a) Gefahrumstandsklauseln
• Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.
Die AUB 2005 erwähnen in diesem Zusammenhang ausdrücklich Trunkenheit, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen. Unfälle nach dem Genuss von Rauschgift fallen aber auch unter den genannten Ausschlusstatbestand.
Trunkenheit liegt nach den AUB 2005 vor bei 1,3% Blutalkoholgehalt, im Straßenverkehr bereits ab 0,8%.
Nach einem BGH-Urteil ist eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung bei Kraftfahrern dann anzunehmen, wenn ein Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille oder mehr ermittelt worden ist.
Bei Radfahrern liegt die Grenze bei 1,6% und bei Fußgängern bei etwa 2%.
Die AUB 2005 wirken also verschärfend.
• Unfälle infolge einer vorsätzlich ausgeführten oder versuchten Straftat.
Durch diese Ausschlussklausel wird der VR von einem möglicherweise höheren Unfallrisiko befreit, welches der Versicherte während der rechtswidrigen Handlung eingeht. •
• Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland von solchen Ereignissen überrascht wird, längstens jedoch bis zum Ende des siebten Tages nach Kriegs- oder Bürgerkriegsbeginn.
Die AUB 2005 schränken diese Versicherungsschutzerweiterung für bestimmte Fälle (z.B. Unfälle durch ABC-Waffen) jedoch aus.
Unschuldigen Opfern eines Anschlages auf ein Verkehrsflugzeug oder einen Verkehrsflughafen wird aufgrund einer Verbandsempfehlung (Rundschreiben vom 05. März 1970) Versicherungsschutz gewährt.
Bundeswehrangehörige genießen in Friedenszeiten den gleichen Unfallversicherungsschutz wie Zivilpersonen.
Der Versicherungsschutz tritt außer Kraft, sobald der Versicherte im Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet. Er lebt wieder auf, wenn dem VR die Anzeige über die Beendigung dieses Dienstes zugegangen ist.
• Unfälle mit Luftfahrzeugen als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, als sonstiges Besatzungsmitglied oder bei einer dabei auszuübenden beruflichen Tätigkeit sowie bei der Benutzung von Raumfahrzeugen
Die Risiken sind ausgeschlossen, weil sie als Sondergefahren im Rahmen der allgemeinen Unfallversicherung nicht versichert werden können. Der Luftfahrzeugführer, die Flugbegleiterin oder der zur Verkehrslenkung mit einem Hubschrauber eingesetzte Polizist haben also keinen Versicherungsschutz.
Ansonsten sind Luftfahrtunfälle grundsätzlich mitversichert. Der Fahrgast in einem Freiluftballon oder bei einem Rundflug, die beim sog. Tandem-Fallschirmsprung an einem Fallschirmspringer angegurtete oder mit einem Segeldrachen vom Motorboot aus gezogene Person genießt nach den AUB 2005 Versicherungsschutz.
• Unfälle bei Teilnahme an Rennveranstaltungen und zugehörigen Übungsfahrten mit Motorfahrzeugen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt
Der Ausschluss gilt auch für die beschriebenen Veranstaltungen mit motorgetriebenem Wasserfahrzeugen.
• Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind
Ausgeschlossen sind sämtliche Unfälle, die durch Kernenergie verursacht werden. Hierzu zählen neben Strahlenschäden auch Unfälle durch Explosionen, Druckveränderungen oder die dabei ausgelöste Panik.
b) Gesundheitsschädigungen
• Gesundheitsschädigungen durch Strahlen
Von der Strahlenschädigung ist die bloße Hitzeeinwirkung zu unterscheiden. Plötzlich eintretende Verbrennungen durch eine starke nichtatomare Hitzewelle sind versichert, da sie nicht unter den Strahlenausschluss fallen.
Nach Ziffer II der Leistungserweiterungen und Leistungsverbesserungen zu den AUB 2000 besteht ferner Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigungen durch Röntgen, Laser und künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen, die sich als Unfälle im Sinne des Unfallbegriffs darstellen (sog. Röntgenklausel). Berufskrankheiten infolge regelmäßigen Hantierens mit z. B. Röntgenapparaten sind keine Unfälle.
• Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe oder Heilmaßnahmen
Der Ausschluss entfällt, wenn der Eingriff
(auch strahlendiagnostisch und -therapeutisch) oder die Heilmaßnahme aufgrund eines Unfalls erforderlich wurde.
• Infektionen
Infektionen haben Krankheitscharakter und werden deshalb vom Unfallversicherungsschutz nicht erfasst. Sie sind jedoch versichert, wenn die Krankheitserreger durch einen Unfall oder durch Heilmaßnahmen bzw. Eingriffe als Folge eines versicherten Unfalls in den Körper gelangen. Insektenstiche oder -bisse sowie Haut- oder Schleimhautverletzungen, die geringfügig sind und durch die Krankheitserreger in den Körper gelangen, gelten nicht als Unfallverletzung und sind in den AUB ausdrücklich ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Immunschwächekrankheit Aids ist diese Klarstellung in den Versicherungsbedingungen von Bedeutung. Tollwut nach Tierbiss ist keine geringfügige Verletzung und daher versichert.
Die Leistungserweiterungen und Leistungsverbesserungen zu den AUB 2000( erweitern den Versicherungsschutz
– in Ziffer III auf eine FSME-Infektion durch Zeckenbiss,
– in Ziffer IV auf bestimmte Impfschäden.
Die FSME-Infektion (Frühsommer-Meningo-Enzephalitis) fällt allerdings nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn die Erkrankung frühestens 15 Tage nach Beginn oder spätestens 15 Tage nach Erlöschen des Versicherungsvertrages ausbricht. Unter die versicherten Impfschäden fallen Gesundheitsschädigungen durch Impfungen gegen Tollwut, Wundstarrkrampf und FSME.
• Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund
Gewaltsames Einflößen ist keine Einnahme und daher versichert. Gasvergiftungen und Verätzungen (z. B. versehentliche Einnahme von Säure) fallen auch nicht unter den Ausschlusstatbestand, da es sich im ersten Falle nicht um einen festen oder flüssigen Stoff und im zweiten Falle nicht um eine Vergiftung handelt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die im Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vergiftungen durch Nahrungsmittel sind jedoch ausgeschlossen.
Bei belgischen Versicherern ist die versehentliche Einnahme von giftigen Stoffen mitversichert. In Frankreich sind Vergiftungen, die durch irrtümliches Einnehmen von vergifteten oder ätzenden Stoffen oder verdorbenen Lebensmitteln hervorgerufen wurden, eingeschlossen. Nach italienischen Bedingungen sind darüber hinaus die Berührung und der Genuss der von Natur aus schädlichen Substanzen versichert. Britische VR haben den zufälligen Verzehr eines Giftes mitversichert.
() Psychische Reaktionen
• Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden
Hierunter fallen insbesondere Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung sowie psychische und nervöse Störungen (sog. Neuroseklausel).
d) Teilausschlüsse
Diese Ausschlüsse gelten nicht grundsätzlich. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz.
• Bauch- und Unterleibsbrüche
Diese Brüche entstehen in der Regel durch eine anlagebedingte Bindegewebsschwäche. Sie fallen unter den Versicherungsschutz, wenn sie durch eine unter den Versicherungsvertrag fallende gewaltsame Einwirkung von außen entstanden sind.
• Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen
Bandscheibenschädigungen entstehen durch Abnutzung oder anlagebedingte Gewebeschwäche, während die genannten Blutungen in aller Regel auf Gefäßanomalien oder tuberkulösen Erkrankungen beruhen. Sie fallen nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn die Ursache überwiegend, d. h. zu mehr als 50%, in einem Unfallereignis liegt.
Weil sich der VR auf einen der vorgenannten Ausschlüsse berufen, muss er beweisen, dass der Ausschlusstatbestand gegeben ist.