Ordentliche Kündigung. Wenn die Versicherung auf mindestens ein Jahr abgeschlossen wurde, verlängert sich der Vertrag automatisch. Verträge, die weniger als ein Jahr laufen, enden automatisch zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der alte Rechtsstand ist so: Bei Verträgen, die vor dem 29. Juli 1994 geschlossen wurden, sollte sich der Versicherte jedes Jahr den 30. September anstreichen. Er kann jedes Jahr mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsablauf (Haupt-fälligkeitstermin, in der Regel der 31. Dezember) kündigen, am besten per Einschreiben. Für Verträge, die nach dem 29. Juli 1994 abgeschlossen wurden, gilt in der Haftpflicht die EU-Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf. Da die Jahresverträge in der Regel am 31. Dezember enden, ist der 30. November der letzte Kündigungstag. Für Kasko-Verträge gilt meist weiterhin eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Entscheidend ist das Eintreffen des Schreibens beim Versicherer. Allerdings sollte dabei nicht vergessen werden, vom alten Versicherer mit der Kündigung die Beitragsrückerstattung zu fordern. Das wird gerne vergessen. Allerdings lohnt sich der Wechsel einer Autohaftpflichtversicherung ab einem bestimmten Schadenfreiheitsrabatt nicht mehr, weil die Beitragsunterschiede nur etwa 15 Prozent betragen. Der Fahranfänger, der 175 Prozent Prämie zahlen muss, kann bis zu 315 € sparen. Aber fast die Hälfte aller Autofahrer fährt länger als neun Jahre unfallfrei und zahlt nur 40 Prozent der Prämie. Dann beträgt die maximale Ersparnis durch einen Wechsel etwa 72 €. Da ein Wechsel des Autoversicherers mit Kosten und Zeitaufwand verbunden ist – der Aufwand kann mit etwa 40 € angesetzt werden -, lohnt sich ein Wechsel nicht mehr. Grundsätzlich ist ein Wechsel vor allem in den ersten neun Jahren attraktiv, besonders bei Fahrzeugen mit hoher PS-Leistung und in unfallträchtigen Gebieten.
Widerspruchsrecht. Auch wenn der Kunde schon alle Unterlagen samt Versicherungsschein vom Versicherer bekommen hat, kann er noch schriftlich widersprechen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen geschehen, entscheidend ist die Absendung. Wenn Unterlagen fehlen oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgt ist, kann der Kunde noch ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung aus dem Vertrag aussteigen.
Neuer Tarif. Das wird in Zukunft öfter Vorkommen: Der Versicherer will den Tarif ändern. Dazu muss er allerdings in der Haftpflicht den alten und neuen Tarif gegenüberstellen, den Kunden mindestens einen Monat vor Wirksamwerden informieren und ihn auf sein Kündigungsrecht hinweisen.
Schadenfall. Im Schadenfall können sowohl Versicherter als auch Versicherer innerhalb eines Monats nach der Schadenmeldung kündigen. Der Versicherte kann den Vertrag sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Prämie muss aber in jedem Fall noch für das ganze Versicherungsjahr gezahlt werden. Daher sollte er zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Bei Kündigung durch den Versicherer ist die Prämie nur bis zum Schadentag fällig.
Beitragserhöhung. In der Kfz-Haftpflicht darf der Versicherte bei jeder Prämienerhöhung innerhalb eines Monats nach Eintreffen der Benachrichtigung kündigen. In Kasko kann meist fristlos gekündigt werden. Allerdings muss für eine Kündigung der Umfang der Versicherung gleichgeblieben sein.
Checkliste: Worauf Sie bei der Autopolice achten sollten
– Rabatte: Fragen Sie, ob Ihr Wagen ein Vorzugstyp ist, und lassen Sie sich dabei sämtliche Rabatte benennen. Wichtig ist die Frage nach Sonderregelungen und Strafen bei Verstößen gegen weiche Tarifmerkmale.
– Neuwerterstattung: Einige Versicherer erstatten in den ersten drei, sechs oder zwölf Monaten nach Erstzulassung bei Diebstahl oder Totalschaden noch den Neuwert des Autos. Die meisten Versicherer zahlen nur noch den Zeitwert.
– Rückstufung im Schadenfall: Einige Versicherer bieten günstigere Rückstufungsregelungen an.
– Schadenfreiheitsklassen: Gleiche Schadenfreiheitsklasse muss nicht mehr gleiche Beitragshöhe bedeuten. Manche Versicherer bieten in den hohen Schadenfreiheitsklassen niedrigere Beiträge.
Totalschaden/Verschrottung. Bei Totalschaden oder Verschrottung endet der Vertrag mit dem Tag der Abmeldung des Fahrzeugs beim Straßenverkehrsamt. Die Versicherungen sprechen dann vom Wagniswegfall.
Neues Fahrzeug. Wenn sich der Fahrzeughalter einen neuen Wagen kauft, kann er den Vertrag sofort kündigen.
Verkauf des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug verkauft, geht die Versicherung automatisch auf den Käufer über. Wenn er den Vertrag behalten will, sollte der Verkäufer die bereits gezahlten Beiträge dem Verkaufspreis zuschlagen. Wenn der Käufer den Vertrag nicht fortführen will, kann er innerhalb eines Monats den Vertrag kündigen. Der Verkäufer bekommt die restliche Prämie automatisch zurück.
Günstige Versicherungen. Den günstigen Versicherer gibt es in der Autoversicherung nicht mehr. Der Versicherte muss künftig stets mehrere Angebote bei kostengünstig arbeitenden Versicherern einholen. Erfahrungsgemäß günstige Versicherungen sind Auto Direkt, Sicher Direkt, Cosmos (allerdings mit 1 000 € Selbstbeteiligung in Teilkasko), DA Deutsche Allgemeine, Delfin, DEVK Allgemeine, Europa, HDI, HUK-Coburg-Allgemeine, Sun Direct, Tellit, die Alternative und VHV Autoversicherung.