… und müssen wir im Interesse der Gesamtheit unserer Versicherten ablehnen…
(Typische Ablehnung der Schadenzahlung durch eine Versicherung)
Meldepflichten. Der Versicherte muss jeden Schadenfall sofort schriftlich, vollständig und wahrheitsgemäß dem Versicherer melden. Er darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Ansprüche des Geschädigten anerkennen, beispielsweise nach einem Auto-unfall oder einem anderen Haftpflichtschaden. Ein Todesfall oder Personenschaden muss innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden.
Schadenschilderung. Bei der Schadenschilderung muss der Versicherte darauf achten, dass er alles getan hat, um den Schaden zu mindern. Die Fragen müssen natürlich vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Versicherte sollte sich ruhig einmal die Versicherungsbedingungen vornehmen, um eventuelle Klippen zu umschiffen.
Ablehnung durch die Versicherung. Wenn die Versicherung sich weigert, den Schaden umgehend zu regulieren, gibt es mehrere Möglichkeiten: Bei kleineren Schäden helfen meist Reklamationen und Beschwerden. Deren Bearbeitung ist für die Versicherung nämlich teurer als die Begleichung eines Bagatellschadens. Ein Schreiben an den Abteilungsleiter wirkt oft Wunder. Möglich ist auch ein Brief direkt an den Vorstand. Dabei können Sie ruhig ankündigen, beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Beschwerde einzulegen. Das Aufsichtsamt muss alle Eingaben der Bürger sorgfältig und ausführlich beantworten. Es kann bei anerkannten Beschwerden bei den Versicherungen direkt Einfluss nehmen. Die Wirkung einer Aufsichtsamtsbeschwerde sollte nicht über-, aber auch nicht unterschätzt werden: Die Beschwerde ist nämlich Vorstandssache. Und der mag sich nicht mit Kleinigkeiten befassen und schon gar nicht bei der Aufsicht einen schlechten Ruf bekommen. Bei hohen Schadenersatzforderungen werden viele Versicherte feststellen, dass ihre Versicherung sich ziert und mit allen möglichen Tricks versucht, die Schadensumme zu senken. Das geht über Gutachten und die meist bestens besetzte Rechtsabteilung. Beliebt ist das Verschleppen der Schadenzahlungen, bis der Geschädigte irgendwann so mürbe ist, dass er auf einen Vergleich eingeht. Wer juristischen Beistand sucht, sollte hier auch an die gerichtlich zugelassenen Versicherungsberater denken, die oft mehr Erfahrungen mit diesen Fällen haben als ein beliebiger Rechtsanwalt.
Schmerzensgeld. Auch bei Schmerzensgeldzahlungen sind die Versicherer oft sehr zurückhaltend. Unfallopfer oder die Hinterbliebenen im Todesfall bekommen meist nur sehr niedrige Beträge. Grundlage ist der Paragraph 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach der man nur eine billige Entschädigung in Geld verlangen kann. In Bonn hat sich daher ein Verein von Versicherungsgeschädigten als Interessengemeinschaft gegen Versicherungswillkür bei Gesundheitsschäden gebildet.
Kündigung: Eine unendliche juristische Geschichte
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil eine Lawine losgetreten: Über Jahrzehnte hatten die meisten Versicherungsunternehmen ihren Kunden in vielen Sparten ausschließlich langlaufende Verträge über zehn Jahre angeboten, die nur einen Nutznießer hatten – die Unternehmen. Der Versicherte hatte lediglich den Vorteil, dass die (meist ohnehin zu teure) Versicherungsprämie konstant blieb. Versicherung und Vertreter dagegen hatten zehn Jahre lang gesicherte Einnahmen. Ein Kunde der Arag hatte schließlich geklagt. Er hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen und wollte vorzeitig kündigen. In
Tip: Den Schaden selbst beheben
Nicht immer muss die Schadenzahlung der Versicherung zur Reparatur oder Beschaffung eines Ersatzes verwendet werden. Wenn die Versicherung den Schaden anerkannt hat, werden die normalen Kosten gezahlt. Dabei wird meistens ein Kostenvoranschlag zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde gelegt. Bei einigen Vertragsarten wird sogar gezahlt, wenn der Schaden nicht repariert wird. Nur wenn – wie in der Wohngebäudeversicherung – eine Wiederherstellungsklausel gilt, muss tatsächlich der alte Zustand wiederhergestellt werden.
seinem Versicherungsantrag war die Laufzeit von zehn Jahren vorgedruckt. Das Gericht: Damit werde der Privatmann unangemessen benachteiligt, was gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstoße. Dem Privatmann hätten auch andere Laufzeiten angeboten werden müssen (Aktenzeichen 6 U167/89). Doch andere Versicherer erkannten das Urteil nicht an, entweder weil es nur für Unfallversicherungen oder nur für diesen einen Fall gelte.
Seither streiten sich Versicherer, Verbraucherschützer und das Aufsichtsamt um die Kündigungsfristen. Zuletzt war die Kündigungsfrist der Auto-Haftpflichtpolicen umstritten. Die gesetzliche Regelung ist jedoch so:
Die ordentliche Kündigung. Generell gilt für ein- oder mehr-jährige Verträge: Die Kündigung muss drei Monate vor Vertragsablauf beim Versicherer eingehen. Sonst verlängert sich der Vertrag um ein Jahr. Empfehlenswert sind Einschreiben mit Rückschein. Um den Kündigungstermin nicht zu verpassen, können Sie jederzeit zum nächstmöglichen Termin kündigen. Lebens- und Krankenpolicen sind jederzeit kündbar, frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
Bei mehrjährigen Policen hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag geschlossen wurde:
– Bei nach dem 25. Juni 1994 geschlossenen Mehrjahresverträgen kann zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. In der Kfz-Haftpflicht beträgt die Frist nur einen Monat.
