Anspruch auf Pflegegeld, Sachverhalt: Der 1967 geborene, geistig behinderte Kläger lebt seit Oktober 1994 in einer Wohngruppe einer Behinderteneinrichtung. Etwa jedes zweite Wochenende verbringt er bei seiner Mutter, die ihn während dieser Zeit pflegt. Seit dem 1.7.1996 zahlt die beklagte Pflegekasse monatlich 500 € für pflegerische Leistungen an den Träger der Sozialhilfe, der für die übrigen Kosten der Heimunterbringung aufkommt. Daneben erhält der Kläger für die Wochenendpflege ein anteiliges Pflegegeld nach der Pflegestufe 2. Im anhängigen Verfahren begehrt er dieses Pflegegeld bereits ab 1.4.1995. Die Beklagte lehnt das mit der Begründung ab, dass vor dem 1.7.1996 der Bezug von Pflegegeld bei vollstationärer Unterbringung nicht möglich gewesen sei. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision macht der Kläger geltend, dass der Anspruch auf Pflegegeld allein davon abhängt, ob häusliche Pflege stattgefunden habe. Das sei jedenfalls an den Wochenenden der Fall gewesen, sodass zumindest anteiliges Pflegegeld zu zahlen sei.
Entscheidung:
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Daraus, dass vor dem 1.7.1996 Leistungen der vollstationären Pflege nicht zu erbringen und Pflegeleistungen in Behinderteneinrichtungen nicht zu vergüten waren, kann nicht geschlossen werden, dass auch für eine daneben erfolgende häusliche Pflege keine Leistungen zu erbringen waren. Dem Kläger steht deshalb ein anteiliges Pflegegeld von € 26,66 pro Pflegetag (€ 800 : 30) zu. Die Anzahl der Tage, an denen der Kläger von seiner Mutter gepflegt wurde, ist vom Landessozialgericht abschließend noch festzustellen. (Bundessozialgericht, 29.04.1999 / SG Aurich – S 12 P 12029/96 / LSG Niedersachsen – L 3 P 10/97 – B 3 P 11/98 R)