Dauer einer Betreuung
Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Dem Vormundschaftsgericht ist mitzuteilen, wenn eine Betreuung vorzeitig aufzuheben oder zu ändern ist. Gleiches gilt für den Wunsch nach Wechsel des Betreuers durch den Betreuten oder die Niederlegung des Amtes aus wichtigen Gründen.
Zusammenfassende Hinweise über Inhalt und Zweck einer gesetzlichen Betreuung
Ein Erwachsener, der wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen, kann einen gesetzlichen Betreuer erhalten (§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch). Bei einem körperlich Behinderten kann die Betreuerbestellung nur auf seinen Antrag oder mit dessen Einverständnis erfolgen.
Das Gericht hat zur Frage der Notwendigkeit einer Betreuung grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zur Stärkung der Rechtsposition des Betroffenen sind die persönliche richterliche Anhörung und eventuell Bestellung eines Verfahrenspflegers vorgesehen. Steht nach dem Ergebnis des Gutachtens und der persönlichen Anhörung die Notwendigkeit einer Betreuung fest, so kann vom Vormundschaftsgericht durch Beschluss eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden. Wird ein entsprechender Beschluss erlassen, so bestimmt der Vormundschaftsrichter gleichzeitig den Betreuer und legt dessen Aufgabenkreis fest (zum Beispiel Vertretung gegenüber Behörden, Vertretung in Rentenverfahren, Gesundheitsfürsorge). Der Betreuer handelt alsdann im Rahmen des vom Vormundschaftsgericht festgelegten Aufgabenkreises als eine Art hoheitlich bestellter Bevollmächtigter bzw. Treuhänder. Mit anderen Worten kann man auch von einer Rechtsbetreuung sprechen.
Der Betreuer unterliegt hinsichtlich seiner Tätigkeit in jedem Fall der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts. Er hat – falls er mit Vermögensfragen befasst ist – dem Gericht über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.
Der Betreuer ist verpflichtet, sein Tun und Trachten ausschließlich auf das Wohl des Betreuten auszurichten. Verletzt der Betreuer diese ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, so macht er sich dem Betreuten gegenüber schadensersatzpflichtig.
Diese Ausführungen zeigen, dass eine Betreuung nicht gegen, sondern im ausschließlichen Interesse einer behinderten oder psychisch kranken Person eingerichtet wird. Entgegen landläufiger Meinung stellt eine gerichtlich angeordnete Betreuung auch keine Entmündigung dar. Begriffe wie Vormundschaft und Entmündigung gibt es in der Rechtspraxis für Erwachsene nicht mehr. Der geschäftsfähige Betreute ist trotz einer für ihn bestehenden Betreuung voll handlungsfähig.
Aber auch der geschäftsunfähige Betreute erleidet keinerlei Nachteile. Seine Willenserklärungen würden nichtig sein (§§ 104, 105 BGB). Er kann seine Wünsche und Vorstellungen seinem Betreuer vortragen. Der Betreuer hat diesen Wünschen so weit als möglich zu entsprechen (§ 1901 Abs. 2 BGB). Die Betreuung bewirkt grundsätzlich keinerlei Einschränkungen in folgenden Bereichen:
■ Teilnahme am Brief- und Fernmeldeverkehr,
■ Eheschließungen,
■ Errichten eines Testaments,
■ Wahlrecht (hier besteht nur dann ein Ausschluss, wenn die Betreuung alle Angelegenheiten umfasst).
Festzuhalten ist, dass der Betreuer Organisator und Manager von Hilfen für den Betreuten ist; er ist – falls ihm diese Aufgabe übertragen ist – Treuhänder des Vermögens und der vermögensrechtlichen Ansprüche.
Er hat im Rahmen einer gebotenen persönlichen Betreuung wichtige Dinge mit dem Betreuten zu besprechen. Außerdem hat er alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Lebenssituation (insbesondere Gesundheit) des Betreuten verbessern. Zahlreiche Vorhaben im Bereich der Personensorge unterliegen der Genehmigungspflicht des Vormundschaftsgerichts, zum Beispiel
■ eine Wohnungsauflösung oder
■ eine risikoreiche ärztliche Behandlung.
Die Betreuungsanordnungen müssen spätestens alle fünf Jahre überprüft werden.
Die Betroffenen sind – auch bei völliger Geschäftsunfähigkeit – voll verfahrensfähig. Ihre Anträge und Rechtsmittel sind ohne weiteres gültig.
Weitere Institutionen des Betreuungsrechts sind:
■ die Betreuungsvereine und
■ die Betreuungsbehörde.
Die Betreuungsbehörde hat dem Vormundschaftsgericht geeignete und bereite Personen als Betreuer vorzuschlagen. Die Betreuer werden durch den Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts in ihre Aufgaben eingeführt. Während der Betreuung können die gesetzlichen Interessenvertreter Hilfe und Beratung auch durch die Betreuungsbehörde und/oder den Betreuungsverein in Anspruch nehmen. Im Mittelpunkt des neuen Betreuungsrechts stehen soziale Gesichtspunkte.
Die Kernfragen lauten stets: Welche Hilfen sind sinnvoll und auf welche Weise lassen sich diese für den Betroffenen erreichen? Diese Inhalte müssen allen gesellschaftlichen Kräften bekannt und bewusst sein. Nur so lassen sich geänderte Einstellungen erzielen, die zum Wohle der behinderten oder psychisch kranken Mitbürger gereichen. Abschließend möchten wir noch auf Maßnahmen hinweisen, die der Vermeidung bzw. Gestaltung einer gesetzlichen Betreuung dienen. In Betracht kommen insoweit die Vollmacht, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung.
