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Wohngebäudeversicherung beim Neubau in Deutschland – empfehlenswerte Information

Die Wohngebäudeversicherung tritt bei Schäden bestehender Gebäude ein, aber nicht im Neubaubereich. Ist das Gebäude erst geplant, sollte man ebenfalls über die Gefahren im Zusammenhang mit Neubauvorhaben nachdenken. Die Versicherungsprämien der Neubauversicherungen sind steuerlich als Vorkosten absetzbar.

Die Bauherrenhaftpflicht
Sie ist wohl die wichtigste Versicherung bei Neubauten, auf die nicht verzichtet werden sollte. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr und als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück oder das zu errichtende Gebäude für die Dauer der Bauzeit.

Die VGB 88 – VGB 62 im Vergleich

ThemaVGB 88VGB 62
Versicherte SachenIm Versicherungsschein genannte Gebäude (§ 1 (D)Im Versicherungsschein genannte Gebäude mit ihren Bestandteilen (§2)
ZubehörMitversichert, soweit es der In­standhaltung oder der Nutzung zu Wohnzwecken dient. Im Gebäude oder außen am Gebäude ange­bracht. (§ 1 (2))Nicht versichert. Durch Erklärung im Antrag teilweise mitversichert. (§ 2)
Weiteres Zubehör und sonstige GrundstücksbestandteileAufgrund besonderer Vereinbarung versicherbar. (§ 1 (3))Nicht versichert.
Versicherte GefahrenFeuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. (§ 4)Feuer, Leitungswasser, Sturm. (§ 1) (durch Klausel kann Hagel mitversi- chert werden)
Aufräumungs-, Abbruch-, Bewe- gungs- und SchutzkostenBis 5% der Versicherungssumme mitversichert. (§ 2 (1)) Bei gleiten­der Neuwertversicherung ergibt sich aufgrund neuer Berechnungsme­thode ein zusätzlicher Vorteil.Bis 1% der Versicherungssumme mitversichert, bei DH in der Regel bis 3%. (§ 1 (2))
Mietausfall für WohnräumeBis 12 Monate. (§ 3)Bis 6 Monate, bei DH in der Regel bis 12 Monate. (§ 1 (3))
NutzwärmeschädenDurch Klausel versicherbar.Nicht versichert.
Frost- und Bruchschäden an Wasserableitungsrohren auf dem VersicherungsgrundstückDurch Klausel versicherbar.Nicht versichert.
Mehrkosten infolge behördlicher AuflagenBis 5% der Versicherungssumme mitversichert. (§ 15 (3))Nicht versichert.
Mehrkosten infolge Preissteigerun­gen zwischen Eintritt des Versiche­rungsfalls und Wiederherstellung.Mitversichert. (§ 15 (2))Nicht versichert.
UnterversicherungFalls kein Unterversicherungsver­zicht greift, erfolgt Anrechnung. (§16)Bis 3% wird auf Anrechnung ver­zichtet. (§ 7)
Unterversicherungsverzicht

H

Bei gleitender Neuwertversicherung möglich.

Voraussetzung: Eine nachvollzieh­bare Wertermittlung wird Vertrags­bestandteil.

