Wohnumfeldverbesserung
Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, sind oft das Haus oder die Wohnung überhaupt nicht für eine Pflege geeignet. So sind beispielsweise die Türen oft zu schmal, um mit einem Rollstuhl hindurchzufahren. Häufig sind auch Treppenstufen im Haus eine Hürde für pflegebedürftige Menschen. Im sanitären Bereich (Dusche, Bad, WC) sind die gewohnten vorhandenen Anlagen häufig zu hoch oder es ist zu eng, da die Räume nicht für die Pflege eines Menschen vorgesehen sind.
Die Pflegekassen können daher Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie des Einkommens des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.
Als „Maßnahme“ gilt dabei alles, was zu einem Bewertungszeitpunkt notwendig ist. Ändert sich dagegen im Verlauf eines Pflegefalles der Umfang der Pflegebedürftigkeit, können weitere Maßnahmen bezuschusst werden. Finanzielle Zuschüsse für diese Maßnahmen können gewährt werden,
■ wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege erst ermöglicht wird,
■ die häusliche Pflege – auch für die Pflegekraft – erheblich erleichtert wird,
■ eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
Im Einzelfall kann die Pflegekasse einen notwendigen Umzug aus einer Obergeschoss in eine Parterre-Wohnung bezuschussen. Dabei sind alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen in Einzelschritten verwirklicht werden. Der Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil 10 v.H. der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 50 v.H. seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Leistungen der Pflegekassen kommen dann in Betracht, wenn kein anderer Leistungsträger (zum Beispiel Bundessozialhilfegesetz, Bundesversorgungsgesetz, Unfallversicherungsträger) vorrangig verpflichtet ist. Im Rahmen des Sozialprogramms der Deutschen Ausgleichsbank kann ein zinsgünstiges Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Verbindliche Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Ausgleichsbank, Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 53170 Bonn, Tel.: 0228/831 24 00, Fax: 0228/831 22 55.
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes kommen in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in dem Haushalt, in den er aufgenommen wurde, in Betracht. Entscheidend ist, dass es sich um den auf Dauer angelegten, unmittelbaren Lebensmittelpunkt des Pflegebedürftigen handelt. In Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen, die vom Vermieter gewerbsmäßig nur an Pflegebedürftige vermietet werden, liegt eine Wohnung/ein Haushalt in diesem Sinne nicht vor.
Maßnahmen im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI kommen grundsätzlich nur in vorhandenem Wohnraum in Frage. Im Einzelfall können auch Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums realisiert werden, bezuschusst werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung des Wohnraums bereits feststeht, dass ein Pflegebedürftiger den Wohnraum künftig nutzen wird und der Wohnraum auf die individuellen Anforderungen des Bewohners zugeschnitten wird, weil der Pflegebedürftige in seinem bisherigen Wohnraum nicht verbleiben kann (Beispiel: Es ist die Aufnahme in einem anderen Haushalt erforderlich, weil dort durch ständige Anwesenheit einer Pflegeperson die Pflege sichergestellt werden kann; die Aufnahme in diesem Haushalt erfordert jedoch zunächst die Schaffung von geeignetem Wohnraum, zum Beispiel durch Ausbau des Dachgeschosses oder Anbaumaßnahmen) oder ein den Anforderungen gerechter Umbau des vorhandenen Wohnraums technisch nicht möglich oder im Vergleich zur Schaffung geeigneten neuen Wohnraums unwirtschaftlich ist.
Wird die wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums durchgeführt, sind hinsichtlich der Zuschussbemessung die durch die Maßnahme entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen (zum Beispiel Mehrkosten durch Einbau breiterer als den DIN-Normen entsprechenden Türen, Einbau einer bodengleichen Dusche anstelle einer Duschwanne). In der Regel werden sich die Mehrkosten auf die Materialkosten erstrecken. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die wohnumfeldverbessernde Maßnahme zurückzuführen sind.
Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere Maßnahmen zur Wöhnumfeldverbesserung erforderlich, handelt es sich erneut um eine Maßnahme im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI, sodass ein weiterer Zuschuss bis zu einem Betrag von 2.557,00 Euro gewährt werden kann.
Beispiel:
In dem Wohnumfeld eines auf einen Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen, der von seiner Ehefrau gepflegt wird, ist der Einbau von festinstallierten Rampen, die Verbreiterung der Türen und die Anpassung der Höhe von Einrichtungsgegenständen erforderlich. Diese Wöhnumfeldverbesserung sind als eine Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI zu werten und mit maximal 2.557,00 Euro zu bezuschussen.
Auf Grund der wegen zunehmenden Alters eingeschränkten Hilfestellungen der Ehefrau und weiterer Einschränkungen der Mobilität des Pflegebedürftigen ist zu einem späteren Zeitpunkt die Benutzung der vorhandenen Badewanne nicht mehr möglich. Durch den Einbau einer bodengleichen Dusche kann die Pflege weiterhin im häuslichen Bereich sichergestellt werden. Hier sind durch die veränderte Pflegesituation weitere wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erforderlich geworden, die erneut mit maximal 2.557,00 Euro bezuschusst werden können.
Zuschusshöhe
Bei der Bemessung des Zuschusses, dessen Höhe auf 2.557,00 Euro je Maßnahme begrenzt ist, sind die Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach den Kosten der Maßnahme und der Einkommenssituation des Pflegebedürftigen. Aus Steuerungsgründen ist ein angemessener Eigenanteil des Versicherten vorgesehen. Beispiel 1 für Zuschüsse: Der Medizinische Dienst stellt im Rahmen seiner Beurteilung fest, dass die Türen im Haushalt des Versicherten verbreitert werden müssen. Daneben muss das Badezimmer so gestaltet werden, dass der Versicherte mit einem Rollstuhl in die Dusche fahren kann.
Ergebnis: Beide Umbaumaßnahmen bilden gemeinsam eine Maßnahme im Sinne der Leistung der Pflegekasse. Es sind somit höchstens 2.557 Euro insgesamt zu zahlen.
Beispiel 2:
Im Haushalt eines Pflegebedürftigen wurde bereits das Badezimmer umgebaut. Die Pflegekasse hatte 2.557 Euro für die Umbaumaßnahme geleistet. Im Rahmen einer erneuten Begutachtung stellt der Medizinische Dienst fest, dass nun auch ein Treppenlift eingebaut werden muss, da der Pflegebedürftige allein nicht mehr die Treppe besteigen kann. Der Zustand des Pflegebedürftigen hat sich seit der letzten Begutachtung verschlechtert.
Ergebnis: Es liegt eine Veränderung in der Pflegesituation vor. Die weitere Maßnahme kann erneut mit bis zu 2.557 Euro bezuschusst werden.
Katalog möglicher wohnumfeldverbessern der Maßnahmen
Die Zuschussgewährung nach § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XI setzt voraus, dass die geplante Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Von diesen zuschussfähigen Maßnahmen sind reine Modernisierungsmaßnahmen oder Maßnahmen, mit denen eine allgemeine standardmäßige Ausstattung der Wohnung erreicht wird, abzugrenzen, wenn diese nicht im direkten Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit stehen. So ist zum Beispiel der Einbau eines nicht vorhandenen Bades grundsätzlich eine allgemeine standardmäßige Ausstattung der Wohnung; ist der pflegebedürftige Bewohner jedoch nicht mehr in der Lage, die bisherige Waschmöglichkeit (zum Beispiel das Etagenbad) zu benutzen, und kann durch den Einbau des Bades verhindert werden, dass der Pflegebedürftige seine Wohnung aufgeben muss, handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des Sozialgesetzbuches.
