Die Zweige dieses Abschnitts unterscheiden sich stark hinsichtlich der versicherten Gefahren und Strukturen, sodass sie keinem gemeinsamen Oberbegriff zugeordnet werden können. Die Unfallversicherung wird hier aufgeführt, weil sie als einziger Personenversicherungszweig gemeinhin nicht der Lebens- oder der Krankenversicherung zugerechnet wird. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei den nominalgüterbezogenen Zweigen der Vermögensversicherung, wie der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Kreditversicherung. Die Kraftfahrtversicherung findet ihren Platz in diesem Abschnitt aus historischen Gründen, weil sie traditionell mit der Haftpflicht- und Unfallversicherung zum Komplex der HUK-Versicherungen zusammengefasst wird.
a) Betriebsunterbrechungsversicherung
Die Betriebsunterbrechungsversicherung soll vor den indirekten Folgen von Schadenereignissen schützen, die zu Ertragsausfällen führen. Der Auslöser des Versicherungsfalls ist derselbe wie der zugrundeliegende Sachschaden, also in der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung zum Beispiel der Brand, der die Leistungspflicht der Feuerversicherung auslöst. Der durch die Betriebsunterbrechung entstandene Schaden ist oftmals deutlich größer als der Sachschaden, der ihm vorausgeht.
• Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung: Diese Versicherung deckt für den versicherten Zeitraum den entgangenen Unternehmensertrag und die laufenden Kosten, beispielsweise Gehälter, die nicht erwirtschaftet werden können. Üblich sind Zeitfranchisen unmittelbar nach Eintritt des die Betriebsunterbrechung auslösenden Ereignisses.
• Technische Betriebsunterbrechungsversicherung: Ergänzend zur Maschinen- und Elektronikversicherung ersetzt die technische Betriebsunterbrechungsversicherung den nicht erzielten Unternehmensertrag, sofern die betreffenden Maschinen bzw. elektronischen Einrichtungen für den Betriebsablauf ausschlaggebend sind. Es können zudem Mehrkosten versichert werden, die
– ergänzend zur Maschinenversicherung dadurch entstehen, dass ersatzweise auf unwirtschaftlichere Produktionsverfahren zurückgegriffen, Fremdprodukte zugekauft oder Aufträge an Drittunternehmen vergeben werden müssen;
– ergänzend zur Elektronikversicherung entstehen, etwa beim Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen, durch Beanspruchung fremder Anlagen oder Auftragsvergabe an Dienstleistungsunternehmen.
b) Haftpflichtversicherung
Ursprünglich wurde die Haftpflichtversicherung zur Entlastung von Unternehmen von ihrer gesetzlichen Haftpflicht für Schädigungen ihrer Arbeiter und Angestellten oder dritter Personen eingeführt. Diese Funktion wurde im Lauf der Zeit von der gesetzlichen Unfallversicherung seitens der Berufsgenossenschaften übernommen, während die Haftpflichtversicherung auf immer weitergehende Risiken für gewerbliche wie private Kunden ausgedehnt wurde.
Eine große Rolle spielen so genannte Phantomrisiken, die in Art und Ausmaß noch unbekannt sind und durch neuartige naturwissenschaftliche Methoden, technische Verfahren etc. verursacht werden. Aktuelle Beispiele sind Auswirkungen der Nanotechnologie, Gentechnik oder elektromagnetische Strahlungen durch Mobilfunkanlagen. Die Bedeutung der Haftpflicht wächst einerseits durch Verschärfungen des Haftungsrechts seitens des Gesetzgebers, andererseits durch zunehmend verbraucherfreundliche Regelungen von Schadenersatzansprüchen auf dem Wege der Rechtsprechung. Nicht zuletzt ist auch die Bereitschaft potenziell Entschädigungsberechtigter gestiegen, ihre Ansprüche auf dem Klageweg durchzusetzen. Der Trend zu Großschäden aus anderen Zweigen zeigt sich auch in der Haftpflicht, etwa in der Umwelthaftpflicht nach Tankerunglücken, in der Managementhaftpflicht (D&O-Versicherung, von Directors and Officers Liability Insurance) oder in der Produkthaftpflicht, vor allem im angelsächsischen Rechtsgebiet.
