Beispiel: Starker Niederschlag
Am 15.04.2000 hatte Familie Marquard in ihrem Gebiet eine Wasserrose, die durch Sturm der Windstärke 8 und außerordentlich starken Hagelschlag begleitet wurde. Dieses außergewöhnliche Starkniederschlagsereignis verursachte auf ihrem Grundstück einen Schaden in Höhe von ca. 30.000 Euro. Das Niederschlagswasser ist über das angrenzende Feld von der Straße in einen reißenden Strom zu ihrem und angrenzenden Grundstücken geflossen. Die bestehende Wohngebäude- und Hausratversicherungen lehnten die Schadensregulierung aufgrund der Schadensursache ab. Infolge des großen geodätischen Wasseraußendrucks traten die Wassereinbrüche lokal an folgenden Stellen auf: Hausinnenwände, Nebeneingangstür und Toilettenanlage. Das zurückgestaute Niederschlagswasser gelangte erst durch die Toilettenanlage der Familie ins Hausinnere, als die freiwillige Feuerwehr begann, den Keller des Nachbarn leer zu pumpen. In den vorliegenden Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung hieß es:
„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.“ Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Versichert sind allerdings nur Schäden, die
● durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen,
● dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft, oder
● als Folge eines Sturms gemäß 1 und 2 an versicherten Sachen
entstehen. Durch das Schadensereignis lag kein unmittelbarer Schaden an den Bestandteilen des Gebäudes vor. Wird z. B. das Dach abgedeckt und dringt dadurch Regenwasser ein, ist dies versichert. Hier war die Schadensursache zurückgestautes Regenwasser, das erst durch das Auspumpen des Kellers im Nachbarhaus durch die Toilettenanlage austrat. Somit war es kein versicherter Schadensfall.
Was ist in der Wohngebäudeversicherung versichert?
Versichert ist das im Versicherungsantrag bezeichnete Gebäude, des Weiteren das Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient. Dieses muss sich allerdings in dem Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sein. Mit zusätzlichen Vereinbarungen können weiteres Zubehör oder sonstige Gebäudebestandteile versichert werden.
Auch bestimmte Kosten sind versichert:
● Aufräumungs- oder Abbruchskosten,
● Bewegungs- oder Schutzkosten,
● Schadenabwendungen- oder Schadenminderungskosten.
Versichert sind auch Mietausfall und fortlaufende Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls die Zahlung der Miete ganz oder teilweise berechtigt kürzen. Wenn der Versicherungsnehmer die Wohnung selbst bewohnt und diese durch den Versicherungsfall unnutzbar geworden ist, zahlt die Versicherung den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen. Kann der Versicherungsnehmer auf andere Teile der Wohnung ausweichen, kann die Zumutbarkeit geprüft werden. Der Mietausfall oder der Mietwert werden bis zur Wiedernutzbarkeit der Wohnung, längstens bis zu zwölf Monate gezahlt. Für gewerblich genutzte Räume muss eine besondere Vereinbarung getroffen werden.
Als Grundgefahren gelten:
● Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung,
● Leitungswasser, Rohrbruch/Frost,
● Sturm, Hagel.
Zusätzlich können die Grundgefahren durch Absicherung von Elementarschäden erweitert werden.
● Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks,
● Erdbeben,
● Erdsenkung,
● Erdrutsch,
● Schneedruck,
● Lawinen.
Des Weiteren haben verschiedene Versicherungen noch Deckungserweiterungen und Klauseln, um den Versicherungsschutz weiter auszubauen. Versichert sind dann z. B.:
● Feuer/Wärmeschäden (wichtig z. B. bei Häusern mit Kaminen),
● Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte (z. B. bei Graffitischäden),
● Überspannungsschäden durch Blitz,
● Wasserzuleitungen auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks,
● Rückstauschäden.
Wie versichere ich mich richtig?
