Zusammenhang zwischen Risikoarten und Leistungsarten
Der 4. Abschnitt der ARB 2005 behandelt die Formen des Versicherungsschutzes (auch Risikoarten genannt) der Rechtsschutzversicherung, die auf einzelne Gruppen von Versicherungsnehmern bedarfsorientiert zugeschnitten sind (z. B. Fahrer-Rechtsschutz). Weil es eine allumfassende Rechtsschutzversicherung aus kalkulatorischen Gründen nicht geben kann, bezieht sich der Versicherungsschutz in den einzelnen Risikoarten immer nur auf bestimmte Rechtsbereiche (Leistungsarten), die ein Rechtsschutzpaket bilden. Nur für diese Rechtsbereiche ist dann die Verfolgung von Rechten versichert (z.B. Straf-Rechtsschutz). Nach der Systematik des bedarfsorientierten Versicherungsschutzes wird dem VN durch die einzelne Risikoart nur in bestimmten Eigenschaften Versicherungsschutz gewährt, z. B.
• im Privat-Rechtsschutz für Selbstständige als Privatmann, Freiberufler . . .
• im Verkehrs-Rechtsschutz als Kraftfahrer, Fußgänger …
• im Firmen-Rechtsschutz als Gewerbetreibender, Arbeitgeber . . .
In den einzelnen Risikoarten sind jeweils unterschiedliche, dem Risiko angemessene Leistungsarten zusammengefasst worden. Eine Übersicht über die Risikoarten (Rechtsschutzpakete) und ihre Leistungsarten (Bausteine) bietet das Schaubild auf dem nächsten Artikel. Natürlich sind im Rahmen der Vertragsfreiheit auch vom üblichen Marktangebot abweichende Kombinationen möglich. Das erschwert allerdings die Tarifierung und die Vergleichbarkeit der Risikoarten – insbesondere wenn noch individuelle Ein- und Ausschlüsse hinzukommen. Obwohl der Markt aufgrund der sich ständig verändernden Bedarfsstruktur flexibel immer wieder neue Risikoarten entwickelt hat, haben sich vor allem im Privatkundengeschäft die nachstehend dargestellten Risikoarten besonders bewährt.
Verkehrs-Rechtsschutz
a) Versicherte Fahrzeuge
• Versichert sind alle bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer auf den
VN zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande (Kraftfahrzeuge) sowie Anhänger, und zwar
– Kfz jeglicher Art (Pkws/Kombis, Krafträder, Mofas/Mopeds, usw.) oder
– nur Kfz gleicher Art, z. B. nur alle Pkws/Kombis oder nur alle Motorräder. Geleaste Kraftfahrzeuge sind mitversichert, soweit sie auf den VN zugelassen sind.
• Versichert ist auch ein zum vorübergehenden Gebrauch gemietetes Selbstfahrer-Vermietfahrzeug (VN als Mieter) zu Lande sowie Anhänger.
Der VN mietet z.B. für eine Urlaubsfahrt ein Wohnmobil. Bei der Rückgabe gibt es Streit wegen angeblicher Beschädigungen. Es besteht Verkehrs-RS, obwohl das Kfz nicht auf den VN zugelassen war.
b) Versicherter Personenkreis
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich
• für den VN als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse der versicherten Fahrzeuge,
• für den VN als Erwerber der o. a. Fahrzeuge (Vertragsrechtsschutz) und
• für alle berechtigten Fahrer bzw. Insassen (z.B. Ehefrau und Kinder) der versicherten Fahrzeuge.
Der Versicherungsschutz kann versagt werden, wenn der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die notwendige Fahrerlaubnis hatte (Führerscheinklausel) oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. Das Gleiche güt, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war bzw. kein gültiges Versicherungskennzeichen hatte. Versicherte Personen, die von diesen Umständen keine Kenntnis haben, behalten ihren Versicherungsschutz.
c) Beitragsberechnung
Die Beitragsberechnung erfolgt nach Art und Anzahl der jeweils versicherten Fahrzeuge. Der Beitrag wird pro Fahrzeug berechnet. Daher hat der VN nachträglich angeschaffte Fahrzeuge der versicherten Art innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den VR nach zu melden (sog. Vorsorge- oder Bestandsversicherung). Unterlässt der VN die erforderliche Mitteilung, ist dieses Fahrzeug nicht versichert. Alternativ kann der VN aber auch den Verkehrs-RS für Nichtselbstständige (Proximus-Tarif) beantragen. Das bietet sich an, wenn auch auf den Lebenspartner und die minderjährigen Kinder Landfahrzeuge zugelassen sind, für die ebenfalls Verkehrsrechtsschutz bestehen soll. Die Fahrzeuge werden dann pauschal zu einem Festpreis versichert.
d) Zusätzlicher Versicherungsschutz für den VN
Der VN hat auch Rechtsschutz (mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht) als
•Fahrer fremder Motorfahrzeuge aller Art (auch zu Wasser oder in der Luft).
•Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr.
Einige VR schließen hier auch den Lebenspartner und die minderjährigen Kinder ein.
e) Versicherte Leistungsarten
•Schadenersatzrechtsschutz
•Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (kann ausgeschlossen werden), z.B.
Kauf- und Reparaturverträge über ein Fahrzeug, Verwahrungsverträge aus der
Unterstellung des Fahrzeuges in einer Garage, sämtliche Kraftfahrtversicherungsverträge
Vertrags- RS besteht unabhängig davon, ob ein KFZ, das der VN zu kaufen beabsichtigt, auf ihn zugelassen wird oder nicht.
•Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz
•Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen
•Steuerrechtsschutz vor Gerichten (Kfz-Steuer); z.B. Streitigkeiten über die Steuervergünstigung für Schwerbehinderte
Zu beachten ist, dass sich der Verkehrsrechtsschutz – vom sog. Fußgänger- bzw. Radfahrer-RS einmal abgesehen – nur auf den Gebrauch von Motorfahrzeugen bezieht und dass von daher die einzelnen Leistungsarten nur in dieser Eigenschaft des VN Versicherungsschutz gewähren.
Wird der VN z.B. beim Beladen seines Kfz angefahren und verletzt, dann hat er für die Durchsetzung seiner Haftpflichtansprüche Schadenersatz-RS. Aufgrund der Erweiterung der ARB um den Fußgänger- bzw. Radfahrer-RS gilt das auch für einen ähnlichen Unfall bei einem Spaziergang oder während einer Radtour, aber nicht bei Benutzung anderer Fortbewegungsmittel, wie z.B. beim Skifahren. In Abweichung von § 21 Abs. 1 ARB 2005 kann auch der sog. Fahrzeug-Rechtsschutz vereinbart werden.
Der Fahrzeug-Rechtsschutz betrifft nur die Versicherung einzelner, im Versicherungsschein mit Kennzeichen dokumentierter Fahrzeuge (Objektbezogenheit), die allerdings nicht auf den VN zugelassen sein müssen. Diese Rechtsschutzvariante des Verkehrsbereichs bietet sich dann an, wenn nicht alle auf den VN zugelassenen Fahrzeuge versichert werden sollen. Das kommt insbesondere für einen betrieblichen Fuhrpark infrage oder für ein Fahrzeug, das dem VN zwar gehört, aber nicht auf ihn zugelassen ist.
Beispiel:
Der Wagen ist auf die Tochter zugelassen, der Vater ist aber der VN und der Eigentümer (sog. Haltergemeinschaften). Hier sind Motorfahrzeuge jeglicher Art zu Lande, zu Wasser und in der Luft versicherbar. Das entsprechende Kennzeichen des Fahrzeugs ist im Versicherungsantrag anzugeben. Eine Vorsorgeversicherung für nachträglich angeschaffte Fahrzeuge gibt es hier nicht.
Bei Veräußerung eines versicherten Fahrzeugs oder sonstigem Wagniswegfall erstreckt sich der Rechtsschutz nur auf das Folgefahrzeug; der VN hat den Fahrzeugwechsel und das Kennzeichen unverzüglich zu melden. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des alten Fahrzeugs erworben, bleibt dieses bis zu einem Monat ab Erwerb des Folgefahrzeugs beitragsfrei versichert.
Versicherter Personenkreis: Neben dem VN (in der Regel Eigentümer oder Halter des versicherten Fahrzeuges) sind Mieter, Entleiher, Leasingnehmer, berechtigte Fahrer und berechtigte Insasse des Fahrzeuges mitversichert. Der VN ist auch hier als Fahrer fremder Fahrzeuge, als Fußgänger, als Radfahrer und als Fahrgast versichert. Hat der VN kein Fahrzeug mehr, bleibt Verkehrs-RS als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr bestehen, soweit der VN nicht ausdrücklich auch dessen Aufhebung verlangt.