Dazu ist im Einzelnen auf Folgendes hinzuweisen: Die Möglichkeit, andere Personen zur Regelung eigener Angelegenheiten im Rahmen eines (unentgeltlichen) Auftrages nach § 662 BGB oder einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB zu bevollmächtigen, entspringt der Privatautonomie des Einzelnen.
Dieses Selbstbestimmungsrecht des Menschen ist in seinem Kernbereich durch Artikel 1 und 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Die Erteilung einer Voll-macht (§ 167 BGB) setzt Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Liegt hingegen Geschäftsunfähigkeit vor, kann eine Vollmacht nicht mehr rechtswirksam erteilt werden. Dies ist der Fall, wenn sich der Vollmachtgeber in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 BGB).
Die freie Willensbestimmung war bei Vollmachterteilung ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht mehr fähig war, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Wurde eine Vollmacht rechtsgültig erteilt, so macht sie in der Regel die Bestellung einer gesetzlichen Betreuung entbehrlich.
Tritt später Geschäftsunfähigkeit ein, so bleibt die Vollmacht wirksam (§§ 168, 672, 675 BGB). Mit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Januar 1999 ist klargestellt, dass die Vollmacht auch die Bereiche
■ Aufenthaltsbestimmung,
■ Heilbehandlung/ärztlicher Eingriff,
■ geschlossene Unterbringung sowie
■ freiheitsbeschränkende Maßnahmen regeln kann.
Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch, dass an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers keinerlei Zweifel bestehen dürfen und der Umfang der Bevollmächtigung im höchstpersönlichen Bereich eindeutig beschrieben ist. Sollen beispielsweise Entscheidungsbefugnisse im Bereich der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen übertragen werden, so genügt nicht die Formulierung „… in weitestmöglichern Umfang …“, sondern es ist der Entzug der Freiheit durch mechanische Einrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise anzusprechen.
Der Bevollmächtigte hat allerdings zu beachten, dass sowohl für die Einwilligung in medizinische Maßnahmen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, als auch bei Freiheitsbeschränkungen (Unterbringung gegen oder ohne den Willen des Vollmachtgebers, Bettgitteranbringung, Sedativa usw.) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen ist (§§ 1904 Abs. 2,1905 Abs. 5 BGB).
Im Rahmen dieses richterlichen Genehmigungsverfahrens findet keine Betreuerbestellung statt. Während die Vollmacht sofort gilt, wird die (Alters-) Vorsorgevollmacht erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wirksam.
Zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird sich derjenige entschließen, der in gesunden Tagen seine Geschicke selbst bestimmen will, aber bei Eintritt zum Beispiel von Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit die Interessenvertretung einer selbst ausgesuchten, vertrauenswürdigen Person anheim geben möchte. Man muss sich allerdings im Klaren sein, dass die Vorsorgevollmacht Probleme aufwerfen kann.
Beispiel: „Für den Fall meiner Geschäftsunfähigkeit erteile ich meinem Neffen Hans Müller Generalvollmacht.“
Wie soll sich hier der Vertragspartner darüber Gewissheit verschaffen können, ob diese Bedingung eingetreten ist?
Jemandem, dem das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht vorschwebt, ist eher zu raten, eine unbedingte Vollmacht auszustellen und die Originalvollmacht erst dann auszuhändigen, wenn ein Tätig werden des Bevollmächtigten erwünscht ist.
Bei einer notariellen Vollmacht steht auch die Möglichkeit offen, dass der Notar dem Bevollmächtigten die Vollmachturkunde erst dann zu übergeben hat, wenn dieser dem Notar den Eintritt der Bedingung (zum Beispiel Geschäftsunfähigkeit) durch eine fachärztliche Bestätigung nachweist (§51 Abs. 2 BeurkG).
Obgleich zulässig, akzeptiert der Geschäftsverkehr mündliche Vollmachten nicht. In der Regel wird zumindest eine schriftliche Vollmachterteilung verlangt. Die größte Beweiskraft hat die notariell beurkundete Vollmacht. Hier prüft der Notar auch die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. In der Praxis wird deshalb die Gültigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht so gut wie nie angezweifelt. Bei einer notariell nur beglaubigten Vollmacht vergewissert sich der Notar lediglich über die Identität des Vollmachtgebers. Die Geschäftsfähigkeit und den Inhalt der Vollmacht prüft er nicht.
Soweit es insbesondere um die Verwaltung von erheblichem Vermögen (auch Immobilien) geht, wird empfohlen, sich von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. In diesem Fall sollte auch überlegt werden, zwei Bevollmächtigte zu bestellen. Damit kann vermieden werden, dass bei Wegfall eines Bevollmächtigten ein Stillstand in der Vermögensverwaltung eintritt. Sollte der Bevollmächtigte seine Funktionen missbrauchen, sieht das Betreuungsgesetz die Bestellung eines Kontrollbetreuers vor (§ 1896 Abs. 3 BGB).
Der vom Vormundschaftsgericht eingesetzte Kontrollbetreuer hat als Aufgabenkreis lediglich die „Überwachung des Bevollmächtigten XY“ zu erfüllen. Ist keine Vertrauensperson vorhanden, so kann man in gesunden Tagen eine Betreuungsverfügung erlassen. Darin können Wünsche über die spätere Führung der Betreuung getroffen werden, zum Beispiel die Auswahl des Betreuers („Betreuer soll mein Sohn Martin sein, keinesfalls meine Tochter Maria“), Wohnungsauflösung, Art der Heimunterbringung, Taschengeldhöhe, medizinische Versorgung, Zuwendungen an Verwandte (Ostern, Weihnachten, Geburtstage) oder Vorgaben für die Vermögensverwaltung. Die Betreuungsverfügung kann beim Vormundschaftsgericht hinterlegt werden. Mehr zu Vollmachten und Betreuungsverfügungen finden Sie auch weiter hinten.