Zunächst einmal jene Wohnraumveränderungen, die keine Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes darstellen und deshalb auch nicht unterstützt werden:
■ Ausstattung der Wohnung mit einem Telefon, einem Kühlschrank, einer Waschmaschine,
■ Verbesserung der Wärmedämmung und des Schallschutzes,
■ Reparatur schadhafter Treppenstufen,
■ Brandschutzmaßnahmen,
■ Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Einbruchschutz),
■ Herstellung einer funktionsfähigen Beleuchtung im Eingangsbereich/Treppenhaus,
■ Austausch der Heizungsanlage,
■ Warmwasseraufbereitung,
■ Schönheitsreparaturen (Anstreichen, Tapezieren von Wänden und Decken, Ersetzen von Oberbelägen),
■ Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden,
■ allgemeine Modernisierungsmaßnahmen.
Maßnahmen außerhalb der Wohnung/Eingangsbereich
Außerhalb der Wohnung ist die Beschaffenheit des Treppenhauses bzw. des Eingangsbereichs in Bezug auf das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung entscheidend für eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen. Es kommen deshalb insbesondere folgende Maßnahmen im Treppenhaus/Eingangsbereich in Frage:
Neben Umbaumaßnahmen mit Eingriffen in die Bausubstanz werden technische Hilfen bzw. ein Umzug in eine andere Wohnung bezuschusst. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben einen Katalog von möglichen Umbaumaßnahmen zusammengestellt. Dieser Katalog ist jedoch nicht als abschließende Auflistung zu verstehen. Folgende Maßnahmen sind laut dem Katalog zu bezuschussen:
■ Aufzug: Anpassung an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers: Ebenerdiger Zugang, Vergrößerung der Türen, Schalterleiste in Greifhöhe, Installation von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen
■ Briefkasten: Absenkung des Briefkastens auf Greifhöhe (zum Beispiel bei Rollstuhlfahrern)
■ Orientierungshilfen: Schaffung von Orientierungshilfen für Sehbehinderte, zum Beispiel ertastbare Hinweise auf die jeweilige Etage
■ Treppe: Installation von gut zu umfassenden und ausreichend langen Handläufen auf beiden Seiten, Verhinderung der Stolpergefahr durch farbige Stufenmarkierungen an den Vorderkanten, Installation von fest installierten Rampen und Treppenlifter
■ Türen, Türanschläge und Schwellen: Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Installation von Türen mit pneumatischem Türantrieb oder Ähnlichem
Weitergehende Maßnahmen außerhalb des Eingangsbereichs/Treppenhauses, zum Beispiel Schaffung eines behindertengerechten Parkplatzes, Markierung und Pflasterung der Zugangswege oder allgemeine Verkehrssicherungsmaßnahmen, sind keine Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI.
Maßnahmen innerhalb der Wohnung
■ Bewegungsfläche: Umbaumaßnahmen zur Schaffung ausreichender Bewegungsfläche, zum Beispiel durch Installation der Waschmaschine in der Küche anstatt im Bad (Aufwendungen für Verlegung der Wasser- und Stromanschlüsse)
■ Bodenbelag: Beseitigung von Stolperquellen, Rutsch- und Sturzgefahren
■ Heizung: Installation von zum Beispiel elektrischen Heizgeräten anstelle von Öl-, Gas-, Kohle- oder Holzöfen (wenn dadurch der Hilfebedarf bei der Beschaffung von Heizmaterial kompensiert wird)
■ Lichtschalter/Steckdosen/Heizungsventile: Installation der Lichtschalter/Steckdosen/Heizungsventile in Greifhöhe, ertastbare Heizungsventile für Sehbehinderte
