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Versicherungspflichtige Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung – PKV

Im vorsicherungspflichtige Personen der GKV bietet die PKV Versicherungsschutzangebote, welche
• den Grundversicherungsschutz der GKV ergänzen (z. B. Zahnersatz),
• die Deckungslücken im Versicherungsschutz der GKV schließen sollen (z. B. durch
den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung),
• zusätzlich zum gesetzlichen Versicherungsschutz Leistungen erbringen, welche
von der GKV überhaupt nicht angeboten werden (z. B. Unterbringung im Ein- oder
Zweibettzimmer bei stationärem Krankenhausaufenthalt, Chefarztbehandlung).

Exkurs: Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
– Voraussetzungen
Arbeitnehmer können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen ,
wenn sie durch folgende Tatbestände GKV-versicherungspflichtig werden:
Der bisher versicherungsfreie Arbeitnehmer wird wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig;
– Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit;
Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung, wenn sie bei Beginn der Teilzeitbeschäftigung mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer beschäftigt und wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei waren.
Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen und wirkt von Beginn der Versicherungspflicht an. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie erstreckt sich nur auf den der Befreiung zugrunde liegenden Tatbestand.
Der Bezug von Geldleistungen wegen Arbeitslosigkeit führt allerdings wieder zur Versicherungspflicht. Dies gilt seit 1. Juli 2000 allerdings nur noch für Personen, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen, die mindestens 55 Jahre alt sind und in den letzten 5 Jahren vorher PKV-versichert waren, werden nicht mehr versicherungspflichtig.
Rentner bzw. Rentenantragsteller können sich ebenfalls von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung ist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Rentenbezieher zuletzt versichert war. Er muss spätestens innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag der Rentenantragstellung bei der zuständigen Krankenkasse vorliegen.

Auch für Studenten ist auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Die Befreiung muss mit der Einschreibung erfolgen; in späteren Semestern kann keine Befreiung mehr vorgenommen werden.
Line Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist auch bei Eintritt der Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld) möglich. Die Befreiung setzt voraus, dass der Arbeitslose in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich versichert war. Die Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer zuständigen Krankenkasse (z.B. AOK des Wohnortes, aber auch jede bundesweite Ersatzkasse) zu beantragen. Die Befreiung gilt für den gesamten Zeitraum einer Arbeitslosigkeit und des gleichzeitigen Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Unterhaltsgeld. Sie ist für die Dauer dieses Zeitraums unwiderruflich. Die Befreiung ist allerdings nur dann möglich, wenn eine private Krankenversicherung besteht und die Leistungen der PKV nach Art und Umfang den Leistungen des SGB V entsprechen.

Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zur PKV. Höchstens erstattet werden jedoch nur Beiträge bis zur Höhe, in der sie ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV und in der sozialen Pflegeversicherung angefallen wären.
– Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung für Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung seiner Arbeitnehmer zu bezahlen. Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit sind und eine Krankheitskosten-Vollversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen haben, erhalten von ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Beitragszuschuss.

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt die Hälfte des tatsächlichen
PKV-Krankenversicherungsbeitrags. Die obere Grenze des Zuschusses ist ab 1. Januar 1998 auf die Hälfte des Betrages begrenzt, der sich aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze) und dem durchschnittlichen an gemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen ergibt. Maßgeblich ist dabei der Beitragssatz vom 1. Januar des Vorjahres.
Der maximale Arbeitgeberzuschuss beträgt ab 1. Jan. 2008: – 250,20 €.
Der besondere Vorteil für den Privatversicherten hegt darin, dass der Arbeitgeber sich auf diese Weise an den Beiträgen für die erhöhten Leistungen der PKV, wie Ein- oder Zweibettzimmer-Unterbringung und private Behandlung, beteiligt. Dagegen muss der Versicherte in der GKV die Beiträge für eine Zusatzversicherung allein tragen.
Der Beitragszuschuss für eine private Krankenversicherung wird ab 1. Januar 2009 nur dann vom Arbeitgeber gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen

• diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
• einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. la VAG anbietet,
• soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im
Sinne von § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31.
Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten
Pflichten einzuhalten,
• sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst
abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu
verwenden,
• vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
• die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten
betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in Deutschland hat.

Anmerkung:
Bis zum 31. Dez. 2008 sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses auch erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen den bisherigen brancheneinheitlichen Standardtarif (für Personen, die das 65. Lebensjahr bzw. unter bestimmten Bedingungen auch für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben) und den brancheneinheitlichen beihilfekonformen Standardtarif anbietet.
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens vorlegen, die dokumentiert, dass die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen bestätigt hat, dass es die Krankenversicherung nach den oben genannten Voraussetzungen betreibt (Qualitätsbescheinigung).
Für die Gewährung des Beitragszuschusses der Arbeitgeber zur Pflegepflichtversicherung gelten ebenfalls eine Reihe von Sondervorschriften.

Exkurs: Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner
Auch Rentner, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss zur PKV wird am 1. März eines Jahres neu festgesetzt und gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Er beträgt aber höchstens die Hälfte des tatsächlichen Betrags. Der Zuschuss zur Pflegeversicherung ist seit dem April 2004 entfallen.

Jul 11, 2015gesundhe-admin
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