Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtigen Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) werden mit 1/360 dem kalendertäglichen Bemessungsbetrag (Regelentgelt) zugeschlagen. Das auf die Einmalzahlungen anfallende Nettoarbeitsentgelt wird mit einem individuellen Prozentsatz berücksichtigt. Während des Krankengeldbezuges darf jedoch der Arbeitsunfähige nicht mehr als sein bisheriges Nettoarbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) erhalten. Das kalendertägliche Krankengeld beträgt 2001 maximal 77,85 Euro. Das Krankengeld wird für Kalendertage gewährt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so werden 30 Tage angesetzt.
Das Krankengeld erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres, und zwar gerechnet vom Ende des Lohnabrechnungszeitraumes an, um den Prozentsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt angepasst worden sind. Es wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Die vorausgegangene Zeit der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber wird bei der Berechnung der 78 Wochen mitberücksichtigt. Das heißt, wer eine Lohnfortzahlung von z. B. einem Jahr erhält, bekommt nur noch für 26 Wochen Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit Arbeitsentgelt fortgezahlt wird. Eine Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber und der Krankenkasse sofort anzuzeigen. Eine Krankengeldzahlung kann verweigert werden bei vorsätzlich herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit (z. B. bei Verletzungen anlässlich einer Schlägerei). Die Krankenkassen können die Begutachtung einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anordnen. Wer dieser Anordnung ohne berechtigten Grund nicht folgt, kann seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld verlieren.
Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Wird ein mitversichertes Kind unter zwölf Jahren krank und kann außer dem Versicherten niemand in der Familie die Betreuung übernehmen, haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Krankengeld. Dieses Kinder- Krankengeld wird für bis zu zehn Tage pro Jahr und Kind, bei mehreren Kindern für insgesamt maximal 25 Tage im Jahr gezahlt, für Alleinerziehende sogar für bis zu 50 Tage. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, sofern gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht.
Versicherungsschutz während des Urlaubs
Bei einer Erkrankung im Ausland, z.B. anlässlich einer Urlaubsreise, können Leistungen nur noch in den Ländern zur Verfügung gestellt werden, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, wie innerhalb der Europäischen Union und in Jugoslawien, Norwegen, Schweiz, der Türkei und in Tunesien. Erstattet werden die Kosten, die in dem betreffenden Land der zuständigen Krankenkasse berechnet worden wären. Ansonsten ist keine Kostenübernahme mehr möglich. Wichtig ist es, sich von der zuständigen Geschäftsstelle vor einer Auslandsreise in ein Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, einen Auslandskrankenschein aushändigen zu lassen. Darüber hinaus empfiehlt es sich in jedem Falle, eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen, die auch einen medizinisch notwendigen Rücktransport abdeckt.
Mutterschaftsvorsorge
Übernahme der vollen Kosten.
Mutterschaftshilfe
Kostenfreie ärztliche Betreuung und kostenfreie Hebammenhilfe, Übernahme der vollen Kosten für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie für die allgemeine Pflegeklasse einer Entbindungs- oder Krankenanstalt, für längstens sechs Tage nach der Entbindung (ist darüber hinaus der Aufenthalt wegen Krankheit weiterhin erforderlich, so stellt die Kasse Krankenhausbehandlung bereit).
Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte).
Mutterschaftsgeld
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoentgelts, höchstens 12,80 Euro täglich. Die gesetzliche Versicherung ist während des Bezuges von Mutterschaftsgeld beitragsfrei. Bei höherem Nettoentgelt hat der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld bis zum Nettoentgelt aufzustocken. Privat Krankenversicherte erhalten während der Mutterschutzfristen einmalig bis zu 204,50 Euro direkt vom Bundesversicherungsamt – Mutterschaftsgeldstelle, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn,Tel. 02 28/ 61 90. Ist das Nettoentgelt höher als das Mutterschaftsgeld, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zu zahlen. Die Höhe errechnet sich aus der Differenz zwischen dem täglichen Nettoentgelt und 12,80 Euro pro Tag. Sollte das Arbeitsverhältnis während, der Schwangerschaft oder der Schutzfrist vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden sein, wird der Zuschuss vom Bundesversicherungsamt gezahlt.
Private Krankenversicherungen zahlen ein Mutterschaftsgeld von 204,50 Euro für Angestellte, das in der Regel bis zur Geburt erschöpft ist. Dann kann ab Geburt Erziehungsgeld beantragt werden, sodass während der Schutzfrist zusätzlich noch insgesamt 573 Euro Erziehungsgeld hinzukommen. Ebenso kann die privat versicherte Selbstständige Erziehungsgeld von 10,20 Euro täglich ab Entbindung erhalten. Beamtinnen Die Dienstbezüge sind während der Mutterschutzfrist fortzuzahlen. Auch der Anspruch auf Beihilfen ist während dieser Zeit gegeben. Entbindungsgeld Gesetzlich Krankenversicherte, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten nach der Entbindung ein Entbindungsgeld von 76,70 Euro.
