► Aufgaben einer Versicherungsagentur
Die Aufgaben einer Versicherungsagentur lassen sich wie folgt benennen:
• Vermittlung von Versicherungsverträgen
• Bestätigung von vorläufigem Versicherungsschutz in ausgewählten Versicherungszweigen (z.B. Versicherungsbestätigung in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-versicherung)
• Betreuung, Erhaltung und Ausbau des zu pflegenden Versicherungsbestandes
• Ermittlung und Feststellung von Schäden
• Kleinschadenregulierung
Für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungsverträgen erhält der selbstständig* Versicherungsvertreter eine Abschlussprovision. Aufgrund der vermittelten längerfristigen Kundenbeziehung und wegen der Bestands pflege erhält er ferner in regelmäßigen Abständen eine Folgeprovision, auch Bestandsprovision genannt. Sie umfasst meistens auch das Entgelt für die Schadenermittlung und -regulierung.
Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Versicherungsvertreter (Provisionsagent) wiederum Vertretungsverträge mit anderen Vertretern schließen, die man als echte Untervertreter (kurz: Untervertreter) bezeichnet. Der echte Untervertreter arbeitet für den Versicherungsvertreter. Er besucht beispielsweise Kunden aus dem Bestand der Versicherungsagentur und nimmt Versicherungsanträge auf. Seine Provision erhält er vom Versicherungsvertreter, während der Versicherungsvertreter wiederum für die vom Untervertreter vermittelten Verträge Abschlussprovisionen von der Versicherungsunternehmung erhält.
►Rechte und Pflichten aus einem Agenturverhältnis
Das Innenverhältnis zwischen VR und Vertreter wird durch den Vertreter-(Agentur-) Vertrag bestimmt. Als Dauerschuldverhältnis enthält er im Wesentlichen die nachstehend beschriebenen Pflichten und Rechte für den Vertreter, die sich teilweise auch aus dem HGB ergeben.
a) Pflichten
• Bemühungspflicht
Die Vermittlung oder der Abschluss von Verträgen muss ständig angestrebt werden. Der Vertreter hat hierbei die Interessen des VU wahrzunehmen.
Das bedingt nicht nur ständig individuelle Werbung um neue Kunden, sondern auch eine fortlaufende Bestandspflege (Stornoverhütungen bzw. Vertragsanpassung).
• Sorgfaltspflicht
Der Vermittler hat die Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr-zunehmen,
Beispiel
Der Vermittler hat auf ein Geschäft zu verzichten, wenn das Wagnis aus objektiven (örtliche Risikoprüfung) oder subjektiven Gründen (u.a. Zahlungsschwäche des Versicherungskandidaten) für den VR uninteressant erscheint.
• Benachrichtigungspflicht
Abschlüsse bzw. Anträge und Anzeigen des Kunden sind unverzüglich an den VR weiterzuleiten.
• Geheimhaltungspflicht
Der Vertreter darf die ihm anvertrauten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen vermitteln. Dazu gehören vor allem die Kundennamen und -anschriften, die dem Vertreter während und aufgrund seiner Tätigkeit für das VU bekannt geworden sind. In der Versicherungswirtschaft spielen hier auch die Haustarife und vor allem die Ablauflisten der Versicherungsverträge eine Rolle.
• Weisungsfolgepflicht
Die Selbstständigkeit des Versicherungsvertreters bedeutet zwar, dass der Vertreter im Wesentlichen frei entscheiden kann, in welcher Art und Weise er die aufgrund des Vertretervertrages übernommenen Aufgaben im Einzelnen durchführen und wie er seinen Agenturbetrieb organisieren will. Dennoch ist das VU berechtigt, dem Vertreter für das Auftreten im Außenverhältnis zum Kunden geschäftliche Weisungen zu erteilen, und der Vertreter ist verpflichtet, diesen Weisungen nachzukommen.
• Pflicht zur Wettbewerbsenthaltung
Mit Rücksicht auf seine persönliche Selbstständigkeit kann der Vertreter grundsätzlich auch mehrere voneinander unabhängige Firmen vertreten. Wird er allerdings für Konkurrenzfirmen – z.B. für mehrere Krankenversicherer gleichzeitig – tätig, so dürfte eine Interessenkollision vorliegen und damit ein Verstoß gegen die Wahrnehmungspflicht der Interessen des jeweiligen Versicherers (Wettbewerbsverbot kraft Gesetzes). In der Praxis der Versicherungswirtschaft richtet sich das Wettbewerbsverbot regelmäßig nach dem Inhalt des mit dem Vertreter geschlossenen Agenturvertrages. Der Einfirmenvertreter unterliegt danach einem strengen Wettbewerbsverbot, da er an keine weitere Versicherungsgesellschaft, ausgenommen bei der Ventillösung, vermitteln darf.
