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Was tun im Schadensfall – jeden Schaden unverzüglich melden

Was tun im Schadensfall?
Spätestens wenn man im Schadensfall die Versicherung in Anspruch nehmen muss, schlägt die Stunde der Wahrheit. Beim Ablauf der Schadensregulierung sollte man auf die allgemeinen Verhaltensgrundsätze achten.

Jeden Schaden unverzüglich melden
• Das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen schreibt vor, dass dem Versicherer das Schadensereignis unverzüglich – innerhalb von drei Tagen (das heißt ohne schuldhaftes Verzögern) – zu melden ist. Sobald der Kontakt zum zuständigen Sachbearbeiter aufgenommen wurde, sollte man sich darüber Gewissheit verschaffen, ob man – eventuell nachträglich – die Polizei hinzuziehen muss.
• Der Schaden muss, so weit er noch nicht eingetreten ist, möglichst vermieden, ein bereits eingetretener Schaden zu mindern versucht werden.
• Es sollte unbedingt auf Weisungen des Versicherers geachtet werden. Liegen keine Weisungen vom Versicherer vor, sollten diese eingeholt werden. Auch unzweckmäßige Anweisungen des Versicherers dürfen nicht ignoriert werden.
• Ist ein Schaden eingetreten, muss die Schadensstätte grundsätzlich unverändert bleiben, bis Versicherer und Polizei die Freigabe erteilen.
• Zerstörte und beschädigte Sachen sind sicherzustellen und unter Umständen zur Beweissicherung zu fotografieren. Um eine Verhältnismäßigkeit bei den Fotos zu erreichen, sollte gegebenenfalls eine Messlatte angehalten werden oder eine Tageszeitung mit dem Erscheinungsdatum erkennbar sein.
• Bei Unfällen mit Verletzten oder gar Toten, aber auch bei Feuer-, Diebstahl- und Einbruchschäden ist ein Polizeiprotokoll unabdingbar.

Das Ausfällen der Schadensformulare
Mit der telefonischen Mitteilung an den Versicherer allein ist es natürlich längst nicht getan. Die Versicherungsgesellschaft wird dem Versicherten ein umfangreiches Formular zusenden, in dem sämtliche mit dem Schaden in Zusammenhang stehenden Fakten anzugeben sind.
• Man sollte die Beantwortung der im Schadensformular aufgeführten Fragen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Viele Schadensansprüche werden abgelehnt oder nur teilweise befriedigt, weil in der Schadensanzeige falsche, ungenaue oder sogar widersprüchliche Angaben oder Skizzen gemacht wurden.
• Zusätzlich kann der Versicherer sachdienliche Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält. Der Versicherte ist zur Beantwortung dieser Fragen verpflichtet.
• Die Rechnungen gekaufter Gegenstände sollte man sorgfältig aufbewahren, um unnötige Diskussionen über den Wert der Gegenstände (z. B. bei einem Einbruch) zu vermeiden.

Checkliste zur Schadensanzeige
Sinnvoll ist es, das Formular der Versicherungsgesellschaft für die Schadensanzeige zu verwenden.

Inhalt:
• Versicherungsscheinnummer
• Ort und Zeitpunkt des Schadenseintrittes
• die vermutliche Schadensursache
• das geschätzte Schadensausmaß (unter Vorbehalt)
• die bereits getroffenen Maßnahmen zur Schadensabwendung bzw. Schadensminderung
• das Anspruchschreiben (Rechnungen beifügen)
• Anfragen zur Abwicklung des Schadens, ob und welche Schadensminderungsmaßnahmen zu treffen sind, ob mit der Behebung des Schadens begonnen werden kann und welche Belege beizubringen sind.

Der Gutachter
Sie sollten sich im Zweifelsfall nicht nur mit einem Gutachten zufrieden geben. Ist der Gutachter gar von der Versicherungsgesellschaft beauftragt worden, wäre eine zweite Meinung zur Schadenshöhe durchaus angebracht.

Sehr schlecht könnte man bei der Schadenstaxierung des versicherungseigenen Schnellregulierers abschneiden. Es ist durchaus möglich, dass Sie weniger Schadensersatz erhalten, als Ihnen regulär zusteht.

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