Melden Sie jeden Schadensfall umgehend Ihrem Versicherungsunternehmen, wenn möglich telefonisch. Dabei sollten Sie Ihre Versicherungsunterlagen zur Hand haben. Sie brauchen Ihre Versicherungsscheinnummer. Ein Anruf genügt, selbst wenn schriftliche Meldung vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, dass das Versicherungsunternehmen zuverlässig Kenntnis von dem Schaden erhalten hat und Sie dieses beweisen können. Bei Feuer- und Diebstahlschäden sofort die Polizei benachrichtigen! Bei Diebstahl müssen Sie einer Anzeige möglichst gleich eine Aufstellung aller gestohlenen Gegenstände beifügen. Ein späteres Nachmelden bringt Schwierigkeiten. Bei größeren Schäden empfiehlt sich nach der telefonischen Meldung, aber vor dem Ausfüