Versicherungspflichtig sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, wenn für sie auf Grund Über oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudiendienstzeit rechtfertigen. Studenten werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht wird nicht mehr vom Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages abhängig gemacht. Die Befreiung wirkt für die gesamte Studiendauer und bleibt insbesondere auch bei einem Wechsel des Studienfachs wirksam. Studenten, die während der Dauer ihres Studiums in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt beschäftigt werden, sind in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn sie – unabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgelts – wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. In Einzelfällen (insbesondere bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden) kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer längeren wöchentlichen Arbeitszeit in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Wer neben einem Studium als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ein Einkommen bezieht, sollte auf jeden Fall mit seiner Krankenkasse die Frage klären, ob er für die Krankenversicherung als Student oder als Erwerbstätiger gilt. Für Studenten, die bereits vor Beginn des Studiums ein Beschäftigungsverhältnis hatten und dies während des Studiums fortführen, besteht die Versicherungspflicht weiter – es sei denn, sie verdienen nicht mehr als (2002) 325 Euro im Monat. Wer während der Vorlesungszeit arbeitet und dies nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, der braucht Sozialversicherungsbeiträge nicht zu zahlen. Während eines Ferienjobs besteht Sozialversicherungsfreiheit nicht nur für zwei Monate (wie bei Schülern), sondern für die gesamte Dauer der Semesterferien.
Rentenversicherungspflicht: Für Studenten, die nach dem I. Oktober 1996 eine Beschäftigung aufgenommen haben und die mehr als geringfügig tätig sind, tritt Rentenversicherungspflicht ein.
Jobbt ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Arbeitswochen mehr als 20 Stunden wöchentlich, so gilt er als Arbeitnehmer und die Sozialversicherungspflicht setzt aufgrund seiner Arbeitnehmertätigkeit ein.
Achtung: Studenten, die zu Beginn eines Semesters bei ihren Eltern mitversichert waren, verlieren ihren Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung, wenn sie während des Semesters eine versicherungsfreie Dauerbeschäftigung im Rahmen der eben beschriebenen Grenzen eingehen und mehr als (2001) 327,20 Euro monatlich verdienen. Der Student ist in diesem Falle ohne Krankenversicherungsschutz, da ein Eintritt in die Studentische Krankenversicherung nur vor Beginn eines Semesters möglich ist. In diesem Fall kann eine frei willige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen erheben einen Monatsbeitrag von (Wintersemester 2001) 44,20 Euro zuzüglich Pflegepflichtversicherung 7,90 Euro. Diese Monatsbeiträge gelten aber nur bis zum 30. Lebensjahr oder bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters. Danach ist nur eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse zum Mindestbetrag (etwa 92 bis 102 Euro) möglich oder der Abschluss einer privaten Krankenversicherung, für die bis zum 34. Lebensjahr der Studentenbeitrag zu zahlen ist, wenn nicht eine erhebliche Nebentätigkeit vorliegt. Bafög-Empfänger erhalten auf Antrag in beiden Fällen einen Zuschuss von monatlich etwa 42 Euro für die Krankenversicherung und jeweils 7,70 Euro für die Pflegeversicherung.
Um möglichst viele Studenten als spätere Versicherte zu gewinnen, haben die privaten Unternehmen ihr Prinzip Beitrag nach Risiko gelockert und sich dem Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen, indem sie bei einem Studenten mit Vorerkrankungen auf Beitragszuschläge oder Leistungsausschlüsse verzichten – sofern sie ihn überhaupt versichern. Für Söhne und Töchter von Beamten ist in der Regel die private Restkostenversicherung als Ergänzung zu den Beihilfeansprüchen billiger als die gesetzliche oder private Krankenversicherung für Studenten. Zur Frage gesetzlich oder privat versichern? Für Studenten und deren Eltern ist bei einer Entscheidung neben dem Vergleich von Beiträgen und Leistungen zu beachten, dass sich der Sohn oder die Tochter als Krankenkassenmitglied vielleicht eine nach Abschluss des Studiums nicht gegebene Möglichkeit der Weiterversicherung in einer Krankenkasse erkaufen kann.
Insbesondere für den Sohn als potenziellen Familienvater wäre es von Interesse, dass er später als freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse gegen den Kassenbeitrag mit seiner Familie versichert sein könnte. Deshalb noch folgender Hinweis: Studenten haben die Wahl zwischen allen gesetzlichen Kassen, bei denen sie später freiwillig weiterversichert bleiben könnten. Studenten können sich auch privat versichern mit Monatsbeiträgen von etwa 90 Euro bis Alter 24, 107 Euro bis 29 und 135 Euro bis Alter 34.