In der Bundesrepublik Deutschland ereignen sich jährlich Millionen von Arbeitsunfällen, wobei infolge der größeren Verkehrsdichte die Zahl der Wegeunfälle prozentual immer mehr ansteigt.
Die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sich nicht nur auf eine finanzielle Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sondern umfasst gleichermaßen die Unfallverhütung und den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften. Den privaten Risikobereich schützt die gesetzliche Unfallversicherung allerdings nicht. Die zunehmende Freizeit der Arbeitnehmer und ihre Nutzung durch Sport, Spiel oder Reisen birgt eine nicht minder einzuschätzende Gefahrenquelle.
Immer mehr Mitbürger erkennen diese Versorgungslücke. Eine ausreichende Absicherung der ganzen Familie kann nur durch die private Unfallversicherung erreicht werden. Sie ist heutzutage aus dem Versorgungsbereich des modernen Menschen nicht mehr wegzudenken.
Gliederung und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet drei verschiedene Versicherungszweige:
1. Die allgemeine Unfallversicherung. Träger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften.
2. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung. Träger sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
3. Die Seeunfallversicherung. Träger ist die See-Berufsgenossenschaft.
Für den Bereich der nicht-gewerblichen Wirtschaft sind die gemeindlichen Unfallversicherungsträger (in der Regel der örtlich zuständige Gemeinde- Unfallversicherungsverband) zuständig, so zum Beispiel auch für Kinderunfalle.
Beiträge
Die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung werden im Umlageverfahren finanziert. Maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage ist im Allgemeinen die Lohnsumme unter Berücksichtigung von Gefahrentarifen und die betriebsindividuelle Unfallhäufigkeit. Die Beitragszahlung übernimmt allein der Arbeitgeber.
Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?
Die Versicherung einer Person kann kraft Gesetzes, kraft Satzung der Berufsgenossenschaft oder kraft Vertrages mit der Berufsgenossenschaft (freiwillige Versicherung) begründet sein.
• Kraft Gesetzes sind versichert: Beschäftigte aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses; Hausgewerbetreibende; Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig werden (z. B. beim Roten Kreuz); Hilfeleistende bei Not und Gefahr anderer; Kinder, Schüler, Studierende während des Besuchs von Kindergarten, Schule oder Hochschule; gemeldete Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger; Schausteller und Artisten.
• Kraft Satzung einzelner Berufsgenossenschaften sind versichert: Unternehmer und mittätige Ehegatten, wenn die Berufsgenossenschaft eine Unternehmer-Pflichtversicherung kraft Satzung eingeführt hat.
• Durch Vertrag mit der Berufsgenossenschaft können sich freiwillig versichern: Unternehmer und Ehegatten, wenn sie weder kraft Gesetzes noch kraft Satzung pflichtversichert sind.
Welche Risken werden durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt?
Wie bei jeder Versicherungsform bezieht sich der Versicherungsschutz nur auf bestimmte Risiken. Grundsätzlich aber ist nur der Körperschaden versichert.
Der Wegeunfall
Hierunter fallen alle Unfalle auf dem direkten Weg (= kürzester oder verkehrstechnisch günstigster Weg) nach und vom Ort der Tätigkeit (Betrieb, Kindergarten, Schule, Hochschule).
Kein Versicherungsschutz besteht während Wegeunterbrechungen (z. B. Einkauf), bei Umwegen aus privaten Anlässen und bei Unfällen infolge Trunkenheit. Um- und Abwege sind nur in bestimmten Fällen geschützt, z. B. wenn sie zum Abholen des Kindes aus fremder Obhut oder zur Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft vorgenommen werden.
Der Arbeitsunfall
Geschützt sind alle Unfälle im Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit bzw. beim Besuch des Kindergartens, der Schule oder Hochschule.
Die Berufskrankheit
Versichert sind nur Erkrankungen, die in der jeweils geltenden Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind.
Die Leistungsarten
Heilbehandlung, Verletztengeld, Berufshilfe, Übergangsgeld, Verletztenrente, Pflegegeld, Sterbegeld, Überführungskosten (zum Ort der Bestattung), Witwen-/Witwerrente, Waisenrente, Elternrente.
Höhe der wichtigsten Leistungen
• Verletztenrente wird erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (= MdE) von 20% gezahlt.
Bei 100% MdE: die Vollrente in Höhe von 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes (= JAV).
Bei teilweiser MdE: entsprechender Teil der Vollrente.
• Verletztengeld wird gewährt ab Beendigung der Lohnfortzahlung für die Dauer der Heilbehandlung: 80% des Regellohnes (= Bruttoarbeitsentgelt pro Kalendertag), höchstens jedoch Nettolohn.
• Übergangsgeld bei Gewähr von berufsfördernden Leistungen (z. B. Umschulung), höchstens 75% des Verletztengeldes.
• Das Sterbegeld beträgt 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.
• Die Witwen-/Witwerrente beträgt grundsätzlich 3/10 des JAV; 4/10 des JAV, wenn Witwe(r) älter als 45 oder berufs- bzw. erwerbsunfähig ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht.
• Die Waisenrente betägt bei Halbwaisen 2/10 des JAV, bei Vollwaisen 3/10 des JAV.
• Die Elternrente beläuft sich auf 2/10 des JAV für ein Elternteil bzw. 3/10 des JAV für das Elternpaar, sofern die Eltern vom Versicherten unterhalten wurden.
Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen höchstens 80% des JAV betragen.
Es erfolgt eine Verrechnung mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV): Beide Renten dürfen zusammen eine Höchstgrenze nicht überschreiten. Der jeweilige Teil der GRV-Rente ruht in diesem Fall.