– Bei Mehrjahresverträgen, die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 25. Juni 1994 geschlossen wurden, hat der Kunde ein Kündigungsrecht zum Ende des dritten und danach jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten. Das gilt jedoch nicht, wenn der Kunde beim Abschluss unter mindestens vier Laufzeiten wählen konnte und ein nach Laufzeit gestaffelter Rabatt von 5 bis 10 Prozent gewährt wurde.
– Bei langfristigen Verträgen vor 1991 gilt die vereinbarte Vertragsdauer mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Zehnjahresverträge mit vorgedruckter Laufzeit dürfen mit dreimonatiger Frist zum Ende des laufenden Versicherungsjahres vorzeitig gekündigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof für die Hausrat-, Unfall-, Privathaftpflicht- und Wohngebäudeversicherung entschieden (Az.: IV ZR 11107/93 und IV ZR 44/91).
– In den neuen Bundesländern können Verträge von Privatpersonen, die bis 1992 geschlossen wurden, jährlich mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Das gilt jedoch nicht für Handwerker, Kaufleute, sonstige Gewerbetreibende und Freiberufler.
Die außerordentliche Kündigung
Beitragserhöhungen. Nach dem neuen Kündigungsrecht kann der Kunde bei jeder Prämienerhöhung kündigen, unabhängig davon, wie hoch sie ausfällt. Allerdings darf sie nicht von einer Verbesserung des Versicherungsschutzes begleitet sein. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat nach Eingang der Mitteilung. Gekündigt werden kann mit sofortiger Wirkung, jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung. Im Detail ist die Regelung nun so:
– Bei Verträgen, die nach dem 28. Juli 1994 geschlossen wurden, kann der Versicherte nach jeder Beitragserhöhung mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn sich nicht gleichzeitig der Umfang des Versicherungsschutzes geändert hat. Dies gilt unabhängig vom Abschlussdatum auch für die Lebens-, Kranken- und Kfz-Versicherung.
– Bei den übrigen Versicherungen, die zwischen Januar 1991 und dem 25. Juni 1994 in Westdeutschland geschlossen wurden, darf der Versicherte innerhalb eines Monats kündigen, wenn der Beitrag um mehr als fünf Prozent oder die Erstprämie um mehr als 25 Prozent steigt. Bedingung ist ebenfalls, dass der Versicherungsumfang gleichbleibt.
– Vor 1991 in Westdeutschland geschlossene Verträge können gekündigt werden, wenn sich der Versicherungsschutz nach einem Jahr um mehr als 10 Prozent, in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 20 Prozent verteuert. In der Rechtsschutzversicherung betragen die Sätze 15 und 30 Prozent.
– Ein Vertrag, der vor 1992 in Ostdeutschland geschlossen wurde, kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Erhöhungs-bescheides beendet werden, wenn der Versicherte nicht Selbständiger oder Freiberufler ist.
Schadenfall. Nach einem Schadenfall besteht fast immer ein Kündigungsrecht. Eine Vortäuschung lohnt allerdings nicht: Fliegt der Schwindel auf, gibt es eine Strafanzeige wegen Versicherungsbetrugs. Meist lässt sich der Vertrag binnen zwei Wochen oder eines Monats kündigen.
Wegfall des Risikos. Wenn das versicherte Risiko – beispielsweise wegen Verkaufs – wegfällt, kann gekündigt werden.
Doppelversicherung. Bei einer Doppelversicherung – zum Bei-spiel nach einer Heirat – kann der jüngere Versicherungsvertrag gekündigt werden.
Tricks zur Vertragskündigung
Wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Versicherten geändert haben, muss oft der Versicherungsumfang oder die Versicherungssumme angeglichen werden. Wenn die Versicherung darauf eingeht, sollten Sie einen neuen Jahresvertrag abschließen und den alten Vertrag auflösen. Achten Sie auf eine einjährige Laufzeit und darauf, dass keine Vertragsergänzung gemacht wird. Dann können Sie nach einem Jahr kündigen. Wenn die Versicherung sich weigert, den alten Vertrag aufzuheben, dann kann der Versicherte eventuell die Versicherungssumme deutlich reduzieren. Für die vereinbarten Zusätze einer Grundversicherung gelten nämlich die langen Bindefristen nicht.
Was tun bei finanziellen Engpässen?
Auch noch so viele Versicherungen schützen nicht vor möglichen zeitweiligen finanziellen Engpässen. Im Gegenteil, bei Arbeitslosigkeit wird die hohe Lebensversicherung oder die Luxusversicherung auf einmal zum Mühlstein. Bei Sachversicherungen wie der Privathaftpflicht-, Unfall-, Kasko-, Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung gibt es folgende Möglichkeiten:
Stornierung des Vertrages. Dies lehnt die Versicherung jedoch meist ab.
Ruhenlassen. Der Versicherungsschutz ruht bis zum Ende des finanziellen Engpasses.
Stundung der Beiträge. Die Beiträge werden gestundet und müssen bei verbesserter Finanzsituation wieder nachgezahlt werden. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen. Für Berufsunfähigkeits-, Risiko-Lebens- und private Kranken- und Pflegeversicherungen sind diese Vereinbarungen aber nur eingeschränkt möglich. Für die Kapitallebensversicherung sind die Möglichkeiten im entsprechenden Versicherungsartikel (s. S. 366) aufgeführt.