Die Haftpflichtversicherung schützt nicht nur den Versicherungsnehmer vor Haftungspflichten. Sie ermöglicht oft auch erst die Regulierung berechtigter Ansprüche, da ein direkter Regressanspruch den Haftpflichtigen in vielen Fällen finanziell ruinieren würde. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls, der „einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird“.
Der Versicherungsschutz ist der Höhe nach durch die vereinbarte Deckungssumme begrenzt, die für Vermögensschäden im Allgemeinen niedriger liegt als für Personen- und Sachschäden, aber ergänzend auch höher versichert werden kann. Im Falle mehrerer Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres ist die gesamte Entschädigungssumme in der Regel auf den doppelten Betrag der vereinbarten Deckungssumme begrenzt.
Verbindendes Element aller Arten der Haftpflichtversicherung ist also das rechtliche Dreiecksverhältnis aus Versicherungsnehmer, Versicherungsunternehmen und geschädigtem Dritten. Macht der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer geltend, prüft das Versicherungsunternehmen, ob der Versicherungsschutz überhaupt greift. Ist dies der Fall, tritt es ersatzweise in die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten ein, indem es die Berechtigung des Anspruchs und dessen Höhe prüft und den Versicherungsnehmer in gerichtlichen Verfahren vertritt. Berechtigte Ansprüche werden reguliert (Befreiungsfunktion der Haftpflichtversicherung), unberechtigte abgewehrt. Während der Dauer der Auseinandersetzung ist der Versicherungsnehmer nicht zu Schuldancrkenntnissen berechtigt.
Vertragsverhältnis in der Haftpflichtversicherung
Werden neue Rechtsvorschriften erlassen oder bestehende geändert, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf ein infolgedessen erhöhtes Risiko, doch kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Im Rahmen der Vorsorgeversicherung werden nachträglich hinzugekommene Risiken in die Deckung aufgenommen, müssen jedoch dem Versicherungsunternehmen innerhalb einer Frist angezeigt werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sodass sie eventuell gesondert versichert werden müssen, sind normalerweise folgende Risiken:
• Ansprüche von Personen, die vorsätzlich einen Schaden herbeigeführt haben,
• Ansprüche wegen Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversichert sind, von gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
• Ansprüche wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten Sachen,
• Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und sich daraus ergebende Vermögensschäden, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mithilfe dieser Sachen entstanden sind,
• Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Weichmacher, ionisierende oder elektromagnetische Strahlungen und Felder, gentechnische Arbeiten und Erzeugnisse, Austausch oder Löschen elektronischer Daten oder den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen zurückzuführen sind. Dem Schutz geschädigter Dritter dient eine Vielzahl gesetzlich vorgeschriebener Haftpflichtversicherungen. Die wichtigsten sind die
• Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz [PflVG]),
• Haftpflichtversicherung für Personenschäden aus Arzneimitteln (§ 94 Arzneimittelgesetz [AMG]),
• Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Atomanlagen (§ 25 Atomgesetz [AtG]),
• Haftpflichtversicherung für freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten, zum Beispiel im Speditions- oder im Bewachungsgewerbe,
• Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für wirtschafts-, rechts- und steuerberatende Berufe (z. B. § 67 Steuerberatungsgesetz [StBerG]) sowie die
• Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Bundesjagdgesetz [BJagdG]).
Diese Pflichtversicherungen unterliegen meistens einem Kontrahierungszwang, das heißt, das Versicherungsunternehmen darf dem Antragsteller die Erteilung von Versicherungsschutz nicht verweigern.
