Die Wohngebäudeversicherung tritt bei Schäden bestehender Gebäude ein, aber nicht im Neubaubereich. Ist das Gebäude erst geplant, sollte man ebenfalls über die Gefahren im Zusammenhang mit Neubauvorhaben nachdenken. Die Versicherungsprämien der Neubauversicherungen sind steuerlich als Vorkosten absetzbar.
Die Bauherrenhaftpflicht
Sie ist wohl die wichtigste Versicherung bei Neubauten, auf die nicht verzichtet werden sollte. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr und als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück oder das zu errichtende Gebäude für die Dauer der Bauzeit.
Die VGB 88 – VGB 62 im Vergleich
Thema | VGB 88 | VGB 62 | |
Versicherte Sachen | Im Versicherungsschein genannte Gebäude (§ 1 (D) | Im Versicherungsschein genannte Gebäude mit ihren Bestandteilen (§2) | |
Zubehör | Mitversichert, soweit es der Instandhaltung oder der Nutzung zu Wohnzwecken dient. Im Gebäude oder außen am Gebäude angebracht. (§ 1 (2)) | Nicht versichert. Durch Erklärung im Antrag teilweise mitversichert. (§ 2) | |
Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile | Aufgrund besonderer Vereinbarung versicherbar. (§ 1 (3)) | Nicht versichert. | |
Versicherte Gefahren | Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. (§ 4) | Feuer, Leitungswasser, Sturm. (§ 1) (durch Klausel kann Hagel mitversi- chert werden) | |
Aufräumungs-, Abbruch-, Bewe- gungs- und Schutzkosten | Bis 5% der Versicherungssumme mitversichert. (§ 2 (1)) Bei gleitender Neuwertversicherung ergibt sich aufgrund neuer Berechnungsmethode ein zusätzlicher Vorteil. | Bis 1% der Versicherungssumme mitversichert, bei DH in der Regel bis 3%. (§ 1 (2)) | |
Mietausfall für Wohnräume | Bis 12 Monate. (§ 3) | Bis 6 Monate, bei DH in der Regel bis 12 Monate. (§ 1 (3)) | |
Nutzwärmeschäden | Durch Klausel versicherbar. | Nicht versichert. | |
Frost- und Bruchschäden an Wasserableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück | Durch Klausel versicherbar. | Nicht versichert. | |
Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen | Bis 5% der Versicherungssumme mitversichert. (§ 15 (3)) | Nicht versichert. | |
Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und Wiederherstellung. | Mitversichert. (§ 15 (2)) | Nicht versichert. | |
Unterversicherung | Falls kein Unterversicherungsverzicht greift, erfolgt Anrechnung. (§16) | Bis 3% wird auf Anrechnung verzichtet. (§ 7) | |
Unterversicherungsverzicht H | Bei gleitender Neuwertversicherung möglich. Voraussetzung: Eine nachvollziehbare Wertermittlung wird Vertragsbestandteil. | Nicht vorgesehen. | |
Überspannungsschäden durch Blitz | Durch Klausel versicherbar. | Nicht versichert. | |
Neuwert | Kann vereinbart werden. (§ 14) | Gilt grundsätzlich. (§ 6) | |
Gleitender Neuwert | Gilt grundsätzlich. (§ 13) | Kann vereinbart werden, (mit Sonderbedingungen SGLN 79a) | |
Zeitwert | Kann vereinbart werden (§ 14) | Kann vereinbart werden. | |
Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich Wertminderung wegen Alter und Abnutzung. | |||
Gemeiner Wert (der für den VN erzielbare Verkaufspreis) | Kann vereinbart werden bzw. gilt auch ohne besondere Vereinbarung, sofern das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder dauernd entwertet ist (§ 14) | Nicht möglich. | |
Wasseraustritt aus Aquarien | Durch Klausel versicherbar. | Nicht versichert. | |
Beitragsberechnung bei gleitender Neuwertversicherung | Der Grundbeitrag wird mit dem gleitenden Neuwertfaktor multipliziert. (§ 13) | Der Grundbeitrag wird mit dem Prämienfaktor multipliziert (SGLN 79a) | |
Kündigung der gleitenden Neuwertversicherung | Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung des gleitenden Neuwertfaktors. Die Kündigung gilt rückwirkend für den Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam werden sollte. (§ 13 (6))L | Jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. (§ 5 SGLN 79a) | |
Prämienfaktor und gleitender Neuwertfaktor unterscheiden sich in der Höhe geringfügig, da sich der Berechnungsweg etwas geändert hat. | |||
Gebäudebeschädigungen durch Einbruch-/Einbruchversuch (an Mehrfamilienhäusern) | Durch Klausel versicherbar. | Nicht versichert. | |
Wiederaufbau | An gleicher Stelle. Ist dies z. B. rechtlich nicht möglich, genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb der BRD. (§ 15 (4)) | An gleicher Stelle oder in der nächstmöglichen Umgebung. (§ 7 (3)) | |
Neubauten-Rohbauversicherung | Wie bisher. | Nur gegen Feuer; gegen Leitungswasser und Sturm erst ab bezugsfertiger Herstellung. | |
Selbstbehalt | Entfallt. | € 80,00 je Sturmschaden. (§ 5 (4)) | |
Umbauten | Kein Versicherungsschutz gegen Leitungswasser- und Sturmschäden, wenn das Gebäude wegen Umbauarbeiten nicht benutzbar ist. (§ 9 (3)) | Während der Umbauarbeiten besteht Versicherungsschutz. | |
Außen am Gebäude angebrachte Sachen | Mitversichert (§ 1) | Nicht versichert. Bei DH in der Regel bis € 2000,00 mitversichert. | |