Mutterschaftsgeld: selbstständig tätige Frauen
Gesetzlich Krankenversicherte haben, da das Mutterschutzgesetz nur auf Arbeitnehmerinnen Anwendung findet, keine Mutterschutzfrist. Jedoch erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen für eine der Mutterschutzfrist entsprechende Frist Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, sofern sie mit Krankengeldanspruch versichert sind. Andernfalls bekommen auch sie das einmalige Mutterschaftsgeld von 76,70 Euro. Während des Bezugs von laufendem Mutterschaftsgeld sind auch von Selbstständigen Beiträge nicht zu entrichten. Privat Krankenversicherte erhalten kein Mutterschaftsgeld und haben den Versicherungsbeitrag weiter zu entrichten.
Mutterschaftsgeld: arbeitslose Frauen
Bezieherinnen von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sind krankenversicherungspflichtig ohne Beitragspflicht. Auch sie haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Dieses ist so hoch wie das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe.
Mutterschaftsgeld: Hausfrauen
Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (z. B. Ehefrauen von privat Versicherten) haben keinen Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld und genießen daher während der Zeit der Entbindung auch keine Beitragsfreiheit. Sie bekommen ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 76,70 Euro. Nach der Entbindung erhalten sie Erziehungsgeld.
Sind Hausfrauen lediglich in die Familienhilfe des Ehemanns einbezogen, so beträgt das Mutterschaftsgeld 17,90 Euro; die Kassensatzung kann es auf 76,70 Euro erhöhen. Privat Krankenversicherte erhalten weder Beitragsfreiheit noch Mutterschaftsgeld.
Erziehungsgeld
Jede Hausfrau kann ab Geburt eines Kindes Erziehungsgeld beantragen. Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigt sind beide in einem Haushalt lebende Ehegatten. Ist bis Ablauf des dritten Lebensmonats des Kindes nicht bestimmt, wer den Erziehungsurlaub nimmt, bekommt die Mutter das Erziehungsgeld. Kein Erziehungsgeld erhält, wer 19 oder mehr Stunden wöchentlich beschäftigt ist oder Krankengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder ähnliche Leistungen erhält. Das laufend gezahlte Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen an Arbeitnehmerinnen wird angerechnet, sodass erst nach der Mutterschutzfrist ein Erziehungsgeld gezahlt wird.
Ebenso erhalten Beamtinnen ein Erziehungsgeld erst nach der Mutterschutzfrist, da sie während der Mutterschutzfrist ihre Dienstbezüge gezahlt bekommen. Beginn und Ende des Anspruchs Ab Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats. Während der letzten zwölf Monate des insgesamt 36 Monate dauernden Erziehungsurlaubs gibt es kein Erziehungsgeld.
Höhe des Erziehungsgeldes Es beträgt 306,80 Euro monatlich. In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen der Ehepartner 51 129,20 Euro übersteigt. Ab siebten Lebensmonat erfolgt eine Minderung, wenn das Nettoeinkommen eines Ehepaares 16463,60 Euro überschritten hat. Bei einem Höherverdienst wird dieser mit 40 Prozent auf das Erziehungsgeld angerechnet. Bei jedem weiteren schon vorhandenen Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 2454,20 Euro (ab I. I. 2002: 2797 Euro, ab 2003:3 140 Euro). Für die Minderung im ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend, für die Minderung im 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes das voraussichtliche Einkommen des folgenden Jahres.
Ab dem 1.1. 2001 gibt es nicht nur die Möglichkeit, das Erziehungsgeld die üblichen zwei Jahre zu beziehen, die Eltern können sich auch für eine höhere monatliche Förderung innerhalb eines kürzeren Zeitraums entscheiden. In diesem Fall erhalten sie – statt der genannten 306,80 Euro pro Monat – bis zum ersten Geburtstag des Kindes 460,20 Euro. Teilzeitbeschäftigung neben Erziehungsurlaub Während des Erziehungsurlaubes kann der Arbeitnehmer seine bisherige Arbeitszeit auf 15 bis 30 Wochenstunden verringern. Dieses jedoch nur, wenn der Arbeitgeber keine betrieblichen Gründe geltend machen kann. Mit Genehmigung des seitherigen Arbeitgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber. PKV-Versicherte können trotz eintretender Versicherungspflicht von dieser befreit werden und haben Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss.
Antragstellung Kostenträger des Erziehungsgeldes ist der Bund. Anträge müssen in den einzelnen Bundesländern über unterschiedliche Stellen eingereicht werden:
Baden-Württemberg Landeskreditbank
Bayern Versorgungsämter
Berlin Bezirksämter
Bremen und Amt für soziale Dienste
Bremerhaven bzw. Jugendamt
Hamburg Bezirksamt
Hessen Versorgungsämter
Niedersachsen Städte und Gemeinden
Nordrhein-Westfalen Versorgungsämter
Rheinland-Pfalz Jugendämter
Saarland Versorgungsämter
Schleswig-Holstein Versorgungsämter
Neue Bundesländer Anfrage bei den Bezirksämtern
Der Erziehungsurlaub muss spätestens vier Wochen vor seinem Antritt beantragt werden.