Die wichtigsten Arten der Haftpflichtversicherung sind die folgenden:
• Betriebshaftpflichtversicherung: Als Art der Haftpflichtversicherung mit dem größten Beitragsaufkommen deckt die Betriebshaftpflichtversicherung Haftungsrisiken, die sich aus dem Betrieb eines Handwerks-, Industrie- oder Handelsgewerbes ergeben. Die Beitragsberechnung hängt in der Regel von der Summe der Gehälter ab, die Versicherung des Arbeitgebers schließt dementsprechend die Arbeitnehmer ein. Spezialfälle stellen die Produkthaftpflichtversicherung und die Umwelthaftpflichtversicherung dar.
• Privathaftpflichtversicherung: in der Privathaftpflichtversicherung werden die meisten Gefahren des täglichen Lebens abgedeckt. Der Versicherungsbeitrag wird pro Person oder Haushalt pauschal festgesetzt, verbreitet sind dabei Tarife mit Selbstbehalt. Bauherren, Haus- und Grundbesitzer, Jäger und Tierhalter müssen die diesbezüglichen Risiken separat versichern.
• Berufshaftpflichtversicherung: Diese Versicherungsart bietet Freiberuflern, wie Ärzten und Architekten, Schutz gegen Haftungsrisiken aus ihrer selbstständigen Tätigkeit.
• Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Diese Versicherung deckt die Haftung für Vermögensschäden ab, die die allgemeine Haftpflichtversicherung ausschließt. Sie ist vor allem für Angehörige freier Berufe und Beamte von Bedeutung. Wirtschafts-, Rechts- und Steuerberater sind zum Abschluss dieser Versicherung verpflichtet. Dem Haftungsfall liegt ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten korrekter Berufsausübung zugrunde, beispielsweise die fehlerhafte Beurkundung eines Vertrages.
c) Kraftfahrtversicherung
Die Kraftfahrtversicherung hat sich durch den starken Bedeutungszuwachs des Straßenverkehrs zum wichtigsten Zweig der Schaden- und Unfallversicherung entwickelt, von dessen Beitragsaufkommen rund 40% auf sie entfallen, das waren 2007 20,8 Mrd. €. Dieses Aufkommen verteilt sich mit 13,6 Mrd. € auf die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und mit 8,3 Mrd. € auf die Fahrzeugversicherung (Kraftfahrzeugkaskoversicherung), den Rest beansprucht die Kraftfahrzeugunfallversicherung.
Der Wettbewerb ist in diesem Segment der Versicherung besonders hart, da einerseits die Gestaltungsmöglichkeiten der Tarife sehr groß sind, andererseits durch die Versicherungspflicht in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sehr viele potenzielle Kunden umworben werden können. Der Preiswettbewerb war zeitweise so ausgeprägt, dass die Versicherungsbranche in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zwischen 1997 und 2001 eine Combined Ratio von mehr als 100% zu verzeichnen hatte. Es wurden also mehr Schadenleistungen gezahlt als Beiträge eingenommen.
• Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung: Vorrangige Aufgabe der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist die Wahrung der Interessen von Dritten, die durch den Betrieb des versicherten Fahrzeugs zu Schaden kommen. Das Gesetz geht hierbei von einer Gefährdungshaftung aus. Dies bedeutet, dass der Halter des Fahrzeugs auch dann schadenersatzpflichtig ist, wenn ihm bei dessen Betrieb kein Verschulden nachzuweisen ist.
Aus diesem Grund muss in Deutschland seit 1939 für jedes zum Verkehr zugelassene Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die eine Mindestdeckung für Schäden in Höhe von 25 Mio. € umfasst. Für Kraftverkehrsversicherungsunternehmen gilt dementsprechend ein Kontrahierungszwang; Antragstellern kann dieser also nicht verweigert werden. Die Versicherungsbedingungen sind – wie bei Versicherungspflicht üblich – weitgehend standardisiert. In der Praxis sind aber erhöhte Deckungssummen zwischen 50 und 100 Mio. € verbreitet. So genannte Mallorca-Policen bieten vollen Haftpflichtschutz auch in vielen Ländern, wenn der Versicherte dort ein Auto mietet.
