In Deutschland gibt es die bereits genannten zwei unterschiedlichen Krankenversicherungssysteme: die gesetzliche und die private Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind etwa 88,5 Pro-zent der Bevölkerung versichert, in der privaten Krankenversicherung (PKV) circa 9,1 Prozent. Die restlichen rund 2,4 Prozent der Bevölkerung sind entweder unmittelbar über den Staat (zum Beispiel über die freie Heilfürsorge für Bundeswehrsoldaten) oder aber gar nicht versichert.
Die GKV ist im Wesentlichen eine Versicherung der Arbeitnehmer und ihrer Familien; die Versicherung wird von den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie von den Ersatzkassen, den Landwirtschaftlichen Krankenkassen, der Bundesknappschaft und der See-Krankenkasse durchgeführt. Die Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und erbringen ihre Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch.
Die PKV versichert historisch begründet in erster Linie Selbstständige und Beamte, aber das ändert sich zunehmend. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind entweder Aktiengesellschaften (AG) oder sogenannte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (V.V.a.G.). Ihre Versicherungsleistungen erbringen sie auf der Grundlage von Verträgen, die zwischen der Versicherung und jedem einzelnen Versicherten geschlossen werden.
In der folgenden Übersicht finden Sie die wesentlichen Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
GKV und PKV im Vergleich
GKV | PKV | |
gesetzlich festgeschriebener, für alle Mitglieder einheitlicher und umfassender Versicherungsschutz | Versicherungsumfang ergibt sich aus dem gewählten Tarif bzw. den gewählten Einzeltarifen | |
Sachleistungsprinzip: keine Vorfinanzierung von Arzt- oder Krankenhausrechnungen, direkte Abrechnung zwischen Leistungserbringern und Krankenkasse; auf Wunsch auch Kostenerstattung möglich | Kostenerstattungsprinzip: Der Versicherte ist Zahlungspflichtiger Vertragspartner der Leistungserbringer, die Versicherung prüft und erstattet die vertraglich vereinbarten Aufwendungen; je nach Versicherung ist auch die Erstattung unbezahlter Rechnungen möglich | |
Bei Versicherungsbeginn keine Überprüfung der Krankengeschichte; auch bestehende Vorerkrankungen sind ausnahmslos ohne Beitragszuschläge versichert | Bei Versicherungsbeginn Überprüfung des Gesundheitszustands; bei festgestellten Vorerkrankungen sind Leistungsausschlüsse, Risikozuschläge oder Ablehnung der kompletten Versicherung möglich | |
Einkommensabhängige Beiträge: Nach dem Solidarprinzip zahlen alle Mitglieder einen festen Prozentsatz ihres Einkommens an die Krankenkasse. Die Beitragsbemessungsgrenze lag 2007 bei einem monatlichen Einkommen von 3 562,50 Euro (das entspricht 42 750 Euro jährlich) | Risikoabhängige Beiträge: Versicherte zahlen Beiträge entsprechend ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes bei Versicherungsbeginn, ihres Geschlechts und in Abhängigkeit vom gewählten Tarif | |
Kostenfreie Mitversicherung der nicht erwerbstätigen Ehepartner und Kinder, also ein Beitrag für die Versicherung der ganzen Familie | Für jedes Familienmitglied muss eine eigene Versicherung mit eigener Prämie abgeschlossen werden. Auch bei Familienangehörigen werden risikoabhängige Prämien verlangt | |
Gleiche Beiträge für Frauen und Männer | Bei sonst gleichen Voraussetzungen höhere Beiträge für junge Frauen gegenüber gleichaltrigen Männern | |
Mütter, deren Beschäftigungsverhältnis weiter besteht, erhalten bis 8 Wochen nach der Entbindung ihr Nettogehalt weiter und ein Mutterschaftsgeld von 13 Euro pro Tag für die 14-wöchige Schutzfrist sowie kostenfreien Versicherungsschutz in dieser Zeit; häufig Beitragsfreiheit auch während des Erziehungsurlaubs | Mütter erhalten ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt; während der Schutzfrist und auch während des Erziehungsurlaubs müssen Versicherungsprämien in voller Höhe weitergezahlt werden! | |
Kassenwechsel: innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in jedem Alter ohne Nachteile möglich | Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich nicht möglich (Grundsatz: Einmal privat, immer privat); Wechsel zu einem anderen privaten Versicherungsunternehmen nur unter Verzicht auf die angesparte Altersrückstellung möglich (im fortgeschrittenen Alter de facto unmöglich) |
Einmal privat – immer privat – richtig oder falsch
Wer einmal privat versichert ist, kommt nur schwer (wieder) in die gesetzliche Krankenversicherung. Selbstständig Tätige und Freiberufler, die sich privat versichern, haben unabhängig von ihrem Einkommen keine direkt Möglichkeit der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. Für die Rückkehr von der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung gibt es bestimmte Voraussetzungen.
Angestellte oder Arbeitnehmer sind bis zum 55. Lebensjahr automatisch wieder pflichtversichert und somit Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ihr Einkommen unter die Beitragsbemessungsgrenze sinkt. Übersteigt ihr Einkommen vor Ablauf von zwölf Monaten wieder die Beitragsbemessungsgrenze, können sie nur dann in der GKV bleiben, wenn sie in den letzten fünf Jahren bereits mindestens 24 Monate gesetzliches Kassenmitglied waren.
Weitere drei Rückkehrmöglichkeiten sind legal: Privat versicherte Arbeitnehmer reduzieren spätestens zwölf Monate vor dem Termin, zu dem sie sich zur Ruhe setzen wollen, ihre Arbeitsstunden so weit, dass ihr Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Dann werden sie krankenpflichtversichert. Und wenn dann der Ruhestand erreicht und die Rente zugebilligt ist, führen sie die Versicherung freiwillig weiter – bis ans Lebensende.
Achtung!
Diese Möglichkeit geht nicht, wenn Sie sich früher einmal von der Versicherungspflicht befreien lassen haben. Eine solche Befreiung wird zum Beispiel auf Antrag ausgesprochen, wenn die Privatversicherungszeit im Studium endet oder wenn Ihr Verdienst früher bei einer der jährlichen Anhebungen der Versicherungspflichtgrenze unter den neuen Grenzwert gesunken ist, Sie aber Ihren privaten Krankenversicherungsschutz aufrechterhalten haben.
Eine weitere Möglichkeit: Ein Arbeitnehmer, der über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und deshalb krankenversicherungsfrei ist, hat einen Ehepartner, der einer gesetzlichen Krankenkasse angehört. Beendet nun der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis, so ist er ohne Einkommen. Dadurch wird er automatisch bei der Krankenkasse des Ehepartners familienversichert – und zwar kostenlos. Einen Monat später geht er wieder ein Arbeitsverhältnis ein, und sei es bei demselben Arbeitgeber. Da so ein Einkommen über der Geringverdienergrenze erzielt würde, wäre damit die kostenfreie Familienversicherung beendet. Doch hat der Arbeitnehmer das Recht, sich – aufgrund der vorherigen Familienmitversicherung – freiwillig weiter zu versichern, und zwar unabhängig davon, wie lange die Mitversicherung bestanden hat.
Die dritte Variante: Der Arbeitnehmer gibt spätestens zwölf Monate vor Beginn seiner Altersrente sein Arbeitsverhältnis auf und meldet sich arbeitslos. Der Bezug des Arbeitslosengeldes begründet eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Anschluss daran kann die Versicherung freiwillig aufrechterhalten werden.