• Werbung bei 123Versicherung Ratgeber
  • Datenschutz
  • Freunde von uns
  • Impressum
  • Kontakt

Dizzy

  • Startseite
  • Krankenversicherung
    • Arten der Krankenversicherung
    • Beitragskalkulation bei Krankenversicherung
    • Grundlagen der Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Risikoprüfung und Vertragsabschluss
    • Versicherungsfall bei Krankenversicherung
  • Kfz-Versicherung
    • KFZ-Versicherung Vergleich
    • Kfz-Versicherungsarten
    • Kfz-Versicherungsvertrag
    • Umfang des Kfz-Versicherungsschutzes
  • Hausratversicherung
    • Entschädigung und Versicherungsfall
    • Obliegenheitsverletzungen
    • Risikodeckung für privaten Haushalt
    • Versicherungswert und Beitragskalkulation
    • Vorsorgemaßnahmen
    • Wohngebäudeversicherung
  • Lebensversicherung
    • Kapital-Lebensversicherung
    • Risikolebensversicherung
    • Unfallversicherung
  • Haftpflicht
    • Arten der Haftpflichtversicherung
    • Grundlagen der Haftpflichtversicherung
    • Risikodeckung durch Haftpflichtversicherung
    • Schadenersatz bei Haftpflichtversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
  • Rentenversicherung
    • Arten der Altersvorsorge
    • Altersvorsorge Vergleich
    • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Tipps
    • Geldanlageberatung
    • Versicherungsvertrag
    • Versicherung Tests
    • Versicherungsunternehmen
    • Reiseversicherung
    • Risiko und Versicherung
    • Schaden und Leistungsmanagement
    • Versicherungsagentur gründen
    • Versicherungswirtschaft

Änderung und vorzeitige Beendigung des Lebensversicherungsvertrages

Möglichkeiten zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten
Maßnahmen bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten

Um bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten des Versicherungsnehmers (z.B. Arbeitslosigkeit) den Versicherungsvertrag weiter aufrechtzuerhalten, bestehen folgende Überbrückungsmöglichkeiten:

Änderung und vorzeitige Beendigung des Lebensversicherungsvertrages35

Verlängerung der Zahlungsfrist (Stundung)
Bei Zahlungsschwierigkeiten kann die Zahlungsfrist für die Folgebeiträge aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung i. d.R. um bis zu 6 Monate verlängert werden. Der Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit bestehen. Nach Ablauf der Frist sind die ausstehenden Beiträge in einer Summe oder als Beitragszuschlag nachzuzahlen.
Ist dies nicht möglich, kann der Ausgleich u. a. durch
• Herabsetzung der VS bei gleich bleibender Beitragshöhe und Laufzeit,
• Verrechnung mit einer Vorauszahlung oder einem Überschussguthaben erfolgen.

Risikozwischenbeitrag
Bei einer gemischten Lebensversicherung besteht die Möglichkeit, für zunächst 12 Monate einen um den Sparanteil (ca. 60-70%des Bruttobeitrags) verminderten Beitrag zu zahlen. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist i.d.R. möglich. In dieser Zeit wird somit der Sparvorgang ausgesetzt, während die Hinterbliebenenversorgung aufgrund des weiterhin zu zahlenden Risiko-und Kostenanteils (= Risikozwischenbeitrag) erhalten bleibt. Die nicht entrichteten Sparbeiträge werden später auf die restliche Beitragszahlungsdauer umgelegt und erhöhen die Folgebeiträge entsprechend.
Auch kann vereinbart werden, dass die Dauer des Versicherungsvertrages um die Dauer der Stundung verlängert wird. Versicherungstechnisch verschieben sich für diesen Fall das Eintrittsalter und das Endalter um den Stundungszeitraum. Das versicherungstechnisch höhere Eintrittsalter führt regelmäßig zu einem geringfügig höheren zukünftigen Beitrag. Ferner wird üblicherweise eine vereinfachte Gesundheitsprüfung durchgeführt, da der VR das Risiko infolge der Dauerverlängerung länger tragen muss.

