Der Versicherungsschutz der Teilversicherung umfasst die Gefahren
• Brand oder Explosion,
• Entwendung (insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde
Personen), Raub und Unterschlagung,
• Einwirkung von Elementarereignissen (Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung),
• Zusammenstoß mit Haarwild, Pferden, Rindern, Ziegen und Schafen
• Ferner sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges und Schäden der
Verkabelung durch Kurzschluss versichert.
• Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen durch Marderbiss.
a) Brand
Als Brandursachen kommen in erster Linie Selbsterhitzung (z. B. Heißlaufen) mit anschließender Selbstentzündung und Kurzschluss in Betracht. Die Brandursache kann aber auch außerhalb des Fahrzeuges liegen. Versicherungsschutz ist dann gegeben, wenn das Fahrzeug vom Feuer erfasst oder unmittelbar durch seine Einwirkung beschädigt wird. Reine Seng- und Schmorschäden fallen nicht unter den Brandbegriff.
b) Explosion
Denkbar ist die Explosion des Fahrzeugtanks, während eine Motorexplosion praktisch nicht Vorkommen kann. Die Zertrümmerung des Motorgehäuses nach Abriss eines Pleuels infolge Lagerschadens stellt einen Betriebsschaden und keine Explosion dar.
c) Entwendung
Entwendung liegt vor bei Gewahrsamsbruch und Herstellung fremden Gewahrsams.
Hauptfälle sind der Diebstahl und der unbefugte Gebrauch. Die Ersatzpflicht des Versicherers tritt schon ein, wenn das Fahrzeug bzw. ein Fahrzeugteil beim Versuch des Diebstahls beschädigt wird. Der VN hat zu beweisen, dass die Beschädigung durch einen in der Teilkaskoversicherung gedeckten Diebstahlsversuch und nicht durch die nur in der Vollkaskoversicherung gedeckte mut- oder böswillige Handlung einer betriebsfremden Person entstanden ist. Der unbefugte Gebrauch des Fahrzeugs bedeutet eine Schwarzfahrt, d.h. eine Fahrt durch eine betriebsfremde Person, ohne dass sie hierzu berechtigt ist.
Hierzu zählt auch der Gebrauchsdiebstahl.
Beispiele:
• Ein aus Gefälligkeit mitgenommener Anhalter bemächtigt sich des Fahrzeugs und
beschädigt dieses. Neben dem unbefugten Gebrauch durch eine betriebsfremde
Person ist der Tatbestand des Gebrauchsdiebstahls erfüllt. Es besteht
Versicherungsschutz, soweit der unbefugte Gebrauch nicht grob fahrlässig
ermöglicht wurde .
Beispiele (Fortsetzung):
• Der angestellte Chauffeur benutzt den Wagen für private Zwecke, obgleich ihm dies
ausdrücklich verboten wurde. Es liegt zwar eine Schwarzfahrt vor. Der Chauffeur
ist aber nicht als betriebsfremde Person anzusehen, sodass bei einer Beschädigung
des Fahrzeuges kein Versicherungsschutz besteht. Der Halter trägt die
Verantwortung dafür, dass er nur solche Personen an das Fahrzeug heranlässt, auf
die er vertrauen kann.
d) Raub und Unterschlagung
► Raub ist Diebstahl mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
► Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache,
die der Täter in Besitz oder Gewahrsam hat.
Nicht versichert nach den AKB ist eine Unterschlagung
• durch den Käufer, der das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt erworben hat,
• durch eine Person (z.B. Mieter), der das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen
wurde,
• durch eine Person (z.B. Vermittler), die das Fahrzeug für den Eigentümer veräußern
soll.
Insoweit handelt es sich um eine echte Risikoausschlussklausel.
Beispiele:
Dem angestellten Fahrer wird das Fahrzeug für eine Urlaubsfahrt überlassen. Anstatt es zurückzugeben, täuscht er einen Diebstahl vor. Der Verkäufer eines Autohauses verschwindet mit einem wertvollen Fahrzeug unter dem Vorwand, es einem interessierten Kunden vorführen zu wollen. In beiden Fällen besteht kein Versicherungsschutz, da das Fahrzeug zum Gebrauch bzw. zur Veräußerung überlassen wurde.
