Vertragstechnische Änderungen
Was bedeutet bei der Informationspflicht vor Vertragsabschluss?
Nach deutschem Recht steht vor Vertragsabschluss für vor Antragstellung. Das ist bei der praktischen Umsetzung nicht problemlos – insbesondere bei der Ermittlung der individuellen Rückkaufswerte, denn es setzt entsprechende technische Unterstützung beim Verkaufsgespräch voraus. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine Gesetzeserweiterung beschlossen: Die Informationspflicht soll erst zum Zeitpunkt der Policierung erfüllt werden. Der Kunde hat deshalb ein 14-tägiges Widerspruchsrecht ab Erhalt der Police und schriftlicher Belehrung.
Müssen seit dem 1.7.1994 die AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) fest mit dem Antrag verbunden werden?
Ein Teil der Kontrollmechanismen zum Schutz des Versicherungsnehmers, die in das Gesetzeingefugt wurden, sind die Informationspflichten, die vor Vertragsabschluss zu erfüllen sind. Diese Informationspflichten umfassen:
• die Beschreibung der Leistungs- und Gestaltungsrechte in etwa im bisherigen Umfang. Der Kunde soll dadurch informiert werden, welche Leistung er erhält und welche Rechte er während der Laufzeit des Vertrages hat.
• die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
• das dem Vertrag zugrunde liegende Recht
• die Mitteilung der individuellen Rückkaufswerte und inwieweit sie garantiert sind
• eine Belehrung über das neu eingeführte 14-tägige Rücktrittsrecht
• allgemeine Angaben zu auf den Vertrag anwendbare Steuerregelungen
Rechtliche Fragen
Welches nationale Recht ist für den Kunden in Deutschland maßgeblich?
Grundsätzlich gilt das Recht des Staates der Risikobelegenheit, bei der Lebensversicherung also der Wohnsitz des Versicherungsnehmers. In einigen Ländern (Dänemark, Irland, Italien, Niederlande und Großbritannien) können beide Parteien im Vertrag das Recht des Sitzlandes der Versicherungsgesellschaft vereinbaren.
• Inwiefern hat das Versicherungsvertragsgesetz
• Aussagekraft für die Beteiligung ausländischer
• Anbieter am deutschen Versicherungsmarkt?
Das Versicherungsvertragsgesetz schreibt nicht nur vor, dass für alle Personen, die in Deutschland leben, deutsches Vertragsrecht vereinbart werden muss (Ausnahme s.o.), sondern zusätzlich müssen alle Unterlagen in deutscher Sprache verfasst sein. Dies kann ein Hindernis für ausländische Unternehmen darstellen, die aus einer völlig anderen Rechtstradition kommen.