Seinen umfassenden Anspruch kann ein Geschädigter im Rahmen des Direktanspruchs nicht nur gegen den Verursacher des Schadens geltend machen, sondern auch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Bei so genannten Obliegenheitsverletzungen, beispielsweise wenn der Fahrer in alkoholisiertem Zustand gefahren ist, ist das Versicherungsunternehmen trotzdem zur Leistung verpflichtet, kann jedoch den Versicherungsnehmer in Regress nehmen. Verursacht ein nicht versichertes Fahrzeug einen Schaden oder kann der Verursacher, zum Beispiel wegen Fahrerflucht, nicht ermittelt werden, tritt der Verein Verkehrsopferhilfe e. V. ein, der einen Hilfsfonds verwaltet.
Zur Erleichterung der Fahrzeugzulassung, für die bereits ein gültiger Versicherungsschutz nachgewiesen werden muss, hat sich das Prinzip der vorläufigen Deckungszusage durchgesetzt, bei dem das Versicherungsunternehmen auch ohne formalen Vertragsabschluss für eine Übergangsfrist eine Haftungszusage erteilt. Der Versicherungsnehmer erhielt früher zu diesem Zweck eine Versicherungsdoppelkarte. Seit dem 1. März 2008 erfolgt die Umstellung auf die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), die mithilfe einer eVB-Nummer abgewickelt wird und dem Versicherer wie der Zulassungsstelle elektronischen Zugriff auf die Kunden- und Fahrzeugdaten ermöglicht.
• Fahrzeugversicherung (Kraftfahrzeugkaskoversicherung): Die Bezeichnung Kaskoversicherung leitet sich vom spanischen Wort für Schiffsrumpf her, deutet also auf die Ursprünge aller Transport- und Verkehrsmittelversicherungen in der Seefahrt hin. Man unterscheidet je nach dem Umfang des Versicherungsschutzes die Fahrzeugteil- und Fahrzeugvollversicherung (Teilkasko- und Vollkaskoversicherung).
Die Fahrzeugversicherung deckt Schäden am eigenen Fahrzeug, da diese von der eigenen Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht getragen werden und von der des Unfallgegners nur, wenn diesen ein Verschulden trifft. Schäden werden zum Wiederbeschaffungswert ersetzt, für neuere Wagen werden auch Versicherungen zum Neuwert angeboten.
Die Fahrzeugteilversicherung leistet bei Schäden infolge von Brand, Unwetter, Diebstahl, Wildunfall oder Kurzschluss in der Verkabelung. Darüber hinaus greift die Fahrzeugvollversicherung auch bei Unfallschäden – wobei normalerweise grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz als Unfallursachen ausgeschlossen sind – und bei Vandalismus durch fremde Personen.
• Kraftfahrzeugunfallversicherung: Da diese Versicherung für Unfallschäden oder Unfalltod des Fahrers oder mitfahrender Personen aufkommt, die sich in einem versicherten Fahrzeug befanden, hat sich auch der Name Insassenunfallversicherung durchgesetzt. Der Unfallbegriff entspricht dem der allgemeinen Unfallversicherung. Üblich ist eine pauschale Versicherungssumme, die sich nach der Anzahl der Personen richtet; jede Person ist mit dem gleichen Anteil dieser Summe versichert. Weitgehend auf den Busverkehr begrenzt ist die Versicherung nach dem Platzsystem, in der jeder Platz im Fahrzeug mit einer festen Summe versichert wird, unabhängig von deren Anzahl.
d) Kreditversicherung
Die unter dem Oberbegriff der Kreditversicherung zusammengefassten Versicherungszweige bieten im Geschäftsleben Schutz gegen verschiedene Formen von Forderungsausfällen. Am wichtigsten ist die Warenkreditversicherung, die kurzfristige Forderungsausfälle aus Warenlieferungen und Dienstleistungen trägt, beispielsweise bei Insolvenz des Kunden. Die Investitionsgüterkreditversicherung deckt entsprechend mittelfristige Forderungen aus dem Verkauf von Investitionsgütern, zum Beispiel von Maschinen, in der Exportkreditversicherung werden Lieferungen von Exportunternehmen gegen ausbleibende Zahlungen ausländischer Kunden abgesichert. In diesem Zusammenhang spielen staatliche Garantien und Bürgschaften eine Rolle, die über die Hermes Kreditversicherungs-AG abgewickelt werden. Die genannten Zweige werden auch unter der Bezeichnung Delkredereversicherungen geführt.
