1.Warum und wann ist der Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen?
2.Grenzen Sie beispielhaft voneinander ab: Halter – Eigentümer – Fahrer eines Kraftfahrzeuges.
3.Welche Bestimmungen und Regelungen gelten für ausländische Kraftfahrzeuge ohne regelmäßigen Standort im Inland?
4.Das PflVG befreit bestimmte inländische Kraftfahrzeughalter von der Versicherungspflicht. Wer ist befreit und womit lässt sich diese Befreiung begründen?
5.Kontrahierungszwang
a) Was versteht man hierunter und womit kann er begründet werden?
b) In welchen Fällen lässt das PflVG Ausnahmen vom Kontrahierungszwang zu?
6..Die Kundin, Frau Tanja Günther, erscheint im Büro der Versicherungsagentur Hilmar Krause und bittet um eine Deckungskarte, da sie ihren Pkw zulassen will.
Folgende sofortige Deckung wird beantragt und durch die Deckungskarte auch bestätigt:
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung: unbegrenzte Deckung
Kaskoversicherung: Vollkasko einschließlich Teilkasko mit jeweils 150,00 € Selbstbeteiligung
Im Rahmen der Antragsbearbeitung wird festgestellt, dass Frau Günther die Police zur Kraftfahrtversicherung beim Vorversicherer nicht eingelöst hat und dieser daraufhin vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist. Die Nichteinlösung von Policen zur Kraftfahrtversicherung hat Frau Günther auch schon bei anderen Kraftfahrtversicherern praktiziert.
• Arbeitsauftrag
Ihre Versicherungsgesellschaft ist aufgrund der Vorfälle an einer Kundenbeziehung mit Frau Günther nicht interessiert. Sie sollen die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und die daraus folgenden Schritte der Antragsbearbeitung auf zeigen.
7.Welche Mindestversicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden muss der Halter eines Fahrzeuges in der KH-Versicherung abschließen?
8.Ein ausländischer Tourist möchte mit seinem Kraftfahrzeug in die Bundesrepublik einreisen. Welche Nachweise sind anerkannt, die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung belegen?
9.Herr Mehmet Mümün erscheint morgens im Büro der Agentur und ist verzweifelt. Er schildert, dass er einen Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis zu 3,5 t gekauft habe, den er heute noch beim Straßenverkehrsamt zulassen wolle, da er am nächsten Tag mit diversen Gegenständen in seine türkische Heimat fahren möchte. Sein bisheriger Versicherer habe seinen Antrag auf KH-Versicherung zurückgewiesen und die Versicherungsbestätigung (Deckungskarte) verweigert, da er im letzten Jahr zwei Schäden in der Fahrzeugteilversicherung gehabt habe und ihm deshalb die Versicherung gekündigt worden sei. In der KH-Versicherung habe er während seines jetzt bereits zehnjährigen Aufenthalt in Deutschland erst einen Schaden bei diesem Versicherer gehabt. Die bisherige KH-Versicherung sei mit der Verschrottung seines letzten Fahrzeuges beendet worden.
Der Vertreter des zweiten aufgesuchten Versicherers sei unsicher, ob er aufgrund des Antrages für einen 3,5-t-Lkw vorläufigen Versicherungsschutz gewähren und die Deckungskarte aushändigen dürfe, und er wolle daher erst bei der Direktion anfragen. Wegen des Betriebsausflugs der zuständigen Fachabteilung könne er die Auskunft erst am nächsten Tag bekommen.
• Fragestellungen
a) Ist der frühere VR des Herrn Kacül berechtigt, den KH-Antrag wegen des
schlechten Versicherungsverlaufs in der Fahrzeugteilversicherung zurückzuweisen?
b) Steht das Verhalten des Vertreters der zweiten angesprochenen Versicherung im
Einklang mit den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes?
c) Welche Möglichkeit sehen Sie, die gewünschte Versicherungsbestätigung
(Deckungskarte) auszuhändigen, wobei den Interessen des Herrn Kacül als auch
denen Ihrer Gesellschaft gedient ist?