Nicht vorgesehen.
Überspannungsschäden durch BlitzDurch Klausel versicherbar.Nicht versichert.
NeuwertKann vereinbart werden. (§ 14)Gilt grundsätzlich. (§ 6)
Gleitender NeuwertGilt grundsätzlich. (§ 13)Kann vereinbart werden, (mit Son­derbedingungen SGLN 79a)
ZeitwertKann vereinbart werden (§ 14)Kann vereinbart werden.
Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich Wertminderung wegen Alter und Abnutzung.
Gemeiner Wert (der für den VN er­zielbare Verkaufspreis)Kann vereinbart werden bzw. gilt auch ohne besondere Vereinbarung, sofern das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder dauernd entwertet ist (§ 14)Nicht möglich.
Wasseraustritt aus AquarienDurch Klausel versicherbar.Nicht versichert.
Beitragsberechnung bei gleitender NeuwertversicherungDer Grundbeitrag wird mit dem gleitenden Neuwertfaktor multipli­ziert. (§ 13)Der Grundbeitrag wird mit dem Prämienfaktor multipliziert (SGLN 79a)
Kündigung der gleitenden Neuwert­versicherungInnerhalb eines Monats nach Zu­gang der Mitteilung über die Erhö­hung des gleitenden Neuwertfaktors. Die Kündigung gilt rückwirkend für den Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam werden sollte. (§ 13 (6))LJederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. (§ 5 SGLN 79a)
Prämienfaktor und gleitender Neuwertfaktor unterscheiden sich in der Höhe geringfügig, da sich der Berechnungsweg etwas geändert hat.
Gebäudebeschädigungen durch Ein­bruch-/Einbruchversuch (an Mehrfa­milienhäusern)Durch Klausel versicherbar.Nicht versichert.
WiederaufbauAn gleicher Stelle. Ist dies z. B. rechtlich nicht möglich, genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb der BRD. (§ 15 (4))An gleicher Stelle oder in der nächstmöglichen Umgebung. (§ 7 (3))
Neubauten-RohbauversicherungWie bisher.Nur gegen Feuer; gegen Leitungs­wasser und Sturm erst ab bezugsfer­tiger Herstellung.
SelbstbehaltEntfallt.€ 80,00 je Sturmschaden. (§ 5 (4))
UmbautenKein Versicherungsschutz gegen Lei­tungswasser- und Sturmschäden, wenn das Gebäude wegen Umbauar­beiten nicht benutzbar ist. (§ 9 (3))Während der Umbauarbeiten be­steht Versicherungsschutz.
Außen am Gebäude angebrachte SachenMitversichert (§ 1)Nicht versichert. Bei DH in der Re­gel bis € 2000,00 mitversichert.
HöchstentschädigungBei gleitender Neuwertversiche­rung mit Unterversicherungsver­zicht: keine

Bei fester Summe:

Höchstens die Versicherungs­summe zuzügl. Rettungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstehen.

Bei gleitender Neuwertversiche­rung: Der Schaden wird auf Grund­lage der ortsüblichen Preise ermit­telt. Ist die Versicherungssumme ausreichend, wird der Schaden voll ersetzt.

Hat der Versicherungsnehmer den Neubauwert eines Jahres zutref­fend angegeben und der Versiche­rer rechnet auf Versicherungs­summe 1914 um, entfallt die Prü­fung auf Unterversicherung. Vor­aussetzung ist, daß keine wertstei- gemden Um-, An- oder Ausbauten erfolgten.

Bei fester Summe:

Höchstens die Versicherungs­summe zuzügl. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Mietausfall sowie Schadenminderungs- und Ret­tungskosten auf Weisung des Versicherers.

Klimaanlagen, Wärmepumpen und SolarheizungsanlagenVersicherbar durch Klaus 7164: Au­ßer Wasser gilt auch bestimmungs­widriger Austritt von wärmetragen­den Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel als versichert sowie Frost- und sonstige Bruch­schäden an Rohren dieser Anlagen außerhalb des Gebäudes, aber auf dem Versicherungsgrundstück.Versicherbar durch Klauseln 849, 850, 851:

Schäden durch bestimmungs­widrigen Wasseraustritt gelten als versichert.

