Übersicht
• Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
• Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
• Mutterschutzgesetz (MuSchG)
• Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
• Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
• Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Der Staat sorgt durch Gesetze dafür, dass Arbeitnehmer geschützt werden und ihre Arbeitskraft möglichst lange erhalten bleibt.
►Kündigungsschutz
Als Auswahlkriterien bei einer Kündigung sind die Leistung, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und der Grad der Behinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
a) Allgemeiner Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung
Diesen Schutz genießen die Arbeitnehmer in Betrieben mit fünf und mehr Beschäftigten, sofern sie länger als 6 Monate in demselben Betrieb beschäftigt sind. Für Arbeitnehmer, die seit dem 1. Januar 2004 eingestellt werden, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nur noch in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern.
Beispiel:
Eine Versicherungsgesellschaft will einen 50-jährigen Mitarbeiter entlassen, mit der Begründung, dass nicht genügend Anträge zur Risikoprüfung mehr vorliegen. Dies ist nicht möglich, wenn der Betrieb gleichzeitig mit mehreren 20-Jährigen wegen einer Anstellung verhandelt.
Eine Kündigung ist allerdings sozial gerechtfertigt und damit wirksam, wenn sie nicht durch die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Verhältnisse bedingt ist.
Beispiele:
• Personenbedingte Gründe für eine Kündigung: Länger andauernde Krankheit, Abnahme der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit.
• Verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung: Nicht vertragsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Kunden, Kollegen oder Vorgesetzten sowie Arbeitspflichtverletzungen und Störung des Betriebsfriedens.
• Betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung: Starker Umsatzrückgang, Auflösung einer Abteilung oder Filiale, Umstrukturierung des Betriebes.
b) Besonderer Kündigungsschutz
Besonderen Kündigungsschutz genießen:
• Betriebsratsmitglieder und Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung während ihrer Amtszeit und bis ein Jahr danach; Kandidaten zur Wahl des Betriebsrates bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses,- nicht gewählte Kandidaten bis sechs Monate nach der Wahl.
• Frauen während der Schwangerschaft, sofern der Arbeitgeber von ihr Kenntnis hat oder innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung Kenntnis bekommt. Außerdem während vier Monate nach der Entbindung und während der Erntezeit. Will die Arbeitnehmerin zum Ende der Erntezeit kündigen, muss sie eine Frist von drei Monaten einhalten.
• Schwerbehinderte Menschen (50% Grad der Behinderung). Ihnen kann nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden (auch bei außerordentlicher Kündigung). Die Kündigungsfrist muss mindestens vier Wochen betragen.
• Auszubildende. Ihnen kann nach der Probezeit nicht ordentlich gekündigt werden.
• Wehrdienstleistende für die Dauer des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen, Zivildienstleistende für die Dauer des Zivildienstes.
►Arbeitsschutz
a) Arbeitszeitschutz
Nach dem Gesetz gilt der 8-Stunden-Tag. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann die Arbeitszeit für einen längeren Zeitraum auf bis zu 10 Stunden erhöht werden. Eine Überschreitung dieser Grenze aus betriebstechnischen Gründen bedarf der Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes oder der Vereinbarung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Verlängerte Arbeitszeiten müssen innerhalb von sechs Monaten durch kürzere Arbeitszeiten an anderen Tagen ausgeglichen werden. Für bis zu 60 Werktage jährlich ist auch ein finanzieller Ausgleich möglich, wenn die Tarifpartner dies vereinbaren. Sonn- und Feiertagsarbeit ist dann erlaubt, wenn technische Gegebenheiten eine ununterbrochene Produktion erfordern oder ein Betrieb sonst seine internationale Konkurrenzfähigkeit verlieren würde.
b) Gesundheits- und Unfallschutz
Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit möglichst vermieden wird.
Beispiele:
Gute Beleuchtung, ausreichende Lüftung, Beseitigung von Stäuben, Dünsten, Gasen und Abfällen. Schutzvorrichtungen sollen die Arbeitnehmer gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen und gegen die Gefahren bei Fabrikbränden schützen.
Gewerbeaufsichtsämter überwachen die Einhaltung der Bestimmungen und sorgen für die Beseitigung von Missständen.
