Transports des Pflegebedürftigen
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegestufe 2 erfüllt. Sie war nach einem Schlaganfall seit April 1995 zunächst in die Pflegestufe 3 eingestuft, ist wegen zwischenzeitlicher Besserung des Gesundheitszustands von der Beklagten aber mit dem angefochtenen Bescheid ab März 1999 in die Pflegestufe 1 zu- rückgestuft worden. Das Sozialgericht (SG) hat die auf Einstufung in Pflegestufe 2 gerichtete Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) hat der Klage stattgegeben. Im Revisionsverfahren ist nur noch umstritten, ob bei der Ermittlung des Pflegebedarfs auch Zeiten zu berücksichtigen sind, die für den Transport der Klägerin in die Wohnung ihrer Mutter benötigt werden, die sie tagsüber pflegt und die seit einem Unfall ihre eigene Wohnung nicht mehr verlassen kann.
Das LSG hat 54 Minuten täglich als Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung berücksichtigt, weil nur dadurch die häusliche Pflege der Klägerin aufrechterhalten werden könne, und einen Grundpflegebedarf von mehr als 120 Minuten täglich errechnet. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie geltend macht, bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die Pflege komme es nicht auf die konkrete Pflegesituation, sondern auf eine durchschnittliche Betrachtungsweise an, weil andernfalls Personen mit gleichem Pflegebedarf allein wegen Unterschieden in der Pflegeperson verschieden eingestuft werden müssten und unterschiedliche Leistungen erhielten.
Entscheidung:
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Entgegen der Ansicht des LSG kann der Zeitaufwand für den Transport der Klägerin zur Pflegeperson nicht als Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung berücksichtigt werden, weil dieser Bedarf nur durch Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Pflegeperson entstanden ist. Ob diese Art der Sicherstellung von ambulanter Pflege die einzige Möglichkeit war, stationäre Pflege zu vermeiden, kann dahinstehen. Selbst wenn dies mit dem LSG zu bejahen wäre, kann es nicht zu einer höheren Pflegestufe führen. Um eine Gleichbehandlung aller Pflegedürftigen mit denselben Funktionseinbußen bei der Einstufung zu gewährleisten – die grundsätzlich auch für eine stationäre Pflege gilt ist es erforderlich, bei der Ermittlung des Pflegebedarfs eine Versorgung durch eine durchschnittlich geeignete Pflegeperson ohne Fachkenntnisse zugrunde zu legen. (Bundessozialgericht, 21.02.2002 / SG Stuttgart – S 4 P 6449/99 / LSG Baden- Württemberg – L 4 P 4917/00 – B 3 P 12/01 R)