Schutz des Verkehrsopfers
10.Der Schutz des geschädigten Dritten hat im PflVG große Bedeutung. Nennen Sie drei Tatbestände im PflVG, mit denen der Gesetzgeber diesen Schutz verwirklicht.
11.Felix Krull ist auf sonntäglicher Spazierfahrt durch Berlin unterwegs. Auf der Straße Unter den Linden schenkt er seine Aufmerksamkeit mehr den Passantinnen als dem Verkehr. Er übersieht, dass sein Vordermann bremsen muss und fährt mit voller Wucht auf.
a) Hat der Geschädigte ein Recht, Krull für den Schaden in Anspruch zu nehmen,
obgleich dieser versichert ist?
b) Hat der Geschädigte ein Recht, sich für den Schadenersatz an die Versicherung
des Krull zu wenden, wenn Krull den Schaden selbst begleichen will?
12.Beurteilen Sie den Versicherungsschutz zu Fall 11, wenn Felix Krull am 10. Mai d. J. nach § 38 WG vergeblich gemahnt worden war und der Unfall am 01. Juni d. J. geschah.
a) Hat Felix Krull für den Unfall noch Versicherungsschutz?
b) Muss der VR dem geschädigten Dritten noch haften, wenn Felix Krull der
Versicherungsschutz versagt werden kann?
c) Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn Felix Krull vorsätzlich aufgefahren wäre, da
er sich über das auffälligere Auto des so Geschädigten geärgert hat?
13.Sie erhalten das folgende Schreiben der Frau Agnes Miller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr VN, Herr Hermann Stojakovic, hat am 28. Febr. d. J. beim forschen Zurücksetzen aus einer Parklücke mein neben ihm geparktes Fahrzeug gestreift und auf der halben Breite beschädigt. Das Ausbeulen und Lackieren wird nach Auskunft meiner Werkstatt ca. 900,00 € kosten. Ihr VN hat mir bereits am Unfallort erklärt, dass er momentan stark verschuldet sei und deshalb keinerlei Schadenersatz leisten könne. Er nannte mir Ihre Gesellschaft, wo er versichert sein will. Bitte teilen Sie mir mit, ob dies zutrifft und ob Sie den Schaden begleichen werden, damit ich meiner Werkstatt einen Reparaturauftrag erteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Agnes Miller
• Auszug aus dem Vertragsspiegel
VN: Hermann Stojakovic Versicherungsperiode: 15. Dez.-15. Dez.
Vertragsart: KH-Versicherung mit 100 Mio € Deckung
Sonstiges: Qualifizierte Mahnung mit Kündigung wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages am 05. Jan. d. J., Mitteilung an das Straßenverkehrsamt über das Erlöschen des Versicherungsschutzes am 25. Jan. d. J. per Fax.
• Arbeitsauftrag
Prüfen Sie, ob die Geschädigte aus der Versicherung des Herrn Stojakovic oder ggf. anderweitig Ersatz erlangen kann, und antworten Sie der Geschädigten.
14.Angenommen, der in Aufgabe 11 und 12 angesprochene Unfall habe sich nicht am 01. Juni d.J., sondern am 01. Juli d.J. ereignet. Der VR hat am 27. Mai d.J. dem Straßenverkehrsamt mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz für Felix Krull erloschen sei.
a) Für welchen Zeitraum bleibt der VR im Rahmen der Nachhaftung dem Geschädigten gegenüber leistungspflichtig und wann beginnt dieser Zeitraum?
b) Bis zu welchen Beträgen haftet der VR im Rahmen der Nachhaftung?
c) Die Nachhaftung wird als subsidiär bezeichnet. Was heißt das?
d) Aufgrund welcher Bestimmung wird der durch Felix Krull geschädigte Dritte in jedem Falle seinen Schaden gedeckt wissen?
