Streitigkeiten
Es gibt häufig Streitigkeiten um PKV-Leistungen, die vor Gericht landen, wenngleich viele, denen Leistungen gekürzt oder gestrichen wurden, keine Klage riskieren. Die Gerichtsurteile sind dann aber grundsätzlich Entscheidungen zu Einzelfällen, die kaum gleich gelagert sind, also nicht auf einen ähnlichen Sachverhalt übertragen werden können. Außerdem handelt es sich fast immer um medizinische Fragen, die grundsätzlich von Medizinern und nicht von Juristen entschieden werden können. Seit Oktober 2001 gibt es eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten in Form eines Ombudsmannes (Leipziger Str. 104, 10117 Berlin, Tel. 0 30/20 45 27 80), den unzufriedene PKV-Versicherte außergerichtlich und kostenlos anrufen können.
Arbeitsunfähigkeit
Während einer Arbeitsunfähigkeit sind weiterhin Beiträge an den Rentenversicherungsträger zu zahlen, wenn erreicht werden soll, dass diese Zeit als Ausfallzeit bei der späteren Rente mitgerechnet wird, was grundsätzlich zu empfehlen ist. Privatversicherte können sich ebenfalls eine derartige Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit als Ausfallzeit anrechnen lassen, wenn sie selbst Beiträge entrichten. Die besondere Beitragszahlung ist nur auf Antrag des Versicherten möglich. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Beginn der Ausfallzeit bei dem Rentenversicherungsträger gestellt werden, an den der letzte Beitrag abgeführt worden ist. Die privat krankenversicherten Personen haben neben dieser besonderen Beitragszahlung auch die Möglichkeit, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit normale freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, deren Höhe nicht vorgeschrieben ist. Durch den Abschluss oder die Erhöhung einer Krankentagegeldversicherung können die durch das Haushaltsbegleitgesetz entstehenden Verluste vermieden werden.