Nichtzahlung des Folgebeitrags – Folgeprämie
Folgebeiträge sind alle Beiträge, die nicht Beiträge nach § 37 VVG (§ 38 VVG a. F.) sind. Dazu gehören u. a. auch die Zuschlagsbeiträge nach einer Gefahrerhöhung, die Nachzahlung bei Beitragsregulierung in der Haftpflichtversicherung usw.
Fälligkeit eines Folgebeitrags
Die Folgebeiträge sind jeweils zu Beginn der vertraglich festgelegten Versicherungsperioden zu entrichten, bzw. zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitstag.
Auszug aus dem Bedingungswerk 1 Proximus Versicherung
VGB 2005 § 14 Nr. 1: Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
ALB § 7 Abs. 1 Satz 2: Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht der Beitrag nach kürzeren Zeitabständen bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
Verzug
Kommt der VN mit der Zahlung in Verzug, so kann der VR den VN auf Zahlung des Beitrages verklagen und/oder qualifiziert mahnen (siehe Musterbrief und Mustermahnschreiben) .
Die Beweislast, dass der VN qualifiziert gemahnt wurde, hat der VR. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein nachweislich abgesandter Brief den Empfänger erreicht hat.
Wünscht der Absender einer Einschreibsendung aus irgendeinem Grunde einen Nachweis darüber, wann und an wen die Sendung zugestellt wurde, so muss er eine Empfangsbescheinigung des Empfängers verlangen. Zu diesem Zweck muss die Einschreibsendung mit den Vermerken Einschreiben und Rückschein versehen werden. Der Absender erhält dann die Empfangsbescheinigung des Empfängers mit dem Zustellvermerk des Zustellers; sie gilt rechtlich als Urkunde. Bei einer normalen Einschreibsendung können Ersatzempfänger sein: Postbevollmächtigte, Familienangehörige, Hausangestellte, Vermieter.
Besonderheit: Mahnschreiben beim Wohnungswechsel des Versicherungsnehmers
Hat ein VN seine Wohnung geändert, aber die Änderung dem VR nicht mitgeteilt, so genügt für die Abgabe einer Willenserklärung (Mahnung, Kündigung) dem VN gegenüber die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem VR bekannte Anschrift. In diesem Falle gilt die Willenserklärung nach drei Tagen nach Absendung lt. VVG als zugegangen (nach WG a. F. ist der Zustellungsversuch an der alten Anschrift = Zugang) und die Fristen beginnen zu laufen bzw. die Rechtsfolgen treten ein (Zugangsfiktion).
- a) Qualifiziertes Mahnverfahren
Bei einer qualifizierten Mahnung sind folgende Regelungen zwingend zu beachten, da sonst das Mahnverfahren rechtlich wirkungslos bleibt:
- Fristbestimmung
Die Fristbestimmung muss schriftlich erfolgen und die Frist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen.
Das WG a. F. sieht vor, dass die Frist in der Gebäude-Versicherung mit Rücksicht auf den Hypothekengläubiger mindestens einen Monat betragen muss. Diese Regelung ist im WG nicht mehr vorhanden.
Nach VVG muss die Frist in der Krankenversicherung mindestens zwei Monate betragen. Ferner sind weitergehende Belehrungen im Zusammenhang mit der Krankenversicherung zu beachten.
Ist keine Frist bzw. eine kürzere Frist als im Gesetz angegeben, so ist die qualifizierte Mahnung rechtlich unwirksam. Eine längere Frist ist möglich, da diese von Vorteil (längerer Versicherungsschutz) für den VN ist.