Sprinkler- und BerieselungsanlagenInnerhalb versicherter Gebäude mitversichert. (§7 (1))Nicht versichert.
GlasNur Schäden durch Sturm und Ha­gel an Laden- und Schaufenster­scheiben sind ausgeschlossen.Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Kirchenfenster und Scheiben in ei­ner Einzelgröße von mehr als 3 m2 sowie Rahmen und Profile dieser Verglasungen gelten nur aufgrund besonderer Vereinbarung als versi­chert.
Meldung eines SchadensUnverzügliche Anzeige beim Versi­cherer. (§ 20)Innerhalb von 3 Tagen beim Versi­cherer oder dessen Agenten. (§ 15)
Kündigung nach VersicherungsfallDie Kündigung muß spätestens ei­nen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. (§ 24)Die Kündigung muß spätestens ei­nen Monat nach Abschluß der Ver­handlungen über die Entschädigung zugehen.
AgentenvollmachtAnzeigen und Erklärungen des Ver­sicherungsnehmers kann nur der Vermittler oder laufende Betreuer entgegennehmen.Keine Regelung.
Veränderungen an der Schadens­Die Veränderung der SchadensstelleKeine Regelung.
stelleohne ausreichenden Grund stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, falls der Versicherer nicht zuge­stimmt hat (§ 20 (1))
SicherheitsvorschriftenFür alle versicherten Gefahren gültig.Nur für die Gefahren Leitungswas­ser und Sturm gültig.
WohnungseigentümergemeinschaftDer Text der Klausel 841 wurde in die VGB 88 eingearbeitet.Regelung durch Klausel 841.

 
Wenn Nachbarn, Besucher, Passanten oder spielende Kinder zu Schaden kommen, weil die Baustelle nicht ordnungsgemäß gesichert war, haften Sie als Bauherr in unbegrenzter Höhe.
Die Bauherren-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz während der gesamten Bauphase bis zu zwei Jahren. Sie ersetzt berechtigte Schadensersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Bei Bausummen bis 30 000€ (z. B. Umbauten) ist das Bauherrenhaftpflichtrisiko ohne Mehrbeitrag in der Privat-Haftpflichtversicherung und in der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung eingeschlossen.

Die Feuer-Rohbauversicherung
Gegen einen geringen Beitrag kann die Feuer- Rohbauversicherung abgeschlossen werden. Hierbei sind versichert: Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Anprall oder Absturz bemannter Flugkörper, die am versicherten Gebäude und den zu seiner Einrichtung notwendigen – auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen – Baustoffen entstehen.

Häufige Ursachen für Rohbaubrände sind zum Beispiel Funkenflug beim Schweißen, Explosion von gelagerten Gas- und Sauerstoff-Flaschen sowie unachtsamer Umgang mit Zigaretten oder Streichhölzern.

Die Feuer-Rohbauversicherung, die als Sicherheit für Kreditgeber notwendig ist, wird nach bezugsfertiger Herstellung des Hauses durch die Wohngebäudeversicherung ersetzt.

De Bauwesen-/Bauleistungsversicherung
Die Bauwesenversicherung ist relativ teuer, so dass man sich genau überlegen sollte, wie hoch der auftretende Schaden sein könnte und wieviel Prämie dafür gezahlt werden muss.

Die Überlegung sollte man auf jeden Fall mit dem Architekten bzw. Bauträger diskutieren.
Glauben Sie aber nicht, dass die Auswahl eines guten Architekten und guter Unternehmer Sie von allen Sorgen befreit.

Die Gefahren, die einem Bauwerk drohen, sind durch die Gefahrenverteilung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Paragraph 7 Teil B DIN 1961) auf Bauherr und Unternehmer verteilt. Der Bauherr hat danach Schäden durch höhere Gewalt und unabwendbare Ereignisse selbst zu tragen.

Dazu gehören z. B. Schäden durch
• höhere Gewalt
• ungewöhnliche Witterungseinflüsse (Regengüsse, Überflutung, Grundwasser, Sturm, Hagel, Frost usw.)
• mutwillige Zerstörung durch Dritte
• Glasbruch
• Diebstahl von eingebauten Materialien

Nicht versichert sind
• Verluste
• Diebstahl oder Einbruchdiebstahl lagernder oder nicht eingebauter Materialen oder Bauteile
• Beschädigung und Zerkratzen von Fensterscheiben durch Beseitigung von Verschmutzungen aller Art
• Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss
• Gewährleistungsschäden
• Haftpflichtschäden
• Vertragsstrafen und mittelbare Schäden (Vermögensschäden, Leistungsausfall)

Jul 16, 2017gesundhe-admin
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