Es gibt auf dieser Welt nichts Sicheres als den Tod und die Steuern. (Benjamin Franklin)
Private Vorsorge findet der Staat gut: Sie entlastet die Sozialversicherung und trägt zum Bewusstsein der individuellen Verantwortung bei. Damit unterstützen die Versicherungen das Prinzip der Subsidiarität, wie es in der Fachsprache heißt: Nach diesem Prinzip der katholischen Soziallehre sollen Verantwortung und Entscheidung bei einer möglichst kleinen Gemeinschaft liegen. Die Reihenfolge lautet: Individuum, Familie, freie Vereinigungen, Gemeinde, Länder, Bund. Deshalb hat der Staat auch zahlreiche Steuerprivilegien für Versicherungen geschaffen: Vor allem die Leistungen der Versicherungen sind im allgemeinen steuerfrei. (Nur wenn die Lebensversicherung nach einem Todesfall fällig wird, will der Fiskus seinen Anteil der Erbschaftsteuer.) Doch der Staat braucht Geld, auch von den Versicherungen. Daher gibt es eine schlechte Nachricht, die für den Versicherten meist offenbarer ist: die Versicherungsteuer. Sie beträgt nach mehreren Erhöhungen nun 15 Prozent des Versicherungsbeitrags, bei der Direktversicherung über den Arbeitgeber sogar 20 Prozent. Bis Juli 1991 hatte der Satz noch bei 7 Prozent gelegen. Nur Kranken- und Lebensversicherungen kommen noch steuerfrei weg. Die Versicherungsteuer bringt dem Staat mittlerweile jährlich fast 15 Milliarden € in die Kasse. Daneben gibt es die Feuerschutzsteuer, deren Aufkommen fast 840 Millionen € betrug.
Steuerliche Anerkennung der Beiträge als Sonderausgaben
Sozialversicherung. Der Anteil der Arbeitnehmer zur gesetzlichen
Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- oder Krankenversicherung ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Auch freiwillige Beiträge beispielsweise zur Höherversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden anerkannt.
Krankenversicherungen. Die Beiträge zu Krankenversicherung und Pflegekrankenversicherung sind als Sonderausgaben anerkannt. Angestellte können von ihrem Arbeitgeber zusätzlich 1000 € pro Jahr steuerfrei als Beihilfe zu Krankheitskosten erhalten. Selbständige, die keinen Arbeitgeberanteil erhalten, bekommen bei einem Sonderausgabenhöchstbetrag einen zusätzlichen Vorwegfreibetrag eingeräumt. Abzugsfähig sind auch die
Auslandsreise- kranken-, die Krankenhaustagegeld- und die Krankentagegeldversicherung.
Lebensversicherungen. Dazu zählen die Risikoversicherung für den Todesfall (auch bei Gewinnbeteiligung), die Kapital-Lebensversicherung gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil, wenn der Vertrag auf mindestens zwölf Jahre geschlossen wurde, Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl (unabhängig von laufender oder einmaliger Beitragszahlung) und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt werden kann. Ebenfalls als Lebensversicherungen anerkannt sind Pensions-, Versorgungs- und Sterbekassen, Berufsunfähigkeits-, Aussteuer- und Erbschaftsteuerversicherungen. Von den anrechenbaren Beiträgen müssen aber die Beitragsrückerstattungen des gleichen Jahres abgezogen werden. Nicht als Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden dagegen:
• Kapital-Lebensversicherungen auf den Erlebens- und Todesfall gegen Einmalbeitrag. (Dies lässt sich aber durch eine Einzahlung in ein Depot umgehen.)
• Kapital-Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Jahren.
Lebensversicherung: Das liebste Kind des Staates
Das Lieblingskind des Staates ist die Lebensversicherung. Sie dient der Altersvorsorge und dem Schutz der Hinterbliebenen und soll daher unter besonderem Steuerschutz stehen. Zinsprivileg. Die in den Leistungen enthaltenen Zinsen sind nur steuerpflichtig, wenn der Vertrag nach dem 21. Dezember 1973 abgeschlossen wurde und gleichzeitig vor Ablauf von zwölf Jahren zurückgekauft oder aufgelöst wird oder Gewinnanteile bar ausbezahlt werden (außer im Versicherungsfall). Die Zinsen sind dagegen steuerfrei, wenn sie mit Beiträgen verrechnet werden, im Versicherungsfall ausgezahlt werden oder nach Ablauf von zwölf Jahren bei einem Rückkauf ausbezahlt werden. Das Zinsprivileg gilt auch für fondsgebundene Lebensversicherungen. Besonders steuerlich privilegiert ist die sogenannte Direktversicherung. Zu den steuerfreien Zinserträgen tritt die Befreiung der Beiträge bis 3408 € im Jahr von der Einkommensteuer. Statt dessen werden sie nur pauschal mit 20 Prozent besteuert. Eventuelle Beitragszahlungen des Arbeitgebers werden zudem als Betriebsausgaben anerkannt. Die einzige Bedrohung dieses sogenannten Steuerprivilegs ging von der geplanten zehnprozentigen Quellensteuer vom 1. Januar 1989 für Gewinnanteile bei kapitalbildenden Lebensversicherungen aus. Doch seit die Kapitalflucht in dreistelliger Millionenhöhe binnen kurzer Frist die Quellensteuer kippte, sind die Lebensversicherungen wieder unangefochten. Geltung.