Rückständige Beiträge, Zinsen, Kosten
Nach WG sind die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten einzeln zu beziffern. Der Betrag des Beitrages braucht nach WG a. F. nicht angegeben zu sein, wenn er fest bestimmt ist. Wird zu viel Beitrag verlangt oder nicht entsprechend aufgeschlüsselt, so ist die Fristsetzung unwirksam. Ist dagegen der angemahnte Betrag niedriger als die tatsächlich geschuldete Summe, so ist eine solche Mahnung wirksam. Unrichtige Angaben stehen missverständlichen Angaben gleich, wenn sie beim VN irrige Vorstellungen über sein Recht, die Säumnisfolgen durch Zahlung des Rückstandes abzuwenden, hervorrufen können. Das ist z. B. der Fall, wenn Beitragsrückstände aus mehreren selbstständigen Versicherungsverhältnissen zusammen so angemahnt werden, dass der irrige Eindruck entsteht, der Versicherungsschutz für das einzelne Versicherungsverhältnis hänge von der Zahlung des gesamten Beitragsrückstandes ab, auch soweit dieser auf ein anderes Versicherungsverhältnis entfällt.
Mustermahnschreiben (Sach- und Vermögensversicherung) nach VVG
EINSCHREIBEN
Herrn Walter Bayer
Büromöbelvertrieb Hauptstraße 15
40216 Düsseldorf
Unser Zeichen KO/PO
G.-St.-Nr. | Agentur-Nr. | Versicherung-szweig | Versieherungs- schein-Nr. | Beitrag fällig seit | Mahnkosten € | Gesamtbetrag € (Beitrag + Mahnkosten) |
0087 | 2K64 | Gebäude-vers. | 24/328032-06 | 01. Jan. | 3,00 | 3 803,00 |
Sehr geehrter Versicherungsnehmer,
wir dürfen Sie nochmals darauf aufmerksam machen, dass der Beitrag für diese Versicherung(en) fällig Ist. Bitte überweisen Sie uns den oben genannten Gesamtbetrag Innerhalb von zwei Wochen, Es liegt auch In Ihrem eigenen Interesse, diese Frist einzuhalten. Sollten Sie nämlich nach Ablauf dieser Frist mit der Zahlung noch Im Verzug sein, sind wir nach § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes
- von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist eintritt und Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung noch im Verzug sind;
- zur fristlosen Kündigung der Verslcherung(en) berechtigt, wobei aber unser Anspruch auf den Beitrag bis zur Wirksamkeit der Kündigung (Beendigung des Vertrages) bestehen bleibt. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung nachholen, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Sollten Sie Inzwischen gezahlt haben, teilen Sie uns bitte mit, wann und an wen die Zahlung erfolgt ist. In diesem Falle betrachten Sie bitte dieses Schreiben als gegenstandslos.
Wichtige Hinweise für Kraftfahrt-Versicherungsnehmer:
- a) Das Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter macht es Ihnen zur Pflicht, eine Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug ununterbrochen aufrechtzuerhalten. Ist das Fahrzeug im Verkehr, ohne dass Haftpflichtversicherungsschutz besteht, so haben Sie erhebliche Strafen zu erwarten (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes). Außerdem werden Ihnen gemäß § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 25 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 6 Punkte eingetragen. Diese strafrechtlichen Folgen entfallen auch dann nicht, wenn Sie Im Falle einer Kündigung die Zahlung Innerhalb der Monatsfrist nachholen.
- b) Wir sind verpflichtet, der Zulassungsbehörde bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige über den Wegfall des Versicherungsschutzes zuzusenden. Sobald der Zulassungsbehörde diese Anzeige zugegangen ist, wird nach den geltenden Bestimmungen von der Polizei sofort der Erlaubnisschein (Kraftfahrzeugschein oder Anhängerschein) eingezogen und das amtliche Kennzeichen entstempelt bzw. abgenommen. Sie selbst sind sogar verpflichtet, von sich aus das amtliche Kennzeichen Ihres Fahrzeugs entstempeln zu lassen, sobald kein Haftpflichtversicherungsschutz mehr besteht.
