– Vorbemerkung
Das versicherte Wagnis in der KH-Versicherung besteht in der Gefahr, einem Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden, d.h., einem Haftungsanspruch ausgesetzt zu sein. Tritt dieser Fall ein, wird der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Personen gegen den VR im Rahmen des Versicherungsvertrages ausgelöst.
– Haftungsarten im Überblick
Schadenersatzansprüche in der KH-Versicherung beruhen überwiegend auf den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen der
• Verschuldenshaftung,
• Gefährdungshaftung,
Als Anspruchsgrundlagen können auch infrage kommen:
• Vertragliche Haftung kraft Gesetzes,
• Gesamtschuldnerische Haftung
Die Formulierung in den AKB, wonach nur Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts unter den Versicherungsschutz fallen, entspricht der Formulierung in § 1 Ziffer 1.1 AHB. Insoweit kann auch auf die Ausführungen zur Haftpflichtversicherung verwiesen werden. Da sich der Versicherungsschutz, wie an früherer Stelle aufgezeigt, auch auf das Ausland erstrecken kann, können die Schadenersatzansprüche auch auf ausländischem Recht beruhen.
Verschuldenshaftung
Beim Verlassen seines Fahrzeuges beachtet ein Autofahrer nicht den fließenden Verkehr. Ein Radfahrer fährt gegen die sich öffnende Autotür, wodurch die Vordergabel verbogen wird.
Die Voraussetzungen der Verschuldenshaftung sind gegeben.
• | Vorsatz oder Fahrlässigkeit | (hier: Fahrlässigkeit), |
• | Widerrechtlichkeit | (hier: Eigentumsverletzung), |
• | Kausalität und Adäquanz | (hier: Das Öffnen der Tür ist ursächlich; der Schaden angemessen.), |
• | Verantwortlichkeit | (hier: Der Autofahrer ist deliktfähig.) |
Bei der Verschuldenshaftung hat der Geschädigte die Beweislast, dass den Schädiger ein Verschulden trifft.
Die Höhe der Verschuldenshaftung ist unbegrenzt.
Gefährdungshaftung
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
a) Betriebsgefahr
Beispiel 1:
Der Fahrer F ist mit dem geliehenen Fahrzeug des Kraftfahrzeughalters H unterwegs, als plötzlich ein Reifen platzt. Der Wagen gerät ins Schleudern und streift das am Fahrzeugrand geparkte Fahrzeug des G. Der Geschädigte G verlangt Schadenersatz von H.
Beispiel 2:
Ein Kleinkind reißt sich von der Hand der Mutter los und läuft zwischen geparkten Fahrzeugen hindurch auf die Straße. Es wird von einem Autofahrer erfasst, der trotz umsichtiger Fahrweise das Kind wegen der geparkten Fahrzeuge nicht sehen konnte.
Beispiel 3:
Ein rücksichtslos fahrender Radfahrer fährt bei Rot über die Ampel. Er wird von einem Pkw erfasst und verletzt. Das Fahrrad wird zerstört.
In allen drei Fällen haftet der jeweilige Kraftfahrzeughalter, da der Schaden beim Betrieb des Fahrzeuges geschah (Betriebsgefahr). Allerdings wird sich beim dritten Beispiel der Fahrradfahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen (Quotelung).
• Bei Vorliegen von höherer Gewalt entfällt die Haftung aus Betriebsgefahr.
• Beim Schadenausgleich zwischen Haltern von Kraftfahrzeugen besteht die Möglichkeit, einen haftungsbefreienden Unabwendbarkeitsnachweis zu führen. Mit Betrieb ist gemeint, dass sich das Fahrzeug im sog. Verkehrsraum befindet, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Motorkraft auf das Fahrzeug einwirkt. Betrieb ist also auch gegeben beim Parken, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen oder beim Anschieben. Der Betrieb endet, wenn das Fahrzeug auf einem privaten Gelände oder in der Garage abgestellt wird.
Der Geschädigte hat bei der Gefährdungshaftung lediglich zu/beweisen, dass der in Anspruch Genommene für den Schaden einzutreten hat. Auf ein Verschulden des Halters kommt es nicht an. Die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr gilt auch zugunsten der Fahrzeuginsassen. Der Fahrzeughalter haftet im Rahmen der Gefährdungshaftung für Schäden seiner Mitfahrer ebenso wie für Geschädigte außerhalb des Fahrzeugs. Nach § 7 StVG haftet auch der Halter eines Anhängers ebenso wie der des Zugfahrzeuges. Damit ist sichergestellt, dass der Geschädigte nicht leer ausgeht, wenn der Halter des Zugfahrzeuges nicht ermittelt werden kann. Die Neuregelung ist auch bei unterschiedlichen Eigentümern interessant.