Höchstentschädigung | Bei gleitender Neuwertversicherung mit Unterversicherungsverzicht: keine Bei fester Summe: Höchstens die Versicherungssumme zuzügl. Rettungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstehen. | Bei gleitender Neuwertversicherung: Der Schaden wird auf Grundlage der ortsüblichen Preise ermittelt. Ist die Versicherungssumme ausreichend, wird der Schaden voll ersetzt. Hat der Versicherungsnehmer den Neubauwert eines Jahres zutreffend angegeben und der Versicherer rechnet auf Versicherungssumme 1914 um, entfallt die Prüfung auf Unterversicherung. Voraussetzung ist, daß keine wertstei- gemden Um-, An- oder Ausbauten erfolgten. Bei fester Summe: Höchstens die Versicherungssumme zuzügl. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Mietausfall sowie Schadenminderungs- und Rettungskosten auf Weisung des Versicherers. | |
Klimaanlagen, Wärmepumpen und Solarheizungsanlagen | Versicherbar durch Klaus 7164: Außer Wasser gilt auch bestimmungswidriger Austritt von wärmetragenden Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel als versichert sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren dieser Anlagen außerhalb des Gebäudes, aber auf dem Versicherungsgrundstück. | Versicherbar durch Klauseln 849, 850, 851: Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt gelten als versichert. | |
Sprinkler- und Berieselungsanlagen | Innerhalb versicherter Gebäude mitversichert. (§7 (1)) | Nicht versichert. | |
Glas | Nur Schäden durch Sturm und Hagel an Laden- und Schaufensterscheiben sind ausgeschlossen. | Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Kirchenfenster und Scheiben in einer Einzelgröße von mehr als 3 m2 sowie Rahmen und Profile dieser Verglasungen gelten nur aufgrund besonderer Vereinbarung als versichert. | |
Meldung eines Schadens | Unverzügliche Anzeige beim Versicherer. (§ 20) | Innerhalb von 3 Tagen beim Versicherer oder dessen Agenten. (§ 15) | |
Kündigung nach Versicherungsfall | Die Kündigung muß spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. (§ 24) | Die Kündigung muß spätestens einen Monat nach Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. | |
Agentenvollmacht | Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers kann nur der Vermittler oder laufende Betreuer entgegennehmen. | Keine Regelung. | |
Veränderungen an der Schadens | Die Veränderung der Schadensstelle | Keine Regelung. | |
stelle | ohne ausreichenden Grund stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, falls der Versicherer nicht zugestimmt hat (§ 20 (1)) | ||
Sicherheitsvorschriften | Für alle versicherten Gefahren gültig. | Nur für die Gefahren Leitungswasser und Sturm gültig. | |
Wohnungseigentümergemeinschaft | Der Text der Klausel 841 wurde in die VGB 88 eingearbeitet. | Regelung durch Klausel 841. |
Wenn Nachbarn, Besucher, Passanten oder spielende Kinder zu Schaden kommen, weil die Baustelle nicht ordnungsgemäß gesichert war, haften Sie als Bauherr in unbegrenzter Höhe.
Die Bauherren-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz während der gesamten Bauphase bis zu zwei Jahren. Sie ersetzt berechtigte Schadensersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Bei Bausummen bis 30 000€ (z. B. Umbauten) ist das Bauherrenhaftpflichtrisiko ohne Mehrbeitrag in der Privat-Haftpflichtversicherung und in der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
Die Feuer-Rohbauversicherung
Gegen einen geringen Beitrag kann die Feuer- Rohbauversicherung abgeschlossen werden. Hierbei sind versichert: Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Anprall oder Absturz bemannter Flugkörper, die am versicherten Gebäude und den zu seiner Einrichtung notwendigen – auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen – Baustoffen entstehen.
Häufige Ursachen für Rohbaubrände sind zum Beispiel Funkenflug beim Schweißen, Explosion von gelagerten Gas- und Sauerstoff-Flaschen sowie unachtsamer Umgang mit Zigaretten oder Streichhölzern.
Die Feuer-Rohbauversicherung, die als Sicherheit für Kreditgeber notwendig ist, wird nach bezugsfertiger Herstellung des Hauses durch die Wohngebäudeversicherung ersetzt.
De Bauwesen-/Bauleistungsversicherung
Die Bauwesenversicherung ist relativ teuer, so dass man sich genau überlegen sollte, wie hoch der auftretende Schaden sein könnte und wieviel Prämie dafür gezahlt werden muss.
Die Überlegung sollte man auf jeden Fall mit dem Architekten bzw. Bauträger diskutieren.
Glauben Sie aber nicht, dass die Auswahl eines guten Architekten und guter Unternehmer Sie von allen Sorgen befreit.
Die Gefahren, die einem Bauwerk drohen, sind durch die Gefahrenverteilung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Paragraph 7 Teil B DIN 1961) auf Bauherr und Unternehmer verteilt. Der Bauherr hat danach Schäden durch höhere Gewalt und unabwendbare Ereignisse selbst zu tragen.
Dazu gehören z. B. Schäden durch
• höhere Gewalt
• ungewöhnliche Witterungseinflüsse (Regengüsse, Überflutung, Grundwasser, Sturm, Hagel, Frost usw.)
• mutwillige Zerstörung durch Dritte
• Glasbruch
• Diebstahl von eingebauten Materialien
Nicht versichert sind
• Verluste
• Diebstahl oder Einbruchdiebstahl lagernder oder nicht eingebauter Materialen oder Bauteile
• Beschädigung und Zerkratzen von Fensterscheiben durch Beseitigung von Verschmutzungen aller Art
• Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss
• Gewährleistungsschäden
• Haftpflichtschäden
• Vertragsstrafen und mittelbare Schäden (Vermögensschäden, Leistungsausfall)