- c) Wenn wir während der Zeit, In der wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei sind, aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen geschädigten Dritten befriedigen müssen, so steht uns ein gesetzliches Rückgriffsrecht zu, d. h., wir können In diesem Falle unsere Aufwendungen von Ihnen zurückverlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Musterbrief für Mahn- und Kündigungsschreiben in der Lebensversicherung nach VVG a. F.
EINSCHREIBEN
Herrn Thomas Müller Wasserstraße 6
79111Freiburg
Betrifft:
Versicherungsnummer (Bitte stets angeben) | zu zahlender Beitrag | eingegangeneZahlung(en) | ausstehenderBetrag | |||
von | bis einschl. | € | vom | € | € | |
2585806-18 | 01.01. | 30.06. | 1 780 | – | – | 1 780,00 |
Sehr geehrter Versicherungsnehmer,
bei Ihrem Versicherungsvertrag besteht nach unseren Unterlagen ein Beitragsrückstand. Wir sind gemäß § 39 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet, Sie auf den Rückstand hinzuweisen, Ihnen eine Nachfrist für die Zahlung zu setzen und die Rechtsfolgen des Verzugs darzulegen. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Sie höflich ersuchen müssen, den oben genannten Betrag innerhalb der gesetzlichen Nachfrist von zwei Wochen nach Eingang dieses Schreibens zu begleichen. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, so treten die auf der Rückseite dieses Briefes dargelegten Rechtsfolgen ein. Für diesen Fall kündigen wir außerdem bereits hiermit vorsorglich das Versicherungsverhältnis gemäß § 39 Absatz 3 des VVG a. F. mit der Maßgabe, dass die Kündigung mit Ablauf der Nachfrist wirksam wird.
Sie ersehen daraus, dass eine nicht rechtzeitige Zahlung Ihnen große Nachteile bringt, die Sie sicher nicht gern in Kauf nehmen wollen. Deshalb bitten wir Sie, m Ihrem eigenen Interesse die Angelegenheit möglichst bald zu ordnen, damit der Versicherungsschutz ununterbrochen erhalten bleibt. Ist Ihnen aus irgendwelchen Gründen die Zahlung nicht möglich, werden wir Ihnen auf eine kurze Nachricht hin gerne Vorschläge unterbreiten, die Ihnen die Fortsetzung Ihrer Versicherung ermöglichen sollen.
Sollte bei Eingang dieses Schreibens der gesamte Beitragsrückstand bereits an uns gezahlt worden sein, so bitten wir, unsere vorstehenden Ausführungen als gegenstandslos zu betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
Auf der Rückseite des Briefes ist aufgedruckt:
Rechtsfolgen (gern. §§ 39,173,175,176 VVG a. F.)
- Sollte der Beitragsrückstand einschließlich Zinsen und Kosten nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens beglichen werden, so ergeben sich folgende Wirkungen:
- Die Gesellschaft hat das Recht zur fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrags. Macht sie von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit entsprechend herabgesetzter Versicherungssumme um, sofern die bedingungsgemäßen Voraussetzungen dafür gegeben sind; andernfalls erlischt die Versicherung. Ein etwa vorhandener Rückkaufswert wird erstattet. Sämtliche Ansprüche aus einer eingeschlossenen Unfallversicherung oder Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung erlöschen mit der Kündigung der Hauptversicherung bzw. ermäßigen sich – bei Erfüllung der geschäftsplanmäßigen Voraussetzungen – auf die beitragsfreie Versicherungsleistung.
- Tritt während des Zahlungsverzugs nach Ablauf dieser Nachfrist der Versicherungsfall ein, so besteht eine Leistungspflicht der Gesellschaft nur in dem Umfang, der sich bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages gemäß Ziffer 1 ergeben hätte.
Die Verzugsfolgen können, solange der Vertrag von der Gesellschaft noch nicht gekündigt und der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, jederzeit durch Zahlung des gesamten Beitragsrückstandes samt Zinsen und Kosten aufgehoben werden.