Beispiel:
A verleiht seinen Anhänger an B. Während der Fahrt löst sich der Anhänger vom Zugfahrzeug und beschädigt das Fahrzeug des C. C kann A aus der Gefährdungshaftung in Anspruch nehmen. Stellt sich heraus, dass der Schaden durch das Zugfahrzeug oder dessen Fahrer verursacht wurde, so kann der Halter des Anhängers bei ihm Regress nehmen.
b) Höhere Gewalt
Der BGH definiert höhere Gewalt als ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
Beispiele:
Sabotageakt, der weder voraussehbar noch vermeidbar ist Naturereignis (z.B. Erdrutsch). Im Straßenverkehrsrecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt zum Ausschluss der Gefährdungshaftung für den Halter, der ansonsten verschuldensunabhängig für die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges verursachten Schäden haftet. Infolge einer plötzlichen Überschwemmung wird ein fahrender Pkw unlenkbar und verletzt einen Passanten.
c) Unabwendbarkeitsnachweis beim Schadenausgleich zwischen Kraftfahrzeughaltern
Sind in einen Unfall nur Kraftfahrzeuge verwickelt, entfällt die Haftung aus Betriebsgefahr für denjenigen Kraftfahrzeughalter, der für das Ereignis den Unabwendbarkeitsnachweis führen kann. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder Versagen seiner Einrichtungen (z.B. Bremsen) gelten nicht als unabwendbares Ereignis. An die Unabwendbarkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Das Verhalten eines perfekten Idealfahrers mit Umsicht und optimaler Reaktion dient als Maßstab.
Beispiel:
Der Kfz-Halter bremst vor einer auf rot wechselnden Ampel vorschriftsmäßig ab. Der nachfolgende Autofahrer übersieht den Vorgang und fährt auf. Für den bremsenden Kfz-Halter stellt sich der Unfall als unabwendbares Ereignis dar, so dass er auf keinen Fall vom auffahrenden Autofahrer aus der Gefährdungshaftung (Betriebsgefahr, die von seinem Kfz ausgeht) in Anspruch genommen werden kann. Der sich perfekt verhaltende Autolahrer muss bei Schädigung durch einen anderen Autofahrer, anders als bei einem Unfall mit einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer, nicht befürchten, wegen der Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote belastet zu werden.
Bis zur Neuregelung des Schadenersatzrechts im Jahr 2002 konnte der Unabwendbarkeitsnachweis auch gegenüber einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer geführt werden. Im vorgenannten Beispiel 2 hätte der Autofahrer danach nicht haften müssen.
c) Höchstbeträge für den Schadenersatz (Straßenverkehrshaftung)
Die Ersatzpflicht ist im Rahmen der Gefährdungshaftung summenmäßig begrenzt.
– Sachschäden | |||
• | eine Sache oder mehrere Sachen | bis | 300000,00 € |
– Personenschäden | |||
• | ein Geschädigter | bis | 600000,00 € Kapital bzw. 36000,00 € jährliche Rente |
• | mehrere Geschädigte | bis | 3000000,00 € Kapital bzw. |
Die Beschränkung gilt nicht bei gewerbsmäßiger Beförderung. Im Rahmen der Gefährdungshaftung besteht auch Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Schmerzensgeldanspruch besteht nicht bei nicht vorsätzlich zugefügten leichten Verletzungen (Bagatellgrenze).
Vertragliche Haftung kraft Gesetzes
Neben den genannten gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen kann eine vertragliche Haltung kraft Gesetzes als Rechtsgrundlage für den Schadenersatzanspruch infrage kommen.
Beispiel:
Durch die Unachtsamkeit des Taxifahrers wird das Taxi in einen Unfall verwickelt und der beförderte Passagier dabei verletzt. Der Passagier kann seine Schadenersatzansprüche über die Verschuldens- und Gefährdungshaftung hinaus noch mit der Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages (sog. positive Vertragsverletzung, die zur vertraglichen Haftung kraft Gesetzes führt) begründen. Ausgeschlossen sind von der Versicherung rein vertragliche Schadenersatzansprüche
Gesamtschuldnerische Haftung
Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
Beispiel:
Zwei Fahrzeuge stoßen in einer engen Kurve zusammen. In einem der Fahrzeuge wird eine dritte Person verletzt. Der Verletzte kann seine Ansprüche gegen einen der beiden Fahrer geltend machen, wenn beide das gleiche Fehlverhalten trifft oder wenn nicht festgestellt werden kann, wer für den Unfall verantwortlich ist. Die Bestimmung kann dann von Bedeutung sein, wenn mehrere Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt werden und die Schuldfrage nicht eindeutig zu klären ist. Bei Auffahrunfällen mit mehreren Fahrzeugen wenden die Beteiligten häufig ein, dass sie auf den Vordermann geschoben worden seien oder dass das Maß des Schadenumfanges beim Vordermann erst durch den Aufprall eines weiteren Fahrzeuges auf den Auffahrenden entstanden sei. Der Schaden lässt sich in der Regel nur durch eine Haftungsteilung regulieren.
Bei Massenunfällen (ab 50 Kraftfahrzeuge) wird eine gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten unterstellt. Die Betroffenen müssen ihre Schadenersatzansprüche beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) anmelden. Der Verband beauftragt einige VU mit der Regulierung der Schäden, wobei im Einzelfall geprüft wird, inwieweit ein Mitverschulden (z. B. nicht angelegter Sicherheitsgurt) vorliegt. Die Entschädigungszahlungen werden anschließend auf die VR der beteiligten Fahrzeughalter umgelegt.