15. Sie sind Mitarbeiter in der Schadenabteilung und sollen prüfen, ob Deckung für den nachstehenden Schadensfall besteht:
Unser VN hat beim Einparken das geparkte Fahrzeug der Melanie Heyder beschädigt und dann Fahrerflucht begangen. Aufgrund von Zeugenaussagen konnte unser VN polizeilich ermittelt werden. Die Geschädigte macht 600,00 € Reparaturkosten durch Vorlage der Reparaturrechnung geltend.
• Auszug aus dem Vertragsspiegel
VN: Alfred Dumm, 44579 Castrop-Rauxel
KH-Versicherung mit gesetzlichen Mindestdeckungssummen
Versicherungsbeginn: 01. Febr. d.J.
Zahlungsweise: vierteljährlich
Fälligkeit 01. Mai d.J. noch unbezahlt
Qualifizierte Mahnung am 20. Mai d.J.
Benachrichtigung des Straßenverkehrsamtes am 06. Juni d.J.
Schadentag: 10. Juli d.J.
• Arbeitsauftrag
Prüfen Sie, ob Frau Heyder mit dem Ersatz ihres Schaden aufgrund der Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes rechnen kann.
16.Ihr VN Hartmut Nußbaum, der bei Ihnen eine KH-Versicherung unterhält, sucht Ihren Rat. Er wurde in einen Unfall verwickelt, bei dem der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, und er will nun wissen, wer für den Schaden aufkommt. Zum Sachverhalt teilt er Folgendes mit:
Ich befuhr die Rotterdamer Straße in Richtung Flughafen, als aus der mir entgegenkommenden Fahrzeugkolonne ein Fahrzeug plötzlich ausscherte und zum Überholen ansetzte. Ich wich erheblich nach rechts aus, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Dabei geriet ich mit meinem Fahrzeug in einen Vorgarten, beschädigt die Anlage und kam schließlich vor der Hauswand zum Stehen. Mein Fahrzeug erlitt einen erheblichen Achs- und Blechschaden. Wegen Verdachts auf HWS-Distorsion muss ich für eine Woche eine sog. Halskrawatte tragen. Der eigentliche Unfallverursacher ist weitergefahren, ohne sich um meinen Schaden zu kümmern. Für den Unfallhergang gibt es mehrere Zeugen, doch keiner hat die Autonummer richtig erkannt. Die Zeugen haben nur Teile des Kennzeichens erfasst. Die benachrichtigte Polizei ist zuversichtlich, den Fahrzeughalter aufgrund der Teilangaben vielleicht doch noch ausfindig machen zu können.
• Arbeitsauftrag
Analysieren Sie die Situation und beraten Sie den VN,
a) an wen er sich aufgrund der momentanen Situation wenden muss;
b) welche Schäden gedeckt sind, wenn der Unfallgegner nicht ermittelt wird;
c) wie er sich verhalten soll, wenn der Unfallgegner ermittelt wird.
17.Prüfen Sie, ob der Entschädigungsfonds in folgenden Fällen leistet: a) Der Geschädigte befindet sich im Ausland und wird dort angefahren. Der Unfallverursacher kann entkommen.
b) Wie a), das Fahrzeug des Geschädigten wird auch in Mitleidenschaft gezogen.
c) Das Auto eines Gastarbeiters, der schon seit sechs Jahren in Deutschland lebt, wird von einem nicht versicherten Fahrzeug, das ein angetrunkener Fahrer lenkt, nachts am Straßenrand gerammt und erheblich beschädigt. Der Fahrer kann ermittelt werden.
d) Wie c), jedoch handelt es sich bei dem Gastarbeiter um einen sog. Wanderarbeiter, der sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und dessen Heimatland keinen Entschädigungsfonds kennt.
Internationale Vereinbarungen zur gegenseitigen Regulierungshilfe
18.Ein spanischer Autofahrer schädigt mit seinem Auto einen deutschen Autofahrer in Österreich. Der Spanier kann seine Versicherung nicht benennen. Was kann der deutsche Autofahrer bezüglich der Schadenregulierung unternehmen?