- Die Wirkungen einer Kündigung des Versicherungsvertrags entfallen, wenn der Beitragsrückstand samt Zinsen und Kosten innerhalb eines Monats nach der Kündigung beglichen wird, sofern bei der Zahlung des Gesamtbetrags der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist.
Auch nach Ablauf dieser Monatsfrist kann die Zahlung unter den genannten Voraussetzungen mit gleicher Wirkung nachgeholt werden, wenn sechs Monate seit Fälligkeit des ersten rückständigen Beitrages noch nicht verstrichen sind. Ist auch diese Frist abgelaufen, so ist für die Wiederinkraftsetzung der Versicherung eine neue Gesundheitsprüfung erforderlich.
Bei gebündelten Versicherungen ist jeder einzelne Teilbeitrag gesondert in der Mahnung aufzuführen. Es reicht nicht aus, nur den Schlussbetrag des Beitragsrückstandes zu nennen. Außerdem ist bei Teilzahlungen ohne Verwendungshinweis im Interesse des Versicherungsnehmers nach dem Prinzip der günstigsten Verrechnung zu verfahren, auch wenn das für den VR mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Beträgt z. B. der Gesamtbeitragsanspruch
400.00 €, wovon 250,00 € auf die KH-Versicherung, 100,00 € auf die Kaskoversicherung und 50,00 € auf die Insassenunfallversicherung entfallen, und zahlt der VN insgesamt nur
300.00 €, so soll nach Möglichkeit zunächst die gefährlichste Sparte abgedeckt werden. In diesem Beispiel würden daher 250,00 € für die KH-Versicherung und 50,00 € für die Insassenunfallversicherung zu verrechnen sein. Bezahlt der VN dagegen nur 200,00 €, so reicht das Geld nicht für den KH-Beitrag, wohl aber für die beiden übrigen Versicherungsarten. Würde der VR hier die eingezahlte Summe einfach für die KH-Versicherung anrechnen, hätte der VN im Verzugsfall für keine Sparte Versicherungsschutz.
- Hinweis auf die Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen müssen im Mahnschreiben genau und umfassend angegeben werden. Der VN muss erkennen, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Mahnfrist abgelaufen ist.
- b) Rechtsfolgen
- Leistungsfreiheit des VR
Der VR ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn nach Fristablauf der Schadenfall eintritt und zur Zeit des Eintritts der VN mit der Zahlung des Beitrages oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug ist.
Verzug setzt Vertretenmüssen des VN voraus; damit meint das Gesetz, dass er für die verzögerte Zahlung verantwortlich ist, was der VR vermuten und wovon sich der VN in der Regel auch nicht entlasten kann.
- Kündigung bzw. Kündigungsandrohung durch den VR
Der VR kann nach Ablauf der Zahlungsfrist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (isolierte Kündigung). Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist mit Wirkung zum Fristablauf erklärt werden (verbundene Kündigung). Im Mahnschreiben muss daher entweder die Kündigung bereits zum Fristablauf ausgesprochen sein, oder es genügt, falls der VR nicht gleich kündigen will, dass er die Kündigung androht, d. h., dass er bereits auf die Kündigungsmöglichkeit mit sofortiger Wirkung hinweist. Besondere Regelungen bei Lebensversicherungsverträgen: Bei der Kündigung der Lebensversicherung durch den VR wandelt sich die Versicherung mit dem Wirksamwerden der Kündigung in eine beitragsfreie Police mit herabgesetzter Versicherungssumme um, sofern ein entsprechendes Deckungskapital vorhanden ist. Andernfalls erlischt die Versicherung. Ein noch vorhandener Rückkaufswert ist an den VN auszuzahlen.
- Reaktivierung des Vertrags durch Nachholung der Zahlung durch den VN
Die Auswirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der VN innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Kündigung die Zahlung nachholt. Bei der fristlosen Kündigung beginnt die einmonatige Reaktivierungsfrist mit Zugang der Kündigung beim VN; bei der verbundenen Kündigung, die bereits mit dem qualifizierten Mahnschreiben erfolgt, erst mit dem ungenutzten Ablauf der Zahlungsfrist. In beiden Fällen tritt der Versicherungsschutz also mit der Zahlung des Rückstandes vor Ablauf der Reaktivierungsfrist wieder in Kraft, allerding nur für die Zukunft. Ist dagegen zwischen dem Wirksamwerden der Kündigung und der Zahlung des VN ein Versicherungsfall eingetreten, so bleibt der VR insoweit leistungsfrei, d. h. nur ein nach der Beitragszahlung eingetretener Versicherungsfall ist wieder gedeckt.
Auszug aus dem Bedingungswerk 1 Proximus-Versicherung:
Hat der VR gekündigt und zahlt der VN danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Beispiel:
Fälligkeit des Folgebeitrages am 01. Juni d. J.; Zugang einer qualifizierten Mahnung am 20. Juni d. J. mit 14-tägiger Fristsetzung zum 04. Juli d. J., sofort verbunden mit einer Kündigung. Der VN holt seine Zahlung rechtzeitig – innerhalb der Monatsfrist bis zum 04. Aug. d. J. – am 15. Juli d. J. nach. Der Vertrag bleibt erhalten.
War aber der Versicherungsfall schon am 10. Juli d. J. eingetreten, so haftet der VR dafür nicht, wohl aber für einen Versicherungsfall, der nach dem 15. Juli d. J. eintritt.
Beitragsanspruch
Im Falle der Beendigung des Versicherungsvertrages vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem VR für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Das WG a. F. kennt den Grundsatz der Unteilbarkeit des Beitrages (auch Prämie genannt). Hatte im o. a. Beispiel der VN nicht innerhalb der Reaktivierungsfrist die Zahlung nachgeholt, war der Vertrag mit dem Wirksamwerden der Kündigung zum 04. Juli d. J. beendet. Dennoch stand dem VR der gesamte Jahresbeitrag zu, im ungünstigsten Fall wie hier für weitere volle 10 Monate bis zum 01. Juni des nächsten Jahres, obwohl der VN für diesen Zeitraum (04. Juli d. J. -01. Juni d. n. J.) keinen Versicherungsschutz erhielt, d. h. den Beitrag praktisch umsonst bezahlte.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen war allerdings häufig vorgesehen, dass der VR bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nur der Teil des Beitrages zusteht, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Hinweis: Regelungen zu den Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
ln vielen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind inzwischen die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrages dargestellt. £)ie Regelungen entsprechen üblicherweise den VVG-Vorschriften, gelten aber als vertragliche Vereinbarungen vor den gesetzlichen Vorschriften des WG. Das WG gilt dann nur noch, soweit eine spezielle Regelung in den AVB nicht vorhanden ist. So sehen die AVB häufig nicht die kombinierte Kündigung nach § 38 (3) WG vor.
Folgen der Nichtzahlung von Erst- und Folgeprämien
Vergleich der Verzugsfolgen | Erstbeitrag § 37 WG (§ 38 WG a. F.) | Folgebeitrag § 38 WG (§ 39 WG a. F.) |
Versicherungsschutz(Leistungsschicksal) | beginnt erst mit Zahlung des Erstbeitrages (Einlösungsprinzip/ Hauptvertrag) | bleibt vorerst bestehen, entfällt dann aber, soweit1)qualifiziert gemahnt und die gesetzliche Mindestfrist gesetzt wurde und 2)keine Zahlung bis Fristablauf erfolgt |
Bestand des Vertrages,wenn Zahlung auch weiterhin ausbleibt (Vertragsschicksal) | Rücktrittsmöglichkeit | Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf bzw. fristlos nach Ablauf der Mindestzahlungsfrist |
Vertrag ab Beginn aufgehoben | Vertrag für die Zukunft aufgelöst, VN kann aber durch Beitragszahlung innerhalb Monatsfrist Vertrag reaktivieren | |
Beitragsschicksal | Bei Rücktritt nur Geschäftsgebühr | Anspruch auf- Beitrag bis zum Ende des Versicherungsschutzes nach WG – Beitrag für die laufende Versicherungsperiode nach WG a. F. |
Beitragszahlungspflicht Test und Fragen
- Ein VN in Freiburg hat am 20. Jan. d. J. eine Hausratversicherung (VHB 2005) bei der Proximus-Versicherung beantragt und die AVB sowie Verbraucherinformationen ausgehändigt bekommen (Versicherungsperiode 01. Febr. d. J. bis 01. Febr. n. J.). Am 22. Jan. d. J. erhält der VN den Versicherungsschein per Post.
