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Recht des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers – detailliertere Information

Eine wichtige Rolle bei der Abwicklung des Versicherungsgeschäfts spielt der Versicherungsaußendienst, der all diejenigen Personen umfasst, die außerhalb der zentralen und regionalen Verwaltungen eines Versicherungsunternehmens tätig sind und den unmittelbaren Kundenkontakt herstellen und halten. Die Aufgaben des Außendienstes bestehen darum vor allem in
• der Vermittlung von Versicherungsverträgen, also in Beratungs- und Vertriebsleistungen, teilweise in Verbindung mit einer Risikoprüfung vor Ort,
• der Unterstützung des Versicherungsnehmers bei der Schadenverhütung, etwa beim Brandschutz,
• der Annahme von Schadenmeldungen und in Maßnahmen zur Schadenbeseitigung und Schadenregulierung.

Die Vermittlertätigkeit steht dabei in aller Regel im Vordergrund. Neben dem festangestellten Außendienst, der im gleichen Rechtsverhältnis zu seinem Unternehmen steht wie ein Innendienstmitarbeiter, gibt es den selbstständigen Versicherungsvermittler in Gestalt des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers. Daneben existieren Misch- und Spezialformen, wie Mehrfirmenvermittler oder die Mitarbeiter von Strukturvertrieben. Der quantitativ weit weniger bedeutende Direktvertrieb kommt naturgemäß ohne Vermittler aus.
Die jeweiligen betriebswirtschaftlichen Besonderheiten der Funktionen von Versicherungsvermittlern für Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer sind in unserem Versicherung-Ratgeber ausführlich dargestellt. An dieser Stelle soll hingegen das Recht des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers skizziert werden.

Recht des Versicherungsvertreters
Im VVG ist im Zuge der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie der früher gebräuchliche Begriff des Versicherungsagenten abgeschafft worden. Stattdessen kennt das VVG jetzt den Versicherungsvermittler, der als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler agieren kann (§§ 59 ff. VVG). Der selbstständige Versicherungsvertreter gilt als Handelsvertreter im Sinne der §§84 ff. HGB. Er arbeitet unternehmerisch selbstständig und eigenverantwortlich, ist aber in konkreten Belangen, die der Interessenwahrung des Versicherungsunternehmens dienen, an dessen Weisungen gebunden. Dazu zählt insbesondere die dauerhafte Pflege der Kundenbeziehung. Nach Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie ist die Definition auch auf so genannte Gelegenheitsvertreter (Nebenberufler) erweitert worden, die nicht ständig Vermittlung für Versicherungsunternehmen betreiben.

Der Vertreter kann direkt von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen mit der gewerbsmäßigen Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut ?ein; er kann diese Aufgabe auch im Auftrag eines übergeordneten Vertreters wahrnehmen. Als Vertreter des Unternehmensinteresses vermittelt er lediglich Verträge zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen, ist selbst aber nicht Partei dieses Vertrages.

Der Vertreter agiert als „Auge und Ohr“ des Versicherungsunternehmens, das sich seine Auskünfte und Handlungen gegenüber dem Kunden zurechnen lassen muss. Dies gilt auch für Informationen über den Kunden, sofern diese im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit erlangt wurden (§70 VVG). §44 VVG-alt hatte dies noch gegenteilig geregelt.

§69 VVG regelt in Erweiterung von §43 VVG-alt die Vollmacht des so genannten Vermittlungsvertreters, Anträge auf Abschluss oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner vorvertraglichen Anzeigepflichten entgegenzunehmen. Dabei wurden Entscheidungen der Rechtsprechung aufgenommen, die dem Versicherer die Beweislast auferlegen, dass der Kunde vor Vertragsabschluss nur unzureichend oder nicht wahrheitsgemäß Auskunft gegeben hat.

Der Abschlussvertreter darf darüber hinaus selbst Versicherungsverträge im Namen des Versicherungsunternehmens abschließen (§71 VVG). Diese Befugnis beschränkt sich in der Praxis häufig auf einfach strukturierte und niedrig summige Geschäfte, bei denen Risikoprüfungen sehr standardisiert vorgenommen werden können oder ganz entbehrlich sind.

Aus §§ 87 ff. und 354 HGB folgt, dass der Vertreter für erfolgreiche Vermittlungsbemühungen einen Provisionsanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen erwirbt. Kommt kein Vertragsabschluss zustande, entsteht kein solcher Anspruch.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflichen Vertretern auch bei der Vergütung. Beim hauptberuflichen Vertreter ist die Vermittlungsleistung vorrangige Einkommensquelle, sodass ihm §89b HGB einen Ausgleichsanspruch zubilligt, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Versicherer beendet wird. Nebenberufliche Vertreter haben einen solchen Anspruch nicht; die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt hier lediglich einen Monat.

Recht des Versicherungsmaklers
Früher übliche Abgrenzungen des Versicherungsmaklers vom Versicherungsvertreter sind sowohl in der langjährigen Praxis als auch nach den Vorgaben der EU-Vermittlerrichtlinie überholt. Kennzeichnendes Kriterium ist heute die Beauftragung durch den Kunden statt durch das Versicherungsunternehmen. Der Makler ist unter anderem verpflichtet, seiner Empfehlung „eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherem zugrunde zu legen“ (§60 (1) VVG). Er hat die Interessen des Kunden in einem treuhänderischen Sinne wahrzunehmen.

Aus dieser Beziehung ergibt sich, dass der Makler im Gegensatz zum Vertreter nicht als „Auge und Ohr“ des Versicherungsunternehmens gelten kann; dennoch erfolgt seine Vergütung in Form von seitens des Versicherers gezahlten Courtagen. Dies unterscheidet den Makler vom Versicherungsberater, der seine Beratungsleistung auf Honorarbasis (Honorarberatung auf Kosten des Kunden) erbringt und zur Wahrung seiner Unabhängigkeit von Versicherungsunternehmen gar keine Vergütung empfangen darf.

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