Da sich diese Tarifierungsmerkmale im Laufe des Versicherungsjahres ändern können, muss auch der jeweilige Beitrag ab Risikoänderung neu berechnet werden, denn der VN hat bei Erhöhung und Erweiterung des vorhandenen Risikos sofort Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages.
Dagegen wird der Minderbeitrag wegen teilweisen Risikowegfalls, die im Übrigen den aktuellen tariflichen Mindestbeitrag nicht unterschreiten darf, erst vom Zeitpunkt des Eingangs der Änderungsanzeige beim VR an berechnet.
Beispiel:
Ein Gaststätteninhaber hat am 01. Jan. eines Jahres – zu Beginn der Versicherungsperiode seiner Betriebs-HV – 5 Mitarbeiter. Der Beitrag beträgt damit insgesamt 300,00 € (Beitrag je Mitarbeiter 60,00 €). Am 25. Jan. des nächsten Jahres teilt der Gastwirt seiner Betriebs-HV auf dem Beitragsregulierungsbogen mit, dass er seit dem 01. Okt. des letzten Jahres 7 Mitarbeiter beschäftigt. Für die 2 zusätzlichen Mitarbeiter steht dem VR – vom Zeitpunkt der Risikoänderung an – ein zeitanteiliger Nachbeitrag in Höhe von 30,00 € zu (2 • 3/12 von 60,00 €).
Sollte der VN dagegen
• nach wie vor nur 5 Mitarbeiter gemeldet haben (eine schuldhaft unrichtige Angabe
kann dann vermutet werden), wäre der VR – nach Kenntnis dieses Umstands –
berechtigt, einen Strafbeitrag in dreifacher Höhe (Nachbeitrag 90,00 €) zu fordern;
• nach Erhalt des Regulierungsbogens überhaupt gar keine Anzeige gemacht haben,
könnte der VR einen Nachbeitrag in Höhe des schon gezahlten
Jahresbeitragsverlangen (im o. a. Beispiel 300,00 €).
Beitragsangleichung
Von der Beitragsregulierung ist die Beitragsangleichung zu unterscheiden. Eine Beitragsangleichung ist vor allem bei Festbeiträgen erforderlich, weil der VR auch bei gleichem Risikoumfang für denselben Schaden Jahr für Jahr höhere Ersatzleistungen zu erbringen hat.
Die Haftpflichtversicherung kennt keine Unterversicherung. Sie muss im Rahmen der Deckungssummen immer zum augenblicklichen Tagespreis entschädigen. Eine preisgebundene Versicherungsleistung verlangt aber auch einen preisabhängigen Beitrag.
Seit 1965 enthalten die AHB deshalb eine sog. Beitragsangleichungsklausel:
• Danach sind die VR berechtigt, die Jahresfolgebeiträge zu erhöhen, wenn der
branchendurchschnittliche Schadenaufwand je Versicherungsfall (ermittelt anhand
der Schaden- und Regulierungsaufwendungen aller Haftpflicht-VR) im vergangenen
Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Jahr um mindestens 5 % angestiegen
ist.
Hat sich dagegen der Branchendurchschnittsaufwand im abgelaufenen Kalenderjahr vermindert, so sind die VR verpflichtet, die Beiträge um den entsprechenden Prozentsatz zu mindern.
• Der Prozentsatz, um den sich der branchendurchschnittliche Schadenaufwand je
Versicherungsfall erhöht (ermäßigt) hat, wird von einem unabhängiger Treuhänder
jeweils zum 01. Juli eines Jahres ermittelt und auf die nächstniedrigere durch 5
teilbare ganze Zahl abgerundet.
Ein Veränderungsprozentsatz des branchendurchschnittlichen Schadenaufwandes von z. B. 11,3 % berechtigt den VR zu einer Beitragsangleichung von 10 %.
Eine Sonderregelung besteht für VR, deren unternehmenseigener Steigerungsprozentsatz wegen günstiger Schadenverläufe in jedem der letzten 5 Kalenderjahre geringer war als der vom Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelte Branchendurchschnittssatz. Diese VR dürfen ihre Folgejahresbeiträge nur um den unternehmenseigenen – für den VN günstigeren – Steigerungsprozentsatz des letzten Jahres erhöhen.
Wenn eine Beitragsangleichung entfällt, weil der Änderungsprozentsatz unter 5 % liegt, ist ein Vortrag auf das Folgejahr möglich.
Beispiel:
Branchendurchschnittlicher Aufwand im fiktiven Jahr 0 und Jahr 1
1. Jahr 0: 600,00 € Jahr 1: 639,00 € = + 6,5% = 5% Erhöhung des Folgejahresbeitrages
2. Jahr 0: 600,00 € Jahr 1: 615,00 € = + 2,5 % = Vortrag in folgende Jahre
Die Beitragsangleichung gilt für die vom 01. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem VN zusammen mit dem Prozentsatz der Erhöhung über die Beitragsrechnung bekannt gegeben. Dabei hat der VR den VN auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
– Der VN kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des VR mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung das Versicherungsverhältnis kündigen.