Hätte der Verkäufer im zweiten Beispiel das Dienstverhältnis zum Autohaus nur begründet, um an das wertvolle Fahrzeug zu gelangen, läge Betrug vor. Betrug ist aber weder Entwendung noch Unterschlagung und daher nicht gedeckt.
Auch der Trickdiebstahl kann sich als nicht gedeckter Unterschlagungsschaden darstellen.
Beispiel:
An einer Tankstelle übergibt der VN einem Unbekannten den Schlüssel, nachdem dieser vorgetäuscht hat, das Fahrzeug würde im Rahmen einer Werbeaktion kostenlos gewaschen. Tatsächlich fährt der Unbekannte mit dem Fahrzeug davon.
Es liegt eine Entwendung nach AKB vor, da eine widerrechtliche Sachentziehung stattfindet. Dieser Trickdiebstahl ist jedoch nicht versichert, da der VN dem Unbekannten eine Gebrauchsmöglichkeit der in § 12 (5) b S. 2 AKB genannten Art eingeräumt hat.
e) Einwirkung von Elementarereignissen
Versichert sind die Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Schäden, die dadurch entstehen, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden, sind eingeschlossen. Führt das Verhalten des Fahrers anlässlich der Naturgewalten zu einem Schaden, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Beispiele:
• Ein morscher Baum wird vom Sturm umgerissen und stürzt auf ein vorbeifahrendes
Auto. Es besteht Versicherungsschutz, da eine unmittelbare adäquate Verursachung
durch die Naturgewalt Sturm vorliegt. Dass der Baum morsch war, ist unerheblich, da
es ausschließlich auf die unmittelbare Einwirkung des Sturmes ankommt.
• Würde der Fahrer gegen den gerade vom Sturm umgeworfenen Baum fahren statt
auszuweichen, beruht der Schaden auf dem nicht versicherten Verhalten des
Fahrers. Das gilt jedoch nicht, wenn der Baum so plötzlich vor das Fahrzeug
geworfen wird, dass es nicht mehr abgebremst werden kann. Hier ist unmittelbare
Sturmeinwirkung anzunehmen.
f) Zusammenstoß mit Haarwild, Pferden, Rindern, Ziegen und Schafen
Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach AKB ist, dass sich das Fahrzeug beim Zusammenstoß mit den genannten Tieren noch in Bewegung befindet. Schäden, die bei einem geglückten Brems- oder Ausweichmanöver entstehen (z.B. Schleudern, Abkommen von der Fahrbahn), werden danach nicht ersetzt.
Nach einem Urteil des BGH im Zusammenhang mit einem Haarwildunfall können Schäden durch Ausweichen als Rettungsaufwand jedoch gedeckt sein, wenn der Zusammenstoß unmittelbar bevorstand. Die Leistungspflicht wird damit begründet, dass die Rettungspflicht des kaskoversicherten Autofahrers zur Minderung des Schadens nach § 82 WG bereits bei drohendem Zusammenstoß mit dem Haarwild entsteht und nicht erst nach dem Zusammenstoß einsetzt. Um dem Missbrauch vorzubeugen, muss für einen Schadenersatz der Geschehensablauf bewiesen werden.
g) Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges
Bruchschäden an der Verglasung sind gedeckt, auch wenn sie durch einen Betriebs oder Bremsschaden entstanden sind. Ein Kratzer ist kein Bruchschaden. Bei einem Reparaturschaden werden neben dem reinen Glaspreis die Einbaukosten ersetzt, nicht aber etwaige Reinigungskosten.
h) Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
Kabelschäden sind in der Regel Schmorschäden, d.h., es findet ein Zersetzungsprozess infolge Wärmeeinwirkung statt, ohne dass es zur Flammenbildung kommt. Solche Schäden sind mitversichert, soweit sie durch Kurzschluss entstanden sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf angrenzende Aggregate (z.B. Lichtmaschine, elektronische Steuergeräte).
i) Schäden durch Marderbiss
Der Versicherungsschutz umfasst die durch Marderbiss unmittelbar verursachten Schäden an den Kabeln, Schläuchen und Leitungen.
Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.