der Kapitalleistungen aus Rentenversicherungen nach Schicht 3 | |
Klassische RentenversicherungVerträge ab 2005 | Fondsgebundene Lebensversicherung(Alt- und Neuverträge) |
Es gilt die gleiche Regelung wie bei Neuverträgen von Kapitallebensversicherungen. Sofern der Sparerfreibetrag in Höhe von 750,00€ (bzw. 1500,00€ bei Eheleuten) überschritten ist, wird der Unterschiedsbetrag (Kapitalleistung – BeUragssumme) besteuert. Wenn die Laufzeit allerdings mindestens 12 Jahre beträgt und der Versicherte das Kapital frühestens mit 60 Jahren erhält, wird der Unterschiedsbetrag nur zur Hälfte besteuert (Halbeinkünfteverfahren gern. § 3 Nr. 40 EStG). Ab 2009 gelten die Regelungen zur Abgeltungsteuer.