Sachverhalt: – Pflegeversicherung Urteile Die 1983 geborene Klägerin, die Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 ff SGB V bezog, beantragte für die Zeit ab 1.4.1995 Pflegegeld nach Stufe 3. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) diagnostizierte bei der Klägerin eine Tetraspastik, eine Sehbehinderung und eine geistige Retardierung nach zerebralen Krampfleiden. Der hierdurch hervorgerufene Pflegebedarf betrage im Bereich der Grundpflege ca. drei Stunden; hinzu komme Pflegebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, sodass insgesamt Pflegebedürftigkeit lediglich nach Stufe 2 vorliege. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der Hilfebedarf gehe weit über den vom MDK festgestellten hinaus; insbesondere deshalb, weil sie bei allen alltäglichen Dingen „rund um die Uhr“ unterstützt werden müsse und darüber hinaus einer weitgehenden Betreuung und Beaufsichtigung bedürfe. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Pflegebedarf täglich rund um die Uhr im Bereich der Grundpflege nicht gegeben sei. Ein nächtlicher Toilettengang sei nur selten erforderlich. Das Entkrampfen der Beine gehöre nicht zur Grundpflege.
Mit der Revision wird geltend gemacht, dass die vom LSG vorgenommene restriktive Auslegung des Begriffs „rund um die Uhr“ nicht im Einklang mit dem Gesetz stehe. Entscheidend für die Voraussetzung des Hilfebedarfs „rund um die Uhr“ sei allein, dass eine pflegerische Hilfe jederzeit zur Verfügung stehen müsse, weil eine Hilfeleistung erforderlich werden könne. Schließlich seien auch die seelischen Beistandsleistungen der Pflegepersonen zu berücksichtigen.
Entscheidung:
Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Für die Einstufung in die Pflegestufe 3 fehlt es an einem regelmäßigen nächtlichen Hilfebedarf. Die stetige Bereitschaft und Kontrollen der Mutter reichen ebenso wenig aus wie eine allgemeine psychische Betreuung des Kindes. Das Entkrampfen der Beine fällt nicht regelmäßig an, sodass offen bleiben kann, ob es der Grundpflege zuzuordnen wäre. (Bundessozialgericht, 19.02.1998 / SG Hannover – S 29 P 8/95 / LSG Niedersachsen – I. 4/3 P 5/96 – B 3 P 6/97 R)