a)Wann ist der Beitrag nach VHB 2005 (und nach dem VVG) fällig?
- b) b1) Welcher Ort ist nach dem VVG für die Beitragszahlung Leistungsort (mit Begründung)?
b2) Kann die Beitragsschuld eine Holschuld sein?
- c) Der VN überlegt, ob er den Erstbeitrag
c1) per Zahlschein,
c2) durch Verrechnungsscheck,
c3) durch Banküberweisung oder
c4) durch Erteilung einer entsprechenden Einzugsermächtigung zahlen soll. Erläutern Sie jeweils, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsschutz beginnt.
- d) Welche Regelung gilt für die Gefahrentragung der Beitragszahlung nach WG?
Nichtzahlung des Erstbeitrages
- Angenommen, der VN aus Aufgabe 1 hat am 02. März d. J. den Erstbeitrag immer noch nicht bezahlt.
- a) Welche Voraussetzungen sieht das BGB allgemein für den Eintritt des Zahlungsverzugs vor?
- b) Was hat der VR jetzt nach den VHB 2005 (und nach dem WG) zu unternehmen, wenn er an einer Aufrechterhaltung des Vertrages
b1) interessiert ist (Begründung mit Datumsangabe),
b2) nicht interessiert ist, weil er den VN zwischenzeitlich für völlig zahlungsunfähig hält (mit Begründung)?
- Der VR erhält am 24. April d. J. doch noch den Erstbeitrag, nachdem er den VN am
- März d. J. zum letzten Mal schriftlich zur sofortigen Zahlung aufgefordert hat.
- a) Besteht Versicherungsschutz für einen Brandschaden am 25. April d. J. bzw. 25. Dez. d. J., wenn der VR den gezahlten Beitrag nicht zurücküberwiesen hat?
- b) Hätte der VR überhaupt den Erstbeitrag über 1200,00 € zurücküberweisen müssen (mit Begründung)?
Nichtzahlung des Folgebeitrages
- Stefan Burger, Köln, hat den am 04. Okt. d. J. fälligen Jahresfolgebeitrag (Wohngebäudeversicherung) in Höhe von 640,00 € am 06. Nov. d. J. immer noch nicht bezahlt. Der VR – die Proximus-Versicherung – mahnt daher am 07. Nov. d. J. nach den VGB 2005 i. V. m. § 38 VVG unter Angabe der Mindestzahlungsfrist (Zugang der Mahnung am 09. Nov. d. J.).
- a) Welche sachlichen und formellen Voraussetzungen müssen mit der Mahnung erfüllt sein, damit die Mahnung rechtswirksam wird?
- b) Erörtern Sie die Rechtsfolgen des Folgebeitragsverzugs (mit Datumsangabe), und zwar hinsichtlich des
b1) Bestands des Vertrages,
b2) Versicherungsschutzes,
b3) Beitragsschicksals.
- c) Welche beiden Kündigungsmöglichkeiten lässt § 38 WG zu?
- d) Bis wann und unter welcher Voraussetzung könnte der VN die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 14 VGB 2005 bzw. § 38 VVG wieder aufheben?