Verrechnung mit dem Überschussguthaben
Bei einer gemischten Lebensversicherung kann ein Beitragsrückstand u. U. auch mit einem bestehenden Überschussguthaben verrechnet werden. Erfolgt die Verrechnung zulasten des Deckungskapitals, muss der VN in Zukunft einen höheren Beitrag bei gleicher VS leisten.

Änderung der Zahlungsweise
Bei bisher jährlicher, halbjährlicher oder vierteljährlicher Zahlungsweise kann zur Zahlungserleichterung eine Umstellung auf Monatsbeiträge erfolgen.
Vorauszahlung auf die Versicherungssumme
Bis zur Höhe des Beleihungswertes kann eine Vorauszahlung (Policendarlehen) gewährt werden.

Maßnahmen bei dauernden Zahlungsschwierigkeiten
Um bei dauernden Zahlungsschwierigkeiten des Versicherungsnehmers den Versicherungsvertrag weiter aufrechtzuerhalten, können u.a. folgende Vertragsänderungen vorgenommen werden, sodass geringere oder gar keine Beiträge mehr zu leisten sind:

Änderung und vorzeitige Beendigung des Lebensversicherungsvertrages36

Verlängerung der Laufzeit
Bei sonst gleich bleibendem Vertragsinhalt ergibt sich aus einer Laufzeitverlängerung ein geringerer (dafür aber länger zu zahlender) Beitrag. Das neue Endalter darf aber das im Geschäftsplan festgelegte Höchstendalter nicht überschreiten und sollte auch im Hinblick auf die Funktion der Versicherung als Altersversorgung für den VN bedarfsgerecht sein. Diese Maßnahme kommt daher nur für Verträge in Betracht, für die nicht ohnehin schon eine lange Laufzeit vereinbart war.

Herabsetzung der Versicherungssumme
Bei gleich bleibender Laufzeit bedingt eine Verringerung der VS eine Beitragssenkung (= Teilkündigung). Der Versicherungsschutz wird dadurch aber ebenfalls gemindert. Zudem dürfen die bei den einzelnen Tarifen vorgesehenen Mindestversicherungssummen nicht unterschritten werden.