Berufsgenossenschaften warnen durch Merkblätter, Schaubilder, Zeitschriften, Vorträge und Filme vor Gefahren. Verhütungsvorschriften verpflichten die Unternehmen zur Einführung von Schutzmaßnahmen. Die Unfallverhütungsvorschriften müssen vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb aufgelegt oder ausgehändigt werden. Aufsichtsbeamte überwachen deren Einhaltung, unterrichten, beraten, beanstanden und fordern Abhilfe unter Fristsetzung. Gegen Zuwiderhandelnde Unternehmen werden Ordnungsstrafen verhängt.
Sicherheitsbeauftragte im Betrieb haben darüber zu wachen, dass die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
Betriebsärzte und staatliche Landesgewerbeärzte beraten die Betriebe bei der Verbesserung der Gesundheitsfürsorge (Gewerbehygiene). Sie widmen sich besonders der ärztlichen Berufsberatung, der Verhinderung und Behandlung von Berufskrankheiten.
c) Schutz vor Benachteiligung
Das Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen. U.a. schützt es Beschäftigte im Unternehmen davor, dass sie aus den genannten Gründen ohne Vorliegen von sachlichen Gründen benachteiligt werden. Der Arbeitgeber hat Stellenausschreibungen und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten, damit es zu keiner Benachteiligung einzelner Personengruppen kommt. Andernfalls haben die Benachteiligten Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz.
Beispiel:
Ein ausländischer Bewerber um einen Ausbildungsplatz zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen darf nicht wegen seiner Herkunft abgelehnt bzw. benachteiligt werden. Außerdem soll das Gleichbehandlungsgesetz der Würde von Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bewahren. Verantwortlich für den Schutz sind Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte. Sie haben die im Einzelfall angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
d) Frauen-, Mutter- und Elternschutz
Die berufstätige Frau genießt durch das Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Werdende und stillende Mütter dürfen nach dem Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter (MuSchG) zu schwerer körperlicher Arbeit, zu Mehrarbeit, Akkord- und Fließbandarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit nicht herangezogen werden. Werdende Mütter dürfen grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung, junge Mütter bis acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach der Geburt des Kindes kann die Mutter und/oder der Vater bzw. der Lebenspartner nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternteilzeit (BEEG) eine Elternzeit von 36 Monaten beanspruchen.
e) Schutz schwerbehinderter Menschen
Um schwerbehinderte Menschen (mindestens 50% Grad der Behinderung) wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, müssen alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die über mindestens zwanzig Arbeitsplätze verfügen, mindestens 5% mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz muss der Arbeitgeber eine monatliche Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt entrichten; die Pflicht zur Einstellung wird jedoch dadurch nicht aufgehoben. Die Arbeitgeber haben die schwerbehinderten Menschen so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll anwenden und weiter entwickeln können. Außerdem haben sie für eine behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen sowie für eine behindertengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze zu sorgen. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr. Außerdem haben sie einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder der Schwere der Behinderung notwendig ist.
f) Datenschutz
Der Begriff Datenschutz umschreibt den Schutz personenbezogener Daten vor missbräuchlicher Verwendung. Zweck des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Diese Schutzbedürftigkeit ist besonders bei elektronischer Datenverarbeitung gegeben. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt in erster Linie diesen Schutz.
Um die Ausführung der Vorschriften des Gesetzes zu gewährleisten, sind ferner 10 Kontrollmaß- nahmen (10 Gebote des Datenschutzes) aufgeführt, und zwar
1. Zugangskontrolle (zu EDV-Anlagen),
2. Datenträgerkontrolle (unbefugte Benutzung von Datenträgern),
3. Speicherkontrolle (unbefugte Eingabe, Kenntnisnahme, Veränderung, Löschung gespeicherter Daten),
4. Benutzerkontrolle (unbefugte Benutzung von EDV-Anlagen mithilfe der Datenübertragung),
5. Zugriffskontrolle (Beschränkung der Zugriffe entsprechend der Berechtigung),
6. Übermittlungskontrolle (Überprüfung der Möglichkeiten zur Datenübermittlung),
7. Eingabekontrolle (nachträgliche Kontrolle, wann und von wem Daten eingegeben worden sind),
8. Auftragskontrolle (Einhaltung der Weisungen des Arbeitgebers),
9. Transportkontrolle (Verhinderung unbefugten Lesens, Veränderns, Löschens bei der Datenübertragung oder dem Transport von Datenträgern) und
10. Organisationskontrolle (interne Organisation muss den Anforderungen des Datenschutzes gerecht werden).
Aktuelle Informationen rund um den Datenschutz finden sich im Internet unter datenschutz*de.