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Hilfen bei Abwesenheit, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege – Pflegeversicherung in Deutschland

Hilfen bei Abwesenheit – Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Seit 1995 gibt es die soziale Pflegeversicherung. Sie soll mit ihren Leistungen vorrangig die „Häusliche Pflege“ und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Auch Pflegepersonen müssen ab und zu „gepflegt“ werden. Sie brauchen Urlaub, können krank werden oder möchten einfach mal ein paar Tage ausspannen. Mit der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege hat der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten geschaffen, die Pflege kurzzeitig in die Hände von anderen Pflegepersonen zu legen. Die Kassen zahlen dafür bis zu 1.432 Euro pro Jahr. Damit trägt der Gesetzgeber den hohen körperlichen und seelischen Belastungen der pflegenden Personen Rechnung. Ihnen wird die Chance gegeben, sich zu erholen und neue Kräfte zu tanken – und damit auch die häusliche Pflege langfristig zu sichern.

Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson wegen eigenen Urlaubs, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Pflege sicherzustellen, besteht ein Anspruch auf „Verhinderungspflege“, das heißt, die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Vertretung. Achtung: Voraussetzung ist, dass vor der erstmaligen Verhinderung die zu pflegende Person mindestens zwölf Monate in häuslicher Umgebung gepflegt wurde. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Der Zeitraum von vier Wochen muss nicht zusammenhängend verlaufen, sondern die Leistung kann auch tageweise abgerufen werden. Die Aufwendungen dürfen dabei 1.432 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Konkret heißt dies, dass für jeden einzelnen Tag Verhinderungspflege 51,14 Euro zur Verfügung stehen.

Erfolgt die Verhinderungspflege durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person, so sind die Aufwendungen auf die Höhe des Pflegegeldes begrenzt. Beachten Sie jedoch, dass das Pflegegeld für die Zeit der Verhinderungspflege nicht zur Auszahlung kommt. Zusätzlich können der Pflegeperson auf Nachweis die notwendigen Kosten (zum Bei-spiel Fahrkosten, Verdienstausfall erstattet werden.

Nimmt der Pflegebedürftige die Pflege als Sachleistung in Anspruch, ändert sich nichts. Es kann jedoch als „Kurzzeitpflege“ die Ausnahme in einer stationären Einrichtung erfolgen.

Kurzzeitpflege
Dabei geht es um kurzzeitige vollstationäre Pflegelösungen, wenn die Pflege eines zu Hause wohnenden Menschen noch nicht sofort oder vorübergehend nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Eine Wartezeit wie bei der Verhinderungspflege ist hier nicht gefordert. Kurzzeitpflegeeinrichtungen gibt es nicht nur für Erwachsene, sondern auch für behinderte Kinder und Jugendliche.

Nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall bedeutet die Entlassung aus dem Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung für den betroffenen Bürger off auch eine Entlassung in die Pflegebedürftigkeit. Für den Betroffenen, aber auch für die Angehörigen stellen sich viele Fragen und Probleme: Wer übernimmt die Pflege zu Hause? Wie kann die Pflege auch fachlich sichergestellt werden? Welche Vorbereitungen müssen getroffen werden, wie zum Beispiel die Anschaffung eines Pflegebettes, Umbaumaßnahmen usw? Off ist es gar nicht möglich, alles für die Aufnahme zu Hause rechtzeitig zu bewerkstelligen, oder die Familie fühlt sich total überfordert.
Sollten Sie in eine solche Lage kommen, setzen Sie sich rechtzeitig mit dem Reha- Berater Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Dieser kann Ihnen zum Beispiel eine Leistung der Pflegekasse empfehlen. Die „Kurzzeitpflege“ in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung kann hier in vielen Fällen einen nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung in die Pflege zu Hause bewerkstelligen. Ihre Pflegekasse übernimmt im Anschluss an eine stationäre Behandlung die pflegebedingten Aufwendungen der Unterbringung in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung für vier Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1.432 Euro je Kalenderjahr. Voraussetzung hierfür ist, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt und die häusliche Pflege noch nicht erbracht werden kann. Zu beachten ist, dass die Pflegekasse sich an den Unterbringungs- und Essenskosten („Hotelkosten“) nicht beteiligen kann. Möglicherweise können sich allerdings andere Sozialleistungsträger, zum Beispiel das Sozialamt, an den Kosten beteiligen.

Die Vergütung der pflegebedingten Aufwendungen der Kurzzeitpflege erfolgt bis zum Höchstbetrag. Die Abrechnung der Kosten rechnet die Sozialversicherung direkt mit der Pflegeeinrichtung ab. Nur zugelassene Einrichtungen dürfen die Leistung erbringen. Auch in anderen Fällen ist eine Kurzzeitpflege möglich: Wenn ein Pflegebedürftiger bereits seit mindestens zwölf Monaten zu Hause gepflegt wurde und die Pflege in einer Krisensituation (zum Beispiel Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder bei kurzfristiger Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit) zu Hause nicht sichergestellt werden kann, übernimmt auf Antrag die Pflegekasse die Kurzzeitpflege.

Anlass für die Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege kann auch der für die eigene körperliche und mentale Gesundheit ausgesprochen wichtige Urlaub der pflegenden Person sein. Kurzzeitpflege kann außerdem erforderlich werden bei Krankheit sowie sonstiger Behinderung der betreuenden Person.

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