■ Reorganisation der Wohnung: Anpassung der Wohnungsaufteilung (gegebenenfalls geplant für jüngere Bewohner, Ehepaare) auf veränderte Anforderungen (alt, allein, gebrechlich) durch Umnutzung von Räumen, Stockwerktausch (insbesondere in Einfamilienhäusern sind häufig das Bad und das Schlafzimmer in oberen Etagen eingerichtet)
■ Türen, Türanschläge und Schwellen: Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Veränderung der Türanschläge, wenn sich dadurch der Zugang zu einzelnen Wohnungsbereichen erleichtern oder die Bewegungsfläche vergrößern lässt
■ Fenster: Absenkung der Fenstergriffe
Spezielle Maßnahmen in besonderen Wohnbereichen
■ Küche:
• Armaturen, Installation von Armaturen mit verlängertem Hebel oder Schlaufe, Schlauchbrause
Installation von Warmwassergeräten, wenn kein fließend warmes Wasser vorhanden ist und auf Grund der Pflegebedürftigkeit Warmwasserquellen im Haus nicht erreicht oder das warme Wasser nicht – wie bisher – aufbereitet werden kann
• Bodenbelag, Verwendung von rutschhemmendem Belag
• Kücheneinrichtung: Veränderung der Höhe von zum Beispiel Herd, Kühlschrank, Arbeitsplatte, Spüle als Sitzarbeitsplätze
• Schaffung einer mit dem Rollstuhl unterfahrbaren Kücheneinrichtung
• Absenkung von Küchenoberschränken (gegebenenfalls maschinelle Absenk- vorrichtung)
• Schaffung von herausfahrbaren Unterschränken (gegebenenfalls durch Einhängekörbe)
■ Bad und WC:
• Einbau eines fehlenden Bades/WC
• Umgestaltung der Wohnung und Einbau eines nicht vorhandenen Bades/WC
• Anpassung eines vorhandenen Bades/WC: Armaturen; Installation von Armaturen mit verlängertem Hebel oder Schlaufe, Schlauchbrause, Installation von Warmwassergeräten, wenn kein fließend warmes Wasser vorhanden ist und auf Grund der Pflegebedürftigkeit Warmwasserquellen im Haus nicht erreicht oder das warme Wasser nicht – wie bisher – aufbereitet werden kann
• Badewanne: Badewanneneinstiegshilfen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind
• Bodenbelag: Verwendung von rutschhemmendem Bodenbelag, Schaffung rutschhemmender Bodenbeläge in der Dusche
Duschplatz: Einbau einer Dusche, wenn der Einstieg in eine Badewanne auch mit Hilfsmitteln nicht mehr ohne fremde Hilfe möglich ist
• Herstellung eines bodengleichen Zugangs zur Dusche
• Einrichtungsgegenstände: Anpassung der Höhe
• Toilette: Anpassung der Sitzhöhe des Klosettbeckens durch Einbau eines Sockels
• Waschtisch: Anpassung der Höhe des Waschtisches (gegebenenfalls Einbau eines höhenverstellbaren Waschtisches) zur Benutzung im Sitzen bzw. im Rollstuhl
■ Schlafzimmer:
• Bettzugang, Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines freien Zugangs zum Bett
• Bodenbelag: Verwendung von rutschhemmendem Bodenbelag
• Lichtschalter/Steckdosen: Installation von Lichtschaltern und Steckdosen, die
vom Bett aus zu erreichen sind
Die Wohnungsanpassung hat viele verschiedene Facetten. Schon kleine Veränderungen können das Leben in der eigenen Wohnung erleichtern, Unfallgefahren beheben
oder die Wohnung an Ihre Möglichkeiten und Fähigkeiten anpassen.
Zu den Maßnahmen der Wohnungsanpassung gehören weiterhin:
■ Allgemeine Ausstattungsveränderungen, wie Umstellen oder Anschaffung von
Möbeln oder die Beseitigung von Stolperfallen usw.
■ Neustrukturierung der Wohnung: neue Zimmeraufteilung, Stockwerktausch usw.
■ Hilfsmittelausstattung, zum Beispiel: Toilettensitzerhöhung, Toilettenstuhl, Haltegriffe, Badewannenlifter, Pflegebett, Hausnotruf
■ bauliche Maßnahmen, wie zum Beispiel: Balkonerhöhungen oder Türverbreiterungen.