Durch seine Schadenanzeige setzt der VN das Schadenermittlungsverfahren in Gang.
a)Formelle Deckungsprüfung
Im Rahmen dieser Prüfung, die das Innenverhältnis zwischen VN und VR betrifft, sind insbesondere folgende Fragen zu klären:
•Besteht der Versicherungsvertrag?
•Ist das schadenverursachende Risiko versichert?
•Wurde der Beitrag rechtzeitig bezahlt?
•Liegt das Schadenereignis innerhalb des Vertragszeitraums?
•Fällt das Schadenereignis unter einen Ausschlusstatbestand?
•Hat der VN Obliegenheiten verletzt?
Kommt der VR zu dem Ergebnis, dass Versicherungsschutz nicht gegeben ist, braucht die materielle Deckungsprüfung nicht mehr durchgeführt zu werden.
b)Materielle Deckungsprüfung
Im Rahmen dieser Prüfung wird der Umfang der Leistungspflicht ermittelt.
Feststellung der Schadenhöhe an versicherten Sachen
Bei der Schadenfeststellung sind zu unterscheiden:
•Schäden durch Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen
•Schäden durch Beschädigung von Sachen
a)Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen
Als Schadenhöhe ist der VW in Form des Neuwertes am Schadentag anzusetzen. Für Sachen, die für ihren Zweck im Haushalt nicht mehr zu verwenden sind, gilt als Schadenhöhe der VW in Form des gemeinen Wertes.
Ein evtl. Restwert ist in Abzug zu bringen.
Ein Restwert kann infrage kommen, wenn die Reparatur zwar technisch möglich, wirtschaftlich aber nicht zu vertreten ist (wirtschaftlicher Totalschaden) und die beschädigte Sache für den VN noch einen Gebrauchswert hat.
b)Beschädigung von Sachen
Die Höhe des Schadens wird durch die notwendigen Reparaturkosten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwa verbleibenden Wertminderung, höchstens jedoch durch den VW der beschädigten Sache, bestimmt.
Bei beschädigten Sachen ist oft problematisch, ob der VN die Reparatur hinnehmen muss oder ob er Anspruch auf Ersatz der beschädigten Sache hat, da das Aussehen reparierter Sachen durch Färb- oder Strukturabweichungen beeinträchtigt sein kann.