Information des Versicherten bzw. Anspruchstellers und Fälligkeit der Leistung
In der Sachversicherung hat die Entschädigungszahlung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, wenn der Anspruch des VN dem Grunde und der Höhe nach feststeht. Soweit der VN also seinerseits alles für die Klärung der Leistungspflicht getan hat, darf er innerhalb des genannten Zeitraumes mit einer Information durch den VR rechnen.
Der VN kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
In der Unfallversicherung hat sich der VR innerhalb eines Monats zu erklären, ob und in welcher Höhe er den Anspruch anerkennt, nachdem ihm alle notwendigen Unterlagen zur Feststellung des Unfallhergangs und der Unfallfolgen zugegangen ind. Wird eine Invaliditätsleistung geltend gemacht beträgt die Frist drei Monate.
Hinweis: Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verzinsung der Entschädigung
Nähere Einzelheiten zur Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verzinsung der Entschädigung sind dargestellt:
• zur Verbundenen Hausratversicherung
• zur Verbundenen Wohngebäudeversicherung
• zur Unfallversicherung
Die Fälligkeit der Versicherungsleistung zu einer Haftpflichtversicherung ist im VVG geregelt. Danach hat der VR den VN innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den VR durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Soweit der VN eine Entschädigungsleistung an den Dritten mit bindender Wirkung für den VN erbracht hat, muss der VR die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen an den VN zahlen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der VN an den Dritten geleistet hat. In der Fahrzeugversicherung wird die Entschädigung innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat.
Sachverständigenverfahren
Hin Sachverständigenverfahren kann nach einem Versicherungsfall infrage kommen, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Anspruchs festgestellt werden sollen.
a) Regelungen nach dem VVG
Das VVG enthält zum Sachverständigenverfahren insbesondere folgende Regelungen:
Weicht die durch den Sachverständigen getroffene Feststellung von der wirklichen Sachlage erheblich ab, ist die Feststellung nicht verbindlich. Die Feststellung erfolgt dann durch gerichtliche Entscheidung. Sieht der Vertrag vor, dass die Sachverständigen durch Gericht zu ernennen sind und haben die Beteiligten kein Amtsgericht als zuständig begründet, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist.
b) Regelungen zum Sachverständigenverfahren in den VHB 2005
– Einleitung des Sachverständigenverfahrens
Der VN kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung verlangen, dass die Schadenhöhe durch einen Sachverständigen festgestellt wird. Das Verfahren kann aber auch zwischen VN und VR vereinbart und auf weitere Feststellungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall (z.B. Ermittlung des Versicherungswertes) ausgedehnt werden.
– Bestellung der Sachverständigen und eines Obmanns
Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen. Benennt eine Partei trotz schriftlicher Aufforderung durch die andere Partei keinen Sachverständigen, kann der Auffordernde nach Ablauf von zwei Wochen seit der Aufforderung einen Sachverständigen durch das Amtsgericht benennen lassen. Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann, wobei das Amtsgericht eingeschaltet wird, wenn keine Einigung über den Obmann erzielt werden kann.
– Feststellungen der Sachverständigen und Rolle des Obmanns
Die Sachverständigen übermitteln den Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese voneinander ab, schaltet der VR den Obmann ein, der über die strittigen Punkte entscheidet. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den VN und den VR verbindliche Grundlage der Entschädigungsberechnung. Sofern der Nachweis geführt werden kann, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, gelten die Bestimmungen des VVG
– Kosten des Sachverständigenverfahrens
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
c) Sachverständigenverfahren nach VGB 2005
Das Sachverständigenverfahren nach VGB 2005 deckt sich inhaltlich mit dem Sachverständigenverfahren nach den VHB 2005, so dass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.