Beabsichtigt ein ausländisches Versicherungsunternehmen den Betrieb von Versicherungsgeschäften auf dem deutschen Markt, stehen ihm hierfür generell drei Wege offen: die Gründung eines abhängigen Tochterunternehmens, der freie Dienstleistungsverkehr und der Vertrieb von Versicherungsprodukten über Niederlassungen. Die Gründung eines Tochterunternehmens nach deutschem Recht gemäß § 1 VAG schafft letztlich eine gewöhnliche Versicherungs-Aktiengesellschaft mit ausländischem Alleinaktionär. Alternativ kann auch eine Aktienmehrheit an einer bestehenden deutschen Versicherungs-Aktiengesellschaft erworben werden. Derartige Tochterunternehmen in Deutschland betreiben insbesondere einige große schweizerische Versicherungsgruppen (Basler, Helvetia-Patria, Zürich) sowie die französische AXA-Gruppe.
Beim freien Dienstleistungsverkehr ohne Mittelspersonen schließt ein deutscher Versicherungsnehmereinen Versicherungsvertrag mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen, das in Deutschland keinerlei Repräsentanz unterhält (nur möglich für Versicherer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum [EWR]). Der Vertragsabschluss basiert in diesem Fall auf dem Recht des Heimatlandes des Versicherungsunternehmens (Sitzlandprinzip). Einige ausländische Versicherer unterhalten in Deutschland gemäß §§ 106(2), 110a(2) VAG rechtlich unselbstständige Niederlassungen. Diese Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen stellen keine separate Rechtsform dar und werden in ihrer rechtlichen Stellung massiv von ihrem jeweiligen Herkunftsland geprägt.
Konkret sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Fall 1: Das Versicherungsunternehmen hat seinen Sitz in einem anderen EU-Land.
– §§ 110a, 110b und 110d VAG
Fall 2: Das Versicherungsunternehmen hat seinen Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der nicht zur EU gehört (zum Beispiel EFTA- Staaten; besondere Regeln existieren für die Schweiz). – § 110d VAG
Fall 3: Das Versicherungsunternehmen hat seinen Sitz in einem Drittstaat außerhalb des EWR-Raumes. – §§105 bis 110 VAG
Im Kern wird die Niederlassung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR (Fälle 1 und 2) von der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes beaufsichtigt (Sitzlandprinzip), im Fall 3 obliegt die Versicherungsaufsicht hingegen deutschen Behörden. Hintergrund ist die Angleichung der Aufsichtssysteme innerhalb des EWR im Zuge der Deregulierung der Versicherungsmärkte, die einen hinreichenden Schutz hiesiger Versicherungsnehmer in den Fällen I und 2 aus Sicht des deutschen Gesetzgebers gewährleisten. In allen Fällen werden die Niederlassungen von einem Hauptbevollmächtigten geleitet, der seinen Wohnsitz in Deutschland haben muss. Seine Funktion entspricht der eines Vorstandsvorsitzenden; einen Aufsichtsrat oder andere Organe gibt es in der Regel nicht. In Steuerfragen gilt für Niederlassungen aller Art deutsches Recht, zur Erstellung und Prüfung eines Jahresabschlusses zu ihrem deutschen Geschäft sind nur Niederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb des EWR) verpflichtet.
Der Marktanteil ausländischer Niederlassungen ist relativ gering, nur wenigen ausländischen Versicherern ist es bisher gelungen, nennenswerte Geschäftsaktivitäten in Deutschland aufzubauen, zum Beispiel der Niederlassung von Standard Life, dem nach Beiträgen zweitgrößten britischen Lebensversicherer. Eine spürbare Marktpräsenz besitzt das Niederlassungsgeschäft in dezidiert internationalen Versicherungszweigen wie der Transportversicherung.
Die Zahl der Mitarbeiter kann sich bei größeren Niederlassungen durchaus im Bereich einiger Hundert bewegen, das Gros der Niederlassungen ist davon jedoch weit entfernt. Um den kostspieligen Aufbau eines eigenen Vertriebsnetzes zu vermeiden, präferieren ausländische Versicherer mit Niederlassungsbetrieb meist den Vertrieb über unabhängige Makler und Mehrfachagenten. andere Vertriebswege sind eher die Ausnahme. Der Vertrieb im eigentlichen Sinne wird über regional tätige Maklerbetreuer bzw. Maklerbevollmächtigte organisiert, weitere Geschäftstellen neben der Niederlassung sind unüblich.