Waren früher die Bedingungen noch einfach zu vergleichen, ist dies heute aufgrund der Zusatzvereinbarungen kaum noch möglich. In der Gebäudeversicherung ist es grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers, den Versicherungswert des zu versichernden Gebäudes eigenverantwortlich zu ermitteln und im Versicherungsvertrag über eine entsprechende Versicherungssumme abzusichern. Dieser Grundsatz bereitete im Schadensfall schon vielen Versicherungsnehmern ein böses Erwachen. Dem Versicherer obliegt zwar eine Beratungs- und Unterstützungspflicht, die man jedoch nicht verallgemeinern kann. So wurde in der Feuerversicherung nach Wegfall der Pflichtversicherung bei der Ermittlung des Versicherungswerts eine spontane Beratungspflicht auf der Basis der Baupreise von 1914 angenommen.
Gleichwohl muss der Vermittler bei einer schwierigen Ermittlung des Versicherungswerts auf die Möglichkeit hinweisen, diese durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Des Weiteren wurde in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass durch den Versicherer die einzelnen Werte (Zeitwert, Neuwert, gemeiner Wert) vor Antragsstellung zu erläutern sind (BGH NJW RR 1989, 410; OLG Koblenz Vers.R. 1997, 1226; OLG Köln Vers.R. 1997, 1530).
Zur Ermittlung des Versicherungswerts erkennt der Versicherer folgende Berechnungsmethoden an:
● Schätzung durch einen Bausachverständigen: Es ist ratsam, dies vorab mit der Versicherungsgesellschaft zwecks Anerkennung des Gutachtens abzusprechen. Diese Ermittlungsart ist z. B. bei Fachwerkhäusern, umgebauten Scheunen etc. anzuwenden. Oftmals ist auch eine Übernahme der Gutachterkosten über die Versicherung möglich.
● Umrechnung nach Baupreisen eines anderen Jahres: Die Berechnung ist aufgrund der vielen Merkmale für den Versicherungsnehmer undurchsichtig und besonders schwierig. Zum ehemaligen Baupreis werden z. B. Eigenleistung, Einbauten, Baunebenkosten und Wertverbesserungen nach Indexberechnung hinzugerechnet. Für den Laien ist diese Berechnungsart nicht zu empfehlen. Ermittlung der Versicherungssumme nach dem Gebäudewert 1914 aufgrund Ausstattung und Ausführung des Gebäudes.
Die zuletzt genannte Methode wird in der Regel angewandt. Hierzu benutzt die Versicherungsgesellschaft einen Erfassungsbogen, nach dem der Neuwert des Gebäudes für das Basisjahr 1914 ermittelt wird. Es wird berechnet, wie viel dieses Gebäude im Jahr 1914 gekostet hätte.
Tipp: Unterversicherungsverzicht
Wird dieser Wert gleichgesetzt mit der Versicherungssumme 1914, wird in der Regel ein Unterversicherungsverzicht vereinbart. Dieser ist wichtig und sollte, wenn möglich, immer vereinbart werden. Der Neubauwert des Gebäudes wird berechnet mit einem jährlich neu festgelegten regionalen Baukostenindex, multipliziert mit dem Wert 1914. Fragen Sie beim nächsten Beratungsgespräch nach dem Faktor und multiplizieren Sie diesen mit dem im Versicherungsvertrag angegebenen Wert 1914.
Dieser Wert muss ausreichen, um Ihr Gebäude in gleicher Art und Ausstattung wiederherzustellen. Dies wird aber nur erreicht, wenn Sie eine Versicherung zum gleitenden Neuwert abgeschlossen haben. Dies ist in der Regel am sinnvollsten, um einen ausreichenden Versicherungsschutz zu erhalten. Sollte das Gebäude im Schadensfall nicht wieder aufgebaut werden, wird nur der Zeitwert des Gebäudes entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der Wert des Gebäudes z. B. unter 40 Prozent des Neuwerts liegt. Dies ist in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben. Oftmals zahlt man jahrelang die erhöhte Prämie für den Neuwert und erhält doch nur eine Zeitwertentschädigung.
Tipp: Verträge regelmäßig prüfen
Zahlreiche Gebäudeversicherungen wurden vor vielen‘ Jahren abgeschlossen und nie mehr angesehen. Prüfen Sie Ihre Versicherungssummen und den Wert Ihres Gebäudes. Es passiert oft, dass ausgebaut wird, ohne dass dies der Versicherung mitgeteilt und die Versicherungssumme erhöht wird. Denken Sie beispielsweise bei alten Scheunen an die Zeitwertregelung.
weiterlesen Die Wohngebäudeversicherungen im Test Teil II