Für den echten Mehrfirmenvertreter ist das Wettbewerbsverbot hingegen im Agenturvertrag ausdrücklich abbedungen. Der unechte Mehrfirmenvertreter darf laut Agenturvertrag in einem bestimmten Versicherungszweig jeweils nur einen bestimmten Versicherer vertreten
• Beratungs- und Dokumentationspflicht
Der Vertreter hat zukünftig die geplanten Beratungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen.
• Einhaltung der nachvertraglichen Wettbewerbsabrede
Durch ausdrückliche Vereinbarung kann der Vertreter auch nach Beendigung des Vertrages zur Wettbewerbsenthaltung verpflichtet sein (Ein firmen- und unechter Mehrfirmenvertreter). Die nachvertragliche Wettbewerbsabrede
– muss aber schriftlich erfolgen (dem Vertreter ist eine vom VU Unterzeichnete Urkunde auszuhändigen),
– darf sich auf höchstens 2 Jahre (nach Vertragsende) erstrecken,
– verpflichtet das VU, für diese Zeit ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.
Als angemessene Entschädigung ist die Hälfte der bisherigen Provision üblich. Aller-dings entfällt diese Verpflichtung des VR, wenn er den Agenturvertrag aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters gekündigt hat.
b) Rechte
– Belege und Informationen
Hierzu zählen insbesondere:
• Aushändigung einer Vertragsurkunde über den Agenturvertrag
• Überlassung von Unterlagen (z. B. Antragsvordrucke, AVB, BVB, Klauseln, Tarife usw.)
• Benachrichtigung über Annahme, Abänderung oder Ablehnung eines vermittelten Geschäftes
Bei begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit der Benachrichtigung hat der Vertreter auch ein Recht auf Einsicht in die betreffenden Geschäftsbücher des VU.
• Mitteilung über Änderung bestehender Verträge und Auflösung von Verträgen durch Rücktritt oder Kündigung
Wird der Vertreter nicht rechtzeitig über eine drohende Vertragsstornierung (z.B. wegen Nichtzahlung des Erstbeitrages) benachrichtigt, sodass eine Nachbearbeitung – jetzt von Seiten des Vertreters – zeitlich nicht mehr möglich ist, hat das VU die Stornierung zu vertreten und kann deshalb weiterhin provisionspflichtig sein.
• Provisionsanspruch
Die Vermittlungs- bzw. Abschlussprovision kann als Einmalprovision (Lebensversicherung) und/oder laufende Provision (Kraftfahrtversicherung) gewährt werden. Der Versicherungsvertreter hat nur für solche Geschäfte Provisionsanspruch, die unmittelbar auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, er hat also keinen Kunden- (Nachbestellungen) oder gar Bezirksschutz wie der Handelsvertreter. Der Einfirmenvertreter im Hauptberuf hat außerdem einen Mindestprovisionsanspruch wegen seiner starken wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Unternehmen bzw. Konzern. Allerdings muss er in der Praxis mit einer Kündigung rechnen, wenn er diese Mindestzahlungen auf Dauer nicht durch Provisionen abverdient. Häufig wird dem Einfirmenvertreter zu Vertragsbeginn ein Bestand zur Betreuung und Verwaltung zugewiesen. Weil er dann aus dem Bestand regelmäßige Einnahmen hat, erübrigt sich die Provisionsgarantie. Der Anspruch auf Provision entsteht beim Versicherungsvertreter erst, wenn der VN den Beitrag gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis errechnet. Häufig werden in der Praxis Provisionsvorschüsse gewährt, die dann im Kontokorrentverkehr abgerechnet werden.
Übernimmt der Vertreter darüber hinaus bestimmte Verwaltungsaufgaben, wie etwa die Schaden-regulierung in der Sachversicherung bzw. gelegentlich auch noch das Beitragsinkasso, so erhält er als Gegenleistung nach Vertrag eine besondere Verwaltungs- bzw. Inkassoprovision. Die Höhe der Vermittlungsprovision bemisst sich in der Schadenversicherung meistens als %-Satz des Beitrages, in der Krankenversicherung als eine Anzahl von Monatsbeiträgen und in der Lebensversicherung als %o-Satz der Beitragssumme. Um aber finanzielle Anreize für eine dauerhafte Betreuung der Kunden zu schaffen, gehen inzwischen viele VU dazu über, das System hoher Abschlussprovisionen durch höhere Bestandspflegeprovisionen zu ersetzen, was sicher auch die Beraterqualität verbessern wird.