Daneben spielt noch die Vertrauensschadenversicherung eine Rolle, die Unternehmen gegen Veruntreuungen seitens ihrer Mitarbeiter absichert. Als Beispiel für die Insolvenzversicherung sei zuletzt der Pensions-Sicherungsverein a.G. erwähnt, in dem Unternehmen zwangsweise versichert sind, die Mitarbeitern Pensionszusagen gegeben haben, die nicht extern rückgedeckt sind. So sollen Pensionsansprüche von Arbeitnehmern vor Verlusten im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers geschützt werden. Die Unternehmen zahlen dazu eine von der Höhe der Lohn- und Gehaltssumme ihrer Mitarbeiter abhängige Umlage.
e) Luftfahrtversicherung
Die versicherten Risiken der Luftfahrtversicherung ähneln strukturell denen der Kraftfahrtversicherung. Dementsprechend gibt es die drei Hauptversicherungsformen in Gestalt der Luftfahrthaftpflichtversicherung, der Luftfahrtkaskoversicherung und der Luftfahrtunfallversicherung. Letztere ist gesetzlich vorgeschrieben und deckt Unfallschäden bei Flugzeuginsassen, soweit diese nicht dem allgemeinen Unfallversicherungsschutz unterliegen.
Da Schadenereignisse in der Luftfahrt typische Großschäden nach sich ziehen, ist das Geschäft in der 1920 gegründeten Rückversicherungsgemeinschaft Deutscher Luftpool zusammengefasst, die ihren Sitz in München hat.
f) Rechtsschutzversicherung
Die Aufgabe der Rechtsschutzversicherung besteht darin, dem Versicherungsnehmer die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber Dritten zu ermöglichen. Sie kann daher in gewissem Sinne als komplementär zur Haftpflichtversicherung angesehen werden, die ja den Versicherten umgekehrt vor Ansprüchen Dritter zu schützen oder diese Ansprüche zu erfüllen hat.
Die Rechtsschutzversicherung musste früher im Zuge der Spartentrennung einen eigenen Unternehmensrechtsträger haben. Diese Trennung wurde 1990 aufgehoben, sodass seither Rechtsschutz im Rahmen der Kompositversicherung angeboten werden kann. Ein Versicherungsnehmer könnte sich aber um Durchsetzung seiner Rechtsansprüche gegenüber einer dritten Person bemühen, die deren beim gleichen Unternehmen bestehende Haftpflichtversicherung abzuwehren versucht. Zur Vermeidung derartiger Interessenkollisionen muss ein Komposit-Rechtsschutzversicherer die Regulierung von Schäden und Ansprüchen im Rahmen der Rechtsschutzversicherung einem anderen, unabhängigen Unternehmen übertragen.
Die ursprüngliche Versicherungsart, aus der sich alle weiteren Rechtsschutzversicherungsarten entwickelt haben, war die Verkehrsrechtsschutzversicherung. Die verschiedenen Rechtsbereiche sind zu unterschiedlich, als dass sie auf gemeinsamer Basis kalkuliert werden könnten. Deshalb gibt es nicht „die“ Rechtsschutzversicherung, sondern man differenziert nach den Hauptarten:
• Verkehrsrechtsschutz,
• Fahrerrechtsschutz,
• Privatrechtsschutz für Selbstständige.
