Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages:
Pflichten aus Kaufvertrag | Lieferung der Ware durch den Verkäufer | Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer | Annahme der Ware durch den Käufer | |
mangelfrei | rechtzeitig | |||
Störung | mangelhafte Lieferung Schlechtleistung | Lieferverzug (Schuldnerverzug)
Nicht-Rechtzeitig- Lieferung | Zahlungsverzug (Schuldnerverzug-
Nicht-Rechtzeitig- Zahlung | Annahmeverzug (Gläubigerverzug) Nicht-Rechtzeitig- Annahme) |
gesetzliche Regelung | BGB §§ 433 ff.; HGB §§ 377 ff. | BGB §§ 286 ff.; §§ 323 ff. | BGB §§ 286 ff.; §§323 ff. | BGB §§ 293 ff.; HGB §§ 373 f. |
Vorausset zungen | Sachmangel Rechtsmangel | Fälligkeit Mahnung, wenn kein bestimmter Liefertermin vereinbart ist Verschulden | Fähigkeit wenn kein bestimmter Zahlungstermin vereinbart ist, 30 Tage nach Zugang und Fähigkeit einer Rechnung Verschulden | Fähigkeit tatsächliches Anbieten der Ware (Annahmeverzug setzt kein Verschulden voraus) |
Rechte des Vertragspartners nach seiner Wahl | Durch Mängelrüge (Reklamation) sichert sich der Käufer folgende Gewährleistungsansprüche: Nacherfüllung (Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung) Rücktritt vom Vertrag (nach angemessener Nachfrist) Minderung (Preisnachlass) Schadenersatz | Lieferung verlangen Lieferung und Schadenersatz wegen Verzögerung Rücktritt vom Vertrag (nach angemessener Nachfrist) und/ oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung (nach angemessener Nachfrist) | Zahlung verlangen Zahlung und Schadenersatz wegen Verzögerung Rücktritt vom Vertrag (nach angemessener Nachfrist) und/ oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung (nach angemessener t Nachfrist) | Einlagerung der Ware und Versteigerung oder Verkauf zum Markt- bzw. Börsenpreis (Selbsthilfe Verkauf) Klage auf Annahme |
Verjährung
Unter Verjährung versteht man den Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist, innerhalb welcher ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Ein Anspruch ist das Recht, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Der Anspruch bleibt zwar weiterhin bestehen, aber mit der Verjährung des Anspruchs erwirbt der Schuldner die Einrede der Verjährung (das Leistungsverweigerungsrecht).
Hat der Schuldner aber eine verjährte Forderung erfüllt, so kann er das Geleistete nicht zurückfordern. Ist zur Sicherung des Anspruchs ein Pfandrecht bestellt, so kann sich der Gläubiger auch nach der Verjährung aus dem Pfandgegenstand befriedigen. Der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung hängt vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und von den Verjährungsfristen ab.
a) Dauer der Verjährung
• Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und gilt für alle Forderungen der Privatleute, Gewerbetreibenden und für Darlehen.
• Verlängerte Verjährungsfristen:
In 10 Jahren verjähren bestimmte Rechte an einem Grundstück. In 30 Jahren verjähren zum Beispiel
– Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
– familien- und erbrechtliche Ansprüche,
– Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden,
– vollstreckbare Ansprüche aus Insolvenzverfahren.
Entstanden diese Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen, verjähren sie nach 3 Jahren.
• Verkürzte Verjährungsfristen gelten für Mängelrügen aus dem Kauf- und Werk-Vertrag. Die Verjährungsfrist beträgt i. d. R. bei Mängelansprüchen aus Kauf- bzw. Werkverträgen 2 Jahre.
b) Beginn der Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs.
c) Hemmung der Verjährung
Bei der Hemmung wird die Verjährungsfrist um die Zeitspanne der Hemmung verlängert. Die Verjährung wird unter anderem gehemmt
• bei Verhandlungen wie zum Beispiel bei der Veranlassung eines Schlichtungsverfahrens und beim Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
• wegen Rechtsverfolgung wie
– Erhebung der Klage auf Leistung,
– Erlass des Vollstreckungsbescheids,
– Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
– Geltendmachung der Aufrechnung von Ansprüchen im Prozess,
– Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren.
Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.
• solange der Schuldner aus irgendeinem Grund vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern wie beim Insolvenz verfahren.
• solange der Gläubiger durch Stillstand der Rechtspflege oder durch höhere Gewalt (Krieg, Überschwemmungskatastrophe, Epidemie) während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist daran gehindert war, seine Rechte geltend zu machen.
d) Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung beginnt erneut, wenn
• der Schuldner seine Schuld anerkennt durch: Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung.
• der Gläubiger einen gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungsbescheid beantragen oder vornehmen lässt.
Eine gewöhnliche Mahnung, auch mittels eingeschriebenen Briefes mit oder ohne Rückschein, bewirkt keinen Neubeginn der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt auch neu zu laufen, wenn eine Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelhaften Sache (Schlechtleistung) erfolgt.
e) Zusammenfassendes Beispiel