Abschlussprovision | |
Lebensversicherung | 25 bis 40 Promille der Beitragssumme |
Unfall/Berufsunfähigkeit | etwa 70 Prozent des ersten Jahresbeitrages |
Kraftfahrzeug | 8 bis 11 Prozent des Jahresbeitrages |
Hausrat | 20 Prozent des Jahresbeitrages |
Privathaftpflicht | etwa 70 Prozent des ersten Jahresbeitrages |
Private Krankenversicherung | 5 bis 8 Monatsbeiträge, in der Spitze auch 12 Monatsbeiträge |
Bestandspflegeprovisionen | |
Leben/Kranken | 1,5 bis 2 Prozent des Jahresbeitrages |
Unfall/Sich | 10 Prozent des Jahresbeitrages |
-Ausgleichsanspruch
Als Dauerschuldverhältnis endet der Agenturvertrag in der Regel durch Kündigung, Tod oder Berufsunfähigkeit (Alter) des Vertreters. Die ordentliche Kündigung des hauptberuflichen Vertreters ist nach Vertragslaufzeiten abgestuft. Mit Beendigung des Agenturvertrages kann der hauptberufliche Vertreter, nicht aber der nebenberufliche Vertreter, einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
• die Gesellschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem vom Vertreter geworbenen Kunden auch noch nach Beendigung des Agenturvertrages erhebliche Vorteile zieht,
• der Versicherungsvertreter infolge der Vertragsbeendigung Provisionsansprüche verliert, die er bei Fortsetzung des Agenturvertrages aus den von ihm vermittelten Versicherungsverträgen noch hätte, und
• die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Der Ausgleichsanspruch, der höchstens 3 Jahresprovisionen (5-Jahres-Durchschnitt) beträgt, bezieht sich nicht auf Einmal- und Verwaltungsprovisionen, wohl aber auf Bestandspflegeprovisionen (Folgeprovisionen). Er entfällt, wenn
• der VR den Agenturvertrag aus wichtigem Grund – wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters – kündigt.
• der Vertreter selbst kündigt, ohne dass dazu ein begründeter Anlass vorliegt – wie z.B. Alters- bzw. Gesundheitsgründe oder Gründe, die im Verhalten des VR liegen.
• aufgrund einer Vereinbarung zwischen VR und dem Vertreter ein Dritter (Vertreternachfolger) anstelle des Vertreters in das Vertragsverhältnis eintritt.
Der Ausgleichsanspruch kann
• nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Vereinbarung wäre unwirksam.
• auch nicht durch den Tod des Agenten entfallen, der Anspruch ist unbeschränkt vererbbar.
• wohl aber verwirkt sein, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsende bzw. Tod des Vertreters geltend gemacht wird.
• mit den gesellschaftsinternen Altersversorgungsleistungen verrechnet werden.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, haben die Verbände der Versicherungswirtschaft und der Vermittler Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs erarbeitet. Nach Ansicht der überwiegenden Zahl der Gerichte sind diese Grundsätze – weil Handelsbrauch – inzwischen als rechtsverbindlich anzusehen. Basis für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist nach diesen Grundsätzen der o. a. vom Gesetzgeber vorgeschlagene Höchstanspruch. Daraus wird der spartenabhängige Ausgleichswert ermittelt, der, multipliziert mit einem entsprechenden Multiplikator (abgestuft nach Anzahl der Tätigkeitsjahre), den Ausgleichsanspruch ergibt.
Beispiel:
Beträgt die Kfz-Jahresprovision im 5-Jahres-Durchschnitt 12 000,00 €, so ist bei 20 Jahren hauptberuflicher Tätigkeit wie folgt zu rechnen: 25 % (Ausgleichswert) von 12000,00 € • 6 (Multiplikator) = 18 000,00 € Ausgleichsanspruch.
Aufhebung des Agenturvertrages
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Agenturvertrag (Regel) endet durch ordentliche Kündigung. Häufig sehen die Agenturverträge vor, dass das Agenturverhältnis auch bei Erreichen einer im Vertrag festgelegten Altersgrenze oder bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % endet.
• Die Kündigungsfrist beträgt im 1. Vertragsjahr einen Monat, im 2. Vertragsjahr zwei Monate und im 3. bis 5. Vertragsjahr drei Monate.
• Ab dem 6. Vertragsjahr kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
• Die Kündigungsfristen können verlängert, aber nicht verkürzt werden. Im Falle einer derartigen Vereinbarung darf für das VU keine kürzere Frist als für den Vertreter vereinbart werden.
• Die Kündigung ist nur für den Schluss eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
Für den Agenturvertrag eines nebenberuflichen Vertreters gilt soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – eine einmonatige Kündigungsfrist für den Schluss des Kalendermonats. Wegen des fehlenden Schutzbedürfnisses können auch kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Jedoch müssen diese hier für beide Teile gleich lang sein. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) hat seinen Mitgliedsunternehmen einen zusätzlichen Schutz für ältere und schon langjährig tätige Ein firmen und Konzernvertreter vorgeschlagen. Der GDV empfiehlt, folgende Kündigungsfristen (jeweils zum Quartalsende) in den Agenturvertrag aufzunehmen: Ab dem 15. Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate, sofern der Vertreter 40 Jahre und älter ist. Ab dem 20. Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist 12 Monate, sofern der Vertreter 45 Jahre und älter ist. Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden.