Gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung
a) Mittäterhaftung
Nach § 830 BGB wird jeder Mittäter für den vollen Schaden haftbar gemacht, wenn die unerlaubte Handlung gemeinschaftlich (d.h. im bewussten und gewollten Zusammenwirken) begangen wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß der einzelne Mittäter zum Schaden beigetragen hat.
Anstifter und Gehilfe werden einem Mittäter gleichgestellt.
Beispiel:
A, B und C verabreden sich, um mit Z abzurechnen. C steht Schmiere, während A den Z festhält und B ihm schwere Körperverletzungen zufügt.
A, B und C haben vollen Schadenersatz zu leisten.
b) Beteiligtenhaftung
Häufig haben mehrere Personen unabhängig voneinander, aber innerhalb eines örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs, rechtswidrig und schuldhaft bei gefährlichen Handlungen mitgewirkt. Führt dies zu einer Schädigung, so haftet nach § 830 BGB jeder der Beteiligten ebenfalls für den ganzen Schaden, falls nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Die Unaufklärbarkeit des Geschehens soll also nicht zulasten des Geschädigten gehen.
Beispiel:
Ein Passant wird durch eine Rakete verletzt, abgefeuert aus einer Gruppe von Personen, die sämtlich Feuerwerkskörper abgebrannt haben. Der Schadenverursacher kann nicht ermittelt werden.
Jeder der am Feuerwerk Beteiligten haftet auf vollen Schadenersatz. Der geschädigte Passant muss lediglich nachweisen, dass der in Anspruch Genommene an der gefährlichen Handlung beteiligt war. Die Ursächlichkeit für den Schaden wird dann vermutet. War allerdings der Geschädigte nicht als Passant, sondern als Beteiligter beim Abbrennen von Feuerwerk verletzt worden, so könnte er den Schaden möglicherweise selbst verursacht haben; dann greift aber auch die Beweiserleichterung nach § 830 BGB nicht ein.
Die Haftung aus § 830 BGB entfällt für den Beteiligten, wenn er nachweisen kann, dass sein Handeln für den entstandenen Schaden nicht ursächlich war, da er im Schadenzeitpunkt keine Feuerwerkskörper mehr besaß.
Gesamtschuldnerische Haftung
a) Gesamtschuldnerische Haftung im Deliktsrecht
Sind dem Geschädigten mehrere Personen aus Deliktshaftung ersatzpflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner. Das kann nicht nur für die Mittäter- und Beteiligtenhaftung, sondern auch in den folgenden Fällen gegeben sein:
• Der Verantwortliche haftet für fremdes Handeln.
So kann der Geschäftsherr neben dem Gehilfen gesamtschuldnerisch für den angerichteten Schaden haften. Der Beaufsichtigte kann neben dem Aufsichtspflichtigen haften.
• Neben der Verschuldenshaftung kommt auch eine Gefährdungshaftung in Betracht.
Der Kfz-Fahrer kann neben dem Halter, der Tierhüter kann neben dem Tierhalter
haften.
– Rechtsverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und dem Geschädigten (Außenverhältnis)
Haften mehrere als Gesamtschuldner, so ist jeder zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Der Geschädigte kann also, völlig nach seinem Belieben, die Leistung von dem einen oder anderen verlangen, und zwar ganz oder zum Teil.
Bis zur völligen Schuldentilgung bleiben sämtliche Schuldner zur Zahlung verpflichtet. Insgesamt kann der Geschädigte natürlich nur einmal seinen gesamten Schaden ersetzt bekommen.
– Rechtsverhältnis der Gesamtschuldner untereinander (Innenverhältnis)
Die Gesamtschuldner sind nach § 426 BGB (Allgemeines Schuldrecht) im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht eine spezielle gesetzliche oder eine vertragliche Regelung etwas anderes bestimmt.
Ersetzt einer der Gesamtschuldner den gesamten Schaden, so geht die Forderung des Geschädigten (Gläubiger) gegen die übrigen Schuldner auf ihn über, d.h., er kann von den anderen einen entsprechenden Ausgleich verlangen (Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner im Innenverhältnis).
b) Gesamtschuldnerische Haftung im Vertragsrecht
Gemeinsame Haftung – Lernkotrolle und Tests
Unterscheiden Sie die Mittäterhaftung von der Beteiligtenhaftung.
A und B und C machen eine Schneeballschlacht. Im Rahmen des Kampfgeschehens trifft ein Schneeball, in den ein Stein geraten ist, den Passanten G (= Geschädigter), so unglücklich am Kopf, dass dieser ins Krankenhaus muss (schwere Gehirnerschütterung); gleichzeitig zerbricht die Brille des G. Leider kann nicht festgestellt werden, wer den unglücklichen Schneeball geworfen hat.
a) Prüfen Sie die Haftungsfrage (Anspruchsgrundlagen nennen und
tatbestandsmäßig prüfen).
b) Der Geschädigte hat einen konkreten Schaden in Höhe von 2 400,00 €
nachgewiesen.
– Kann er diese Summe allein von B verlangen?
– Nehmen Sie an, B hätte die 2 400,00 € dem G erstattet. Kann er jetzt A und C in
Regress nehmen? Wenn ja, mit welchem Betrag?
Vertragshaftung
(Schadenersatz aus Vertragsverletzungen)
Vorbemerkung:
Personen, die zueinander in einem Vertragsverhältnis stehen (z. B. Kauf-, Miet-, Dienst-, Werkvertrag), schulden sich
• nicht nur die eigentliche Vertragsleistung (Hauptpflicht), z.B. die Übereignung einer
Sache (Kaufvertrag),
• sondern auch gegenseitige Rücksichtnahme und Vermeidung jeglicher Schädigung
bei der Vertragserfüllung (Nebenpflichten).
So muss z.B. der Verkäufer einer komplizierten Maschine den Käufer sachgemäß einweisen, damit dieser nicht durch Bedienungsfehler einen Materialausfall erleidet (Aufklärungspflicht).
Soweit sich der Schuldner für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eines Gehilfen bedient, kann auch eine Haftung für das Handeln dieser Person infrage kommen.