Die betroffenen Lebensversicherungsarten sind in Paragraph 10 Einkommensteuergesetz genannt:
– Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
– Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann,
– Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist.
• Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbei-trag oder gegen laufenden Beitrag mit einer Aufschubfrist von weniger als zwölf Jahren.
• Fondsgebundene Lebensversicherungen.
Unfallversicherung. Dazu zählt auch die Insassenunfallversicherung.
Haftpflichtversicherung. Dazu gehören die Kraftfahrzeug- und Privathaftpflichtversicherung sowie weitere private Haftpflichtversicherungen etwa für Tierhalter oder Surfbrettbesitzer.
Berufsunfähigkeitsversicherung. Da sie steuertechnisch zu den Lebensversicherungen gehört, sind ihre Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig.
Pflegerentenversicherung. Sie gehört zu den Lebensversicherungen.
Nicht anerkannt. Grundsätzlich nicht als Sonderausgaben anerkannt werden Hausratversicherungen, Reisegepäckversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Kaskoversicherungen. Arbeitnehmer, bei denen ein Arbeitszimmer anerkannt wurde, können allerdings den entsprechenden Teil ihrer Hausratversicherung als Werbungskosten geltend machen. Doch bei einem Versicherungsfall müssen sie die Leistungen entsprechend dem abgesetzten Anteil versteuern. Selbständige können die Hausratversicherung als Betriebsausgabe absetzen.
Höchstbeträge. Vor dem Argument der Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben muss aber auch gewarnt werden: In den meisten Fällen sind die Höchstbeträge schon durch Zahlungen an die Sozialversicherung, Bausparen oder andere Versicherungen ausgeschöpft. Ausschlaggebend sind immer die tatsächlichen Beitragszahlungen, also nach Abzug eventueller Beitragsrückerstattungen. Ledige und Doppelverdiener erreichen die Höchstgrenze recht schnell. Zunächst können Sie pauschal 6 000 € an Vorsorgeaufwendungen pro Jahr absetzen, Verheiratete 12 000 € (Vorwegabzug). Dieser Betrag ist jedoch bei allen Arbeitnehmern und Beamten um 16 Prozent (des Bruttolohns) zu kürzen. Bleiben unterm Strich noch Ausgaben für die Vorsorge übrig – das klappt bis zum Jahreseinkommen bis etwa 37 500 € (Verheiratete 75 000 €) -, können Sie bis zu 2 610 € (Verheiratete bis zu 5 220 €), den so genannten Grundhöchstbetrag, abziehen. Übersteigen Ihre Vorsorgeaufwendungen sowohl den Vorwegabzug als auch den Grundhöchstbetrag, so wird der übersteigende Betrag zur Hälfte berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu 50 Prozent des Grundhöchstbetrages, derzeit also 1305 € für Ledige. Hinzu kommen für alle, die nach 1957 geboren sind und private Zusatzversicherungen für den Pflegefall abgeschlossen haben, bis zu 360 € pro Jahr als Sonderausgabe für diese Beiträge. Bei Beamten gilt eine Vorsorgepauschale von höchstens 2 214 € pro Jahr (Stand: 2000).
Steuerliche Anerkennung der Beiträge als Werbungskosten
Die Anerkennung als Werbungskosten ist meist günstiger als die Anerkennung als Sonderausgaben, da die Versicherungsbeiträge in voller Höhe anerkannt werden. Als Werbungskosten anerkannt werden alle Versicherungsbeiträge, die beruflich bedingt sind oder durch Erzielung anderer Einkünfte verursacht werden, etwa bei Vermietung. Problemlos anerkannt wird zum Beispiel eine Berufs-haftpflichtversicherung oder eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung von Haus- und Grundbesitzern. Selbständige sollten daher ihre private Haftpflicht in die berufliche einschließen. Angestellte können ihre Kraftfahrzeug-Versicherungsbeiträge, wenn der Wagen auf Dienstreisen eingesetzt wird, entweder pauschal pro Kilometer versteuern oder die Kosten für das Auto durch Einzelabrechnung absetzen, was sich in fast allen Fällen lohnt. Zu den Autokosten zählen dann auch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Der Gesamtaufwand wird anteilig auf die beruflich zurückgelegten Kilometer umgerechnet. Selbständige können die Haftpflichtversicherung für das private Auto als Sonderausgabe absetzen, mit dem Anteil der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgabe. Die Kaskoversicherung zählt lediglich mit dem Teil der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgabe. Im Schadenfall muss die Versicherungsleistung als Einnahme versteuert werden, Kosten durch einen Unfall gelten als Betriebsausgabe. Bei Unfällen auf privaten Fahrten ist es umgekehrt: Die Versicherungsleistung muss nicht versteuert werden, Unfallkosten werden nicht steuerlich anerkannt.