• Berufsrechtsschutz für Selbstständige,
• Rechtsschutz für Firmen und Vereine,
• Privat- und Berufsrechtsschutz für nicht Selbstständige,
• Landwirtschaftsrechtsschutz und
• Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken.
Auch weitere Zusammenfassungen für bestimmte Zielgruppen sind möglich. So ergibt sich zum Beispiel die Familienrechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger, die neben dem allgemeinen Privat- und Berufsrecht auch Verkehrs- und Mietrechtsschutz beinhalten kann.
Der Rechtsschutz umfasst jeweils nur bestimmte Rechtsbereiche. Im Verkehrsrecht sind dies beispielsweise Schadenersatzrechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuerrechtsschutz vor Gericht, Verwaltungsrechtsschutz, Strafrechtsschutz und Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz, aber kein Arbeits- oder Sozialgerichtsrechtsschutz. Entsprechende Zuordnungen gelten für die anderen Rechtsschutzarten.
Die Leistung besteht gewöhnlich in der Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten, auch die Aufwendungen für Gutachten und Sachverständige gehören dazu. Rechtsschutz besteht weltweit; bei Rechtsschutzfällen im Ausland werden Leistungen bis zur Höhe der Kosten erbracht, die in einem vergleichbaren Verfahren in Deutschland zu erwarten wären. Das Versicherungsunternehmen kann jedoch den Rechtsschutz ablehnen, wenn der voraussichtliche Kostenaufwand unangemessen hoch ist im Verhältnis zum angestrebten Erfolg, oder wenn die Wahrnehmung des rechtlichen Interesses keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
g) Unfallversicherung
Die Unfallversicherung erweitert den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz über das Arbeitsleben hinaus und steht auch Personen offen, die überhaupt nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen. Als Unfall gilt, „wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet“ (Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen [AUB], Musterbedingungen des GDV 2008). Dies umfasst auch den sofortigen oder binnen Jahresfrist nach dem Unfallereignis eintretenden Unfalltod. Verrenkungen eines Gelenks und Zerrungen oder Zerreißungen von Muskeln, Sehnen und Bändern an Gliedmaßen oder Wirbelsäule werden als Unfällen gleichgestellt behandelt.
Leistungen können in Form von einmaligen Summen, Tagegeldern oder Unfallrenten fällig werden. Die Summenleistung erfolgt bei Invalidität, die als dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigung definiert ist. Der Invaliditätsgrad bemisst sich additiv als Prozentwert nach einer so genannten Gliedertaxe, die zum Beispiel den Verlust eines Auges mit 50%, den eines Arms mit 70% bewertet und natürlich 100% nicht überschreiten kann. Bei Unfalltod ist in der Regel die doppelte Invaliditätsleistung fällig. Tarife mit Progression erhöhen die Summenleistung bei höheren Invaliditätsgraden.
Dauernd pflegebedürftige Personen und Geisteskranke werden als nicht versicherbar angesehen. Versicherungsschutz wird ebenfalls ausgeschlossen bei Unfällen infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, wozu auch Trunkenheit zählt, infolge von selbst verursachten Straftaten oder gefährlichen Tätigkeiten, wie Fahrzeugrennen. Ausschlussgründe sind zudem traditionell viele Beeinträchtigungen, wie Strahlenschäden, Infektionen und Vergiftungen, doch werden zunehmend Tarife angeboten, die den Schutz vor derartigen Grenzrisiken beinhalten.
Die Tarifierung berücksichtigt die berufliche Tätigkeit des Versicherten heute nur noch gemäß einer Klasseneinteilung in kaufmännische oder verwaltende Tätigkeiten einerseits, körperliche oder handwerkliche andererseits. Dies liegt daran, dass sich durch verbesserten Arbeitsschutz der Schwerpunkt der Unfallereignisse in den letzten Jahrzehnten auf den häuslichen und den Freizeitbereich verlagert hat.
Einige Versicherungsunternehmen bieten in Gestalt der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr ein Kombinationsprodukt aus Unfallversicherung und paralleler Sparkomponente.