Ausschluss von Zusatzversicherungen
Beim Ausschluss von Zusatzversicherungen wie UZV und BUZ wird die Beitragsminderung durch eine Verringerung des Versicherungsschutzes erkauft.
Vorauszahlung auf die Versicherungssumme (Policendarlehen)
Während der Vertragslaufzeit kann der VR dem VN bei der gemischten Lebensversicherung und den verwandten Formen eine zu verzinsende Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung gewähren.
Die Vorauszahlung wird zuweilen auch als Policendarlehen bezeichnet. Im juristischen Sinne handelt es sich hierbei aber i.d.R. nicht um ein Darlehen, weil die Vorauszahlung mit der VS verrechnet wird. Dazu wäre – wozu der VR auch berechtigt ist – der Abschluss eines zusätzlichen Darlehensvertrages nötig.
Die Höhe der Vorauszahlung ist auf den sog. Beleihungswert beschränkt. Der Beleihungswert basiert auf dem jeweiligen Rückkaufswert, der bei Kündigung der Versicherung ausbezahlt würde.
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung ist der VR unter Umständen verpflichtet, Kapitalertragsteuer (ab 2009: Abgeltungsteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Sofern dies zutreffen kann, wird der Beleihungswert niedriger angesetzt, damit die abzuführende Steuer ggf. zur Verfügung steht.
Einen Rechtsanspruch auf ein Policendarlehen hat der VN allerdings nicht. Der VN ist berechtigt, eine gewährte Vorauszahlung jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Andererseits kann aber der VR die Rückzahlung vor Vertragsende nicht verlangen. Im Versicherungsfall wird die fällige Versicherungsleistung um die noch ausstehende Vorauszahlung gemindert.
Bei den für die Vorauszahlung zu entrichtenden Zinsen handelt es sich in Wirklichkeit um einen Zusatzbeitrag. Dieser Zusatzbeitrag bildet die Entschädigung dafür, dass der VR durch die Vorauszahlung geringere Zinserträge bei seinen übrigen Vermögensanlagen erzielt. Die entgangenen Zinsen sind aber bei der Kalkulation von Beitrag (rechnungsmäßige Zinsen) und Überschussanteilen (außerrechnungsmäßige Zinsen) berücksichtigt und müssen daher entsprechend ausgeglichen werden. Aufgrund dieses Beitragscharakters der Zinsen gelten bei nicht rechtzeitiger Zahlung die gleichen Folgen wie beim Zahlungsverzug für den Folgebeitrag.
Sowohl Vorauszahlungen als auch Darlehen an VN sind ausdrücklich als Anlageformen für das Sicherungsvermögen zugelassen.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
Der VN hat das Recht, eine gemischte Lebensversicherung mit laufender Beitragszahlung unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise in eine zukünftig beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter VS umzuwandeln.
Die neue VS muss nach anerkannten finanzmathematischen Regeln berechnet werden. Grundlage für die Berechnung ist der vorhandene Rückkaufswert. Auf der Grundlage dieses Rückkaufswertes kann- ähnlich wie bei einem Einmalbeitrag – die neue VS unter Berücksichtigung der Restlaufzeit berechnet werden. Die herabgesetzte VS muss dabei mindestens die entsprechende Garantiesumme, die bei Vertragsabschluss für die einzelnen Laufzeitjahre vereinbart wurde, erreichen. Wenn zwar schon ein Rückkaufswert vorhanden ist, dieser aber noch nicht ausreicht, um eine bestimmte Mindest-VS (z. B. 5000,00€) zu bilden, wird der Rückkaufswert ausgezahlt.

Beispiel: Entwicklung der beitragsfreien Versicherungssumme bei einer gemischten Lebensversicherung:
Beispieldaten: Versicherungssumme 100000,00€; Eintrittsalter 30 Jahre; Laufzeit 30 Jahre; Jahresbeitrag 2592,00€

JahrbeitragsfreieVersicherungssummeJahrbeitragsfreieVersicherungssumme
10,00 €1033 092,00 €
20,00€1551620,00€
33050,00€2067 809,00 €
47 503,00€2582042,00€
512 038,00 €30100 000,00€

Wenn der VN die Umwandlung in eine künftig beitragsfreie Versicherung beantragt, wird der VN von der Pflicht zur weiteren Beitragszahlung befreit, während der VR – in vermindertem Umfang – leistungspflichtig bleibt. Die bei der Beitragsfreistellung zu beachtenden Termine und Fristen entsprechen denen der Kündigung.

Die Möglichkeit zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung gilt u.a. auch für die
# Risikoversicherung, falls ein Deckungskapital gebildet wurde,
# Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung kann auch das Ergebnis einer Kündigung seitens des Versicherers beim Zahlungsverzug sein.

Jun 27, 2015gesundhe-admin
Steuerliche Behandlung der Lebensversicherung als Kapitalanlage und VorbetrachtungÜberschussverwendung in der Lebensversicherung
  Weitere Artikel  
 
Die Allianz-Versicherung, überall verschwistert und verschwägert – Versicherungswesen und -wirtschaft
 
Insassen-Unfallversicherung in Deutschland abschließen und Kündigung – Tipps und Angebote
 
Die Unfallversicherung notwendig oder überflüssig – empfehlenswerte Information
Eheringe gehämmert matt Eheringe gehämmert matt
Klappbarer Gartentisch mit Holzbank
 empfohlen 
  • Zielkonflikte zwischen den wirtschaftspolitischen Zielen – Magisches Viereck

    ► Magisches Viereck Die Bemühungen des Staates, alle Ziele in einen wirtschaftspolitischen Zustand harmonischer Verträglichkeit zu bringen, verlangen von der deutschen Regierung ein gleichsam zauberisches (magisches) Geschick. Besonders die im […]

    Mai 8, 2016gesundhe-admin
  • Verteilungsrechnen und einfache Verteilung – Kaufmännisches Rechnen

    Verteilungsrechnen Im Rechnungswesen gelangt das Verteilungsrechnen vor allem bei der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zur Anwendung. Aber auch in anderen kaufmännischen Zusammenhängen wird es häufig benötigt, z. B. bei der Gewinnverteilung, […]

    Mai 1, 2016gesundhe-admin
  • Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung – obligatorische Unfallversicherung

    Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung Sind Sie mit dem Entscheid der Versicherungsgesellschaft nicht einverstanden, können Sie ihn innerhalb der angegebenen Frist mit einer Einsprache anfechten. Dieses Einsprache verfahren […]

    Jan 4, 2016gesundhe-admin
  • VVG Verjährung von Versicherungsansprüche – Wesen der Verjährung

    VVG Verjährung Im VVG sind die speziellen Verjährungsfristen des § 12 VVG a. F. (2 bzw. 5 Jahre) und auch die Ausschluss- bzw. Klagefrist von 6 Monaten nicht mehr enthalten. […]

    Jun 2, 2015gesundhe-admin
  • Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne

    Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne In den Antragsformularen ist ein Leerfeld vorgesehen, in das der Versicherungsbeginn eingetragen werden muss. Gemeint ist damit – nach der bisherigen herrschenden Ansicht – der […]

    Mai 28, 2015gesundhe-admin
  • Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Krankenhausbehandlung – detailliertere Information

    Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtigen Einmalzahlungen […]

    Aug 22, 2016gesundhe-admin
  • Grundzüge der Beitragskalkulation und Versicherungsbegriffe

    Vorbetrachtung: Merkmale des Versicherungsbegriffs Die Versicherungswissenschaft hat verschiedene Definitionen für den Begriff Versicherung geprägt, um ihr Wesen zu beschreiben. Nach Prof. Famy bedeutet Versicherung die Deckung eines im Einzelnen ungewissen, […]

    Jun 9, 2015gesundhe-admin
  • Versicherung auf verbundene Leben – detailliertere Information

    Sind mehrere Personen in einem Vertrag versichert (verbundene Leben), wird die Todesfallsumme bei Tod des zuerst Sterbenden fällig. Die Todesfallsumme wird nur einmalig fällig, auch bei gleichzeitigem Tod der Versicherten. […]

    Feb 21, 2017gesundhe-admin
  • Versicherungsrecht, Immer Ärger mit dem Kleingedruckten – Tipps beim Umgang mit Versicherten

    Das Recht hat die merkwürdige Eigenschaft, dass man es behalten kann, ohne es zu haben. (Joseph Unger) Gesetzliche Grundlagen: Wo das Kleingedruckte steht In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) findet sich […]

    Sep 10, 2016gesundhe-admin
  • Lernkotrolle und Test zu Institutionen zur Durchsetzung ausbildungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Ansprüche

    1 Kollege Lauterbach aus dem Innendienst ist aus betrieblichen Gründen entlassen worden. Seiner Meinung nach wurde bei der Kündigung die soziale Auswahl nicht gründlich genug durchgeführt. Darum hält er die […]

    Feb 1, 2016gesundhe-admin

Helfen Sie 123versicherung

 Neueste Beiträge 
  • Unfall im Straßenverkehr: Darauf müssen Autofahrer achten
  • Versicherungsbranche 2025 – Wandel, Herausforderungen und Chancen für die Zukunft
  • Versicherungstrends 2025 – Digitalisierung, KI & Marktveränderungen im Fokus
2017 © 123 Versicherung
Diese Website benutzen Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.AkzeptierenErfahren Sie mehr