Jeder Arbeitnehmer unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist normalerweise in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wer über der Verdienstgrenze liegt, arbeitslos oder selbstständig ist, für den gilt die Versicherungspflicht nicht. Zur Verfügung stehen für die Pflichtmitgliedschaft die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Ersatzkassen (Techniker, Barmer, DAK) oder die auch für Betriebsfremde geöffneten Betriebskrankenkassen (BKK) und Innungskrankenkassen (IKK). Dennoch müssen Sie nicht für immer in dieser einmal gewählten Kasse bleiben. Jeder gesetzlich Versicherte kann zum Beispiel in eine bundesweit geöffnete BKK wechseln.
Nehmen wir einmal an, Sie sind in einer der gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert, aber hören immer von den billigeren privaten Kassen. Das macht neugierig, denn der eine oder andere Bekannte ist dort sagenhaft billig versichert, und Sie haben das Gefühl, zu den Dummen zu gehören, nur weil Sie sich nicht privat versichern dürfen. Aber für alle diejenigen Pflichtversicherten, die in der Gesetzlichen bleiben müssen, gibt es dennoch eine Möglichkeit, bei gleichen Leistungen erheblich Geld zu sparen: nämlich einfach durch den Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse.
Zum 1. Januar 1996 wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung die freie Kassenwahl für alle Arbeitnehmer eingeführt. Seitdem sind die Arbeiter auch in diesem Punkt den Angestellten gleichgestellt. Das bedeutet: Die Krankenkassen sind für alle geöffnet, egal, welchen Beruf man im Einzelnen ausübt und an welchem Ort man arbeitet oder wohnt. Das Gleiche gilt natürlich für alle Azubis. Das Berufsziel spielt keine Rolle mehr. Die Arbeitgeber können jeden Auszubildenden bei jeder beliebigen Kasse anmelden.
123Versicherung Ratgeber Tipp
Die berufstätigen Ehepartner der Mitglieder können sich ebenfalls der gesetzlichen Krankenkasse anschließen. Kündigen können Pflichtversicherte nahezu jederzeit, auch zum Beispiel bei einer Beitragserhöhung oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Es gibt aber auch Einschränkungen, nämlich die Dauer der Kassenzugehörigkeit.
Achtung!
Sie können Ihre Krankenkasse nur wechseln, wenn Sie zuvor mindestens zwölf Monate bei der bisherigen Kasse versichert waren. Sie können also Ihr Wahlrecht nicht jede Woche neu ausüben, sondern sind zwölf Monate an die gewählte Krankenkasse gebunden.
Der Weg zur neuen Kasse
Darf eine neue Kasse Sie denn ablehnen? Nein! Keine gesetzliche Krankenkasse darf einen Aufnahmeantrag eines Wechslers aus einer anderen gesetzlichen ablehnen. Risikozuschläge, Gesundheits-Checks oder Wartezeiten wie in der Privatversicherung gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.
Die grundlegende Gesundheitsvorsorge sowie die notwendige medizinische Versorgung und finanzielle Absicherung bei Krankheit bieten alle gesetzlichen Krankenkassen. Ursprünglich hatten die Kassen die Aufgabe, nicht gesunde Menschen vor dem finanziellen Ruin zu bewahren. Doch das Leistungsangebot der Kassen wurde vor allem zu Zeiten des Wirtschaftswunders ständig erweitert. Der Grundsatz, dass Leistungen wirtschaftlich und zweckmäßig sein müssen, besteht zwar immer noch, doch heute steht die möglichst umfassende und kostenlose medizinische Behandlung für das Mitglied im Vordergrund.
Rund 95 Prozent der Krankenkassenleistungen sind im Sozialgesetzbuch festgeschrieben – diese Leistungen gibt es bei jeder Krankenkasse in demselben Umfang. Die restlichen 5 Prozent gehören zu den freiwilligen Mehrleistungen und werden in der Satzung der einzelnen Kasse geregelt. Zu den Satzungsleistungen gehören beispielsweise Krankengeldansprüche für Selbstständige oder besondere Zuschüsse zu Kuren.
123Versicherung Ratgeber Tipp
Bei Mütterkuren, häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfen bestimmen die Kassen selbst, wie viel sie bieten. Wenn eines oder mehrere dieser drei Felder Sie betrifft: Informieren Sie sich darüber bei der Krankenkasse Ihrer Wahl, und lesen Sie die Satzung genau durch.
Ihr persönlicher Beitragsatz zur Krankenkasse wird anhand Ihres Einkommens berechnet, und zwar in Prozent: Zwischen 11 und knapp 15 Prozent Ihres Einkommens sind monatlich fällig, je zur Hälfte zu zahlen von Arbeitgeber und Ihnen selbst. Und genau dieser Unterschied zwischen 11 und fast 15 Prozent Ihres Einkommens kann eine deutliche Ersparnis für Sie bedeuten, im günstigen Fall sogar mehr als 500 Euro pro Jahr.
Wie finden Sie nun eine günstigere, neue Kasse? Das geht ziemlich einfach und schnell:
• Erstens: Sie suchen sich vor Ort, in Fachzeitschriften oder im Internet eine neue Kasse und beantragen die Mitgliedschaft. Dann erhalten Sie als Bestätigung eine Mitgliedsbescheinigung und die persönliche Versichertenkarte der neuen Krankenkasse.
• Zweitens: Kündigen Sie Ihrer alten Krankenkasse, am besten schriftlich.
• Drittens: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über den Kassenwechsel.
Vergleichsliste ausgewählter gesetzlicher Krankenversicherungen (Stand: Ende 2007)
Krankenkasse | Beitrags Satz | Monats beitrag | Jahresbeitrag | Ersparnis |
IKK-Direkt | 12,0 % | 213,75 € | 2 565,00 € | 748,08 € |
BIG-Die Direktkrankenkasse | 12,5 % | 222,66 € | 2671,92 € | 641,16 € |
BKK Gildemeister Seidensticker | 12,6 % | 224,44 € | 2 693,28 € | 641,16 € |
MARQUARDT BKK | 12,6 % | 224,44 € | 2693,28 € | 641,16 € |
BKK FTE | 12,7 % | 226,22 € | 2741,64 € | 598,44 € |
BKK VBU | 12,7 % | 226,22 e | 2741,64 € | 598,44 € |
Knappschaft | 12,7 % | 226,22 € | 2741,64 € | 598,44 € |
BKK Dr. Oetker | 12,8 % | 228,00 € | 2736,00 € | 577,08 € |
IKK Hamburg | 15,3 % | 272,53 e | 3270,36 € | 42,72 € |
GBK Köln | 15,3 % | 272,53 € | 3 270,36 € | 42,72 € |
CITY BKK | 15,5 % | 276,09 € | 3313,08€ |
Quelle: krankenkasseninfo*de Alle Angaben ohne Gewähr
123Versicherung Ratgeber Tipp
Achten Sie bei der Wahl Ihrer neuen Kasse nicht nur auf die Höhe des Beitrags, sondern auch auf die Zahl der Geschäftsstellen. Wenn Sie gern mit einem Sachbearbeiter persönlich ein Problem besprechen, sind Sie möglicherweise bei einer Kasse mit einem breiten Geschäftsstellennetz besser aufgehoben. Die oft preiswerteren Betriebskrankenkassen haben in der Regel nur einen Standort, große Ersatz- und Ortskrankenkassen sind dagegen vielerorts vertreten. Denken Sie bei jedem Wechsel rechtzeitig daran, einer neuen Kasse beizutreten, um Lücken im Schutz zu vermeiden. Die Kündigung ist sofort wirksam.
Beachten Sie die Fristen
Ihre Kündigungsfrist in der GKV beträgt generell zwei Monate zum Monatsende. Gerechnet wird von dem Monat an, in dem die Kündigung erklärt wird. Das heißt: Eine Kündigung am 10. März beendet die Mitgliedschaft in der alten Kasse zum 31. Mai. Sie müssen jedoch innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung bei der neuen Kasse vorlegen. Ansonsten ist kein Wechsel möglich.
Wenn Sie kündigen, dann machen Sie das schriftlich, und verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung der alten Kasse. Danach beantragen Sie die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse. Von dieser erhalten Sie auch die Mitgliedsbescheinigung und die Versicherungskarte. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über den Kassenwechsel, und legen Sie diesem die neue Mitgliedsbescheinigung vor.
Nach einem Wechsel sind Sie für 18 Monate an die neu gewählte Kasse gebunden. Ausnahme: Erhöht die Krankenkasse den Beitragssatz innerhalb dieses Zeitraums, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können dann bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beitragserhöhung wirksam wird, kündigen. Es gilt die allgemeine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende: Das heißt, bei einer Erhöhung des Beitragssatzes beispielsweise zum 1. Januar müssen Sie bis spätestens zum 31. Januar kündigen, ihre Mitgliedschaft endet dann am 31. März.
Durch einen Wechsel zu einer günstigeren Kasse profitieren nicht nur Sie, sondern auch Ihr Arbeitgeber in gleichem Maße. Wenn Sie die Krankenkasse wechseln möchten, dann sollten Sie auf jeden Fall vorher prüfen,
• ob der angegebene Beitragssatz noch gültig ist,
• welche zusätzlichen Leistungen die neue Kasse anbietet,
• wie gut die Kasse erreichbar ist (persönliche Beratung, telefonisch oder über das Internet).
123Versicherung Ratgeber Tipp
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