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Fälligkeit der Leistung in der Unfallversicherung

a) Erklärung über die Leistungspflicht
Bezieht sich der Leistungsanspruch auf die Todesfallsumme, das Tagegeld, das Krankenhaustagegeld, die Heilkosten oder die Übergangsleistung und sind dem VR alle notwendigen Unterlagen zur Feststellung des Unfallherganges und der Unfallfolgen zugegangen, hat er sich innerhalb eines Monats zu erklären, ob und in welcher Höhe er den Anspruch anerkennt. Wird eine Invaliditätsleistung geltend gemacht, beträgt die Frist drei Monate. Die Dreimonatsfrist beginnt zu laufen, wenn neben den genannten Unterlagen noch der Nachweis über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beigebracht ist.

Beispiel: Der Unfall hat sich am 10. April d. J. ereignet. Am 25.Sept. d. J. zeigt sich als Ergebnis des Heilverfahrens, dass eine dauernde Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 70% verbleibt. Der VR erhält diesen Nachweis am
28.Sept. d. J. Er kann dann den Anspruch prüfen und muss sich bis zum
28. Dez. d. J. zur Leistungspflicht erklären.
Da die Invalidität als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten und spätestens innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Anspruchsteller geltend gemacht sein muss1, liegt die Erklärung des Versicherers über die Leistungspflicht spätestens 18 Monate nach dem Unfall vor, wenn man die Dreimonatsfrist hinzurechnet.
Ärztliche Gebühren, die dem VN zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernimmt in gewissem Rahmen der VR.
Der Abschluss des Heilverfahrens zur Feststellung der Invalidität ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der Heilbehandlung nach dem Unfall. Lässt sich aufgrund des Heilverfahrens bestimmen, welche dauernden Unfallfolgen verbleiben, kann der Invaliditätsgrad festgelegt werden. Unabhängig davon kann eine weitere Heilbehandlung, z.B. wegen unfallbedingter psychischer Erkrankung, notwendig sein.
Die Ein- bzw. Dreimonatsfrist soll dem Anspruchsteller die Gewissheit geben, dass der Versicherungsfall bearbeitet und nicht hinausgezögert wird. Für den VR bedeuten die Fristen eine angemessene Zeitspanne, um die Leistungspflicht prüfen zu können.
Die Erklärung über die Leistungspflicht ist nach herrschender Ansicht eine einseitige Meinungsäußerung und Information an den Anspruchsteller und kein abstraktes Schuldanerkenntnis. Der VR kann daher noch alle Einwendungen gegen den an erkannten Anspruch geltend machen, wenn ihm nachträglich neue Tatsachen bekannt werden.
b) Zahlung der Entschädigung
Ist die Erklärung über die Leistungspflicht ergangen oder haben sich VR und VN über Grund und Höhe des Anspruchs geeinigt, muss der VR die Leistung innerhalb von zwei Wochen erbringen.
Innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles kann eine Invaliditätsleistung vor Abschluss des Heilverfahrens nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist.
Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, zahlt der VR auf Verlangen des VN angemessene Vorschüsse.
VN und VR sind berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Der VR muss dieses Recht im Zusammenhang mit der Erklärung über die Leistungspflicht wahrnehmen, wenn er davon Gebrauch machen will. Der VN muss sein Recht spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausüben.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, so ist der Mehrbetrag gegenüber der bereits erbrachten Leistung mit 5% jährlich zu verzinsen.
Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag verjähren nach zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.

Hinweis: Nach Inkrafttreten des neuen WG (voraussichtlich am 1. Januar 2008) bestimmen sich Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung nach den §§ 195 ff. BGB. Als Regelfrist für die Verjährung gelten drei Jahre.

Jun 26, 2015gesundhe-admin
Fälligkeit und Verjährung der Versicherungsleistung in der LebensversicherungSteuerliche Behandlung der Lebensversicherung als Kapitalanlage und Vorbetrachtung
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