§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die regelmäßige Erhöhung der Beiträge?
(1) Modus A
Der Beitrag für diese Versicherung einschließlich Zusatz-versicherungen erhöht sich je nach Vereinbarung
– um den vollen Betrag (volle Anpassung) oder
– um die Hälfte des Betrages (halbe Anpassung) oder
– um ein Viertel des Betrages (Viertelanpassung),
um den der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten (im Folgenden kurz „Höchstbeitrag“ genannt) angehoben wird.
(2) Sollte der Höchstbeitrag gegenüber dem vorherigen Stand um weniger als 5 % steigen oder zu dem in § 2 Absatz 1 genannten regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkt unverändert bleiben oder sinken, werden für die Erhöhung des Beitrags dieser Versicherung
– bei voller Anpassung 5 %,
– bei halber Anpassung 2,5 %,
– bei Viertelanpassung 1,25 %
des zuletzt geltenden Höchstbeitrags zu Grunde gelegt.
(2) Modus L oder P
Der Beitrag für diese Versicherung einschließlich Zusatzversicherung erhöht sich je nach Vereinbarung jährlich um einen festen Prozentsatz des
– Jahresbeitrags im ersten Versicherungsjahr*) (lineare Erhöhung: Modus L) oder des
– Jahresbeitrags im vorhergehenden Versicherungsjahr (progressive Erhöhung: Modus P).
Falls der Jahresbeitrag des vorhergehenden Versicherungsjahres höher oder niedriger ist als der Jahresbeitrag des aktuellen Versicherungsjahres (ohne Berücksichtigung der aktuell anstehenden Erhöhung), dann bezieht sich die Dynamik in diesem Jahr auf den aktuellen Jahresbeitrag; dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Beitragszahlungsdauer einer Haupt- oder Zusatzversicherung vor dem Ablauf der zugehörigen Versicherungsdauer endet.
(3) Sie können jederzeit von der höheren zu einer niedrigeren Beitragsanpassung übergehen; der umgekehrte Fall ist dagegen nur mit unserer Zustimmung möglich.
§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleistungen?
(1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zu dem für die Änderung des Höchstbeitrags gesetzlich vorgesehenen regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkt*), darüber hinaus bei jeder sonstigen Anhebung des Höchstbeitrags. Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen im Rahmen der beitragsfreien Dynamik gemäß § 1 Absatz 4 erfolgen jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres.
(2) Eine Erhöhung kann nur erfolgen, wenn die Versicherungsdauer hierfür mindestens fünf Jahre beträgt und das rechnungsmäßige Alter des Versicherten nicht höher als 60 Jahre ist.
(3) Bei Tarifen mit verminderten bzw. erhöhten Anfangsbeiträgen erfolgt die erste Erhöhung frühestens zum nächsten Erhöhungstermin nach Umstellung auf den Folgebeitrag.
(4) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin einen Nachtrag über die Erhöhung. Dieser Nachtrag enthält auch die neuen garantierten Rückkaufswerte und beitragsfreien Todes- und Erlebensfallsummen. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.
§ 3 Wonach errechnet sich die Erhöhung der Versicherungsleistungen?
(1) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter des Versicherten, der restlichen Beitragszahlungsdauer für die Erhöhung und der bei Vertragsabschluss erfolgten Risikoeinschätzung. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. Unabhängig von dem gewählten Tarif für die Hauptversicherung wird für die Erhöhungen immer das folgende Leistungsschema zu Grunde gelegt: Die Todesfallsumme entspricht der Erlebensfallsumme. Die Todesfallsumme wird fällig, wenn der Versicherte vor dem Ablaufdatum stirbt. Die Erlebensfallsumme wird fällig, wenn der Versicherte das Ablaufdatum erlebt.
(2) Für die Erhöhungen kann bei Vertragsabschluss ein von der Hauptversicherung abweichendes Ablaufdatum vereinbart werden. Unabhängig von der gewählten Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung sind die Beiträge für die Erhöhungen immer durchlaufend bis zum vereinbarten Ablaufdatum für die Erhöhungen zu zahlen.
(3) Sind in den Erhöhungsvorgang auch Zusatzversicherungen eingeschlossen, werden ihre Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht.
§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistungen?
(1) Die Erhöhung des Beitrags bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung.
(2) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. Entsprechende Anwendung findet § 10 (Abschlusskosten) der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung.
(3) Durch die Dynamik beginnen die Fristen des § 6 Absatz 3 (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht) und des § 5 (Selbsttötung des Versicherten) der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung nicht erneut.
(4) Ist in den Erhöhungsvorgang eine Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung eingeschlossen und beträgt die Rente mehr als 50 % der Erlebensfallsumme und übersteigt die gesamte Jahresrente 25 200 EUR, dann gelten für Sie folgende zusätzliche Pflichten bzw. Einschränkungen:
– Für die Erhöhung von Berufsunfähigkeitsleistungen wird eine stets angemessene Relation der Rente zum Einkommen des Versicherten vorausgesetzt. Übersteigt der Jahresbetrag der Rente einschließlich anderweitig bestehender Berufsunfähigkeitsanwartschaften 70 % des letzten jährlichen Bruttoeinkommens, müssen Sie uns dies mitteilen; wir werden dann die Erhöhung der Rente aus dem künftigen Erhöhungsvorgang ausschließen. Auf diese Mitteilungspflicht werden wir Sie in jedem Nachtrag über die Erhöhung hinweisen.
– Stellen wir im Leistungsfall fest, dass zum Zeitpunkt einer Erhöhung keine angemessene Relation zum Einkommen gegeben war, sind wir von der Verpflichtung zur Zahlung der Rente aus dieser Erhöhung frei. Die für diese Erhöhung aufgewendeten Beiträge für die Rente werden – unter Abzug bereits erhaltener Überschussanteile – unverzinst zurückerstattet.
§ 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?
(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr innerhalb eines Monats widersprechen. Die Monatsfrist zählt ab Zugang des Nachtrags, frühestens jedoch ab dem Erhöhungstermin. Auf dieses Widerspruchsrecht werden wir Sie in jedem Nachtrag über die Erhöhung hinweisen.
(2) Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu begründet werden.
(3) Ist in Ihrer Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen, dann erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt. Sie können aber beantragen, dass die Erhöhungen auch während einer bestehenden Berufsunfähigkeit weiter durchgeführt werden. Die Beiträge für diese Erhöhungen sind von Ihnen zu zahlen (auch während einer später ggf. erneut bestehenden Berufsunfähigkeit). Auf bereits laufende Berufsunfähigkeitsleistungen haben diese Erhöhungen keinen Einfluss.
§ 6 Wie wirken sich Erhöhungen auf die Überschussbeteiligung aus?
Die Überschussbeteiligung für eine Erhöhung setzt nach dem jeweiligen Erhöhungstermin zu Beginn des folgenden Versicherungsjahres ein. Die jährlichen Überschussanteile werden wie bei der ursprünglichen Versicherung verwendet. Im Übrigen gilt § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung.
*) Nach den derzeit geltenden Bestimmungen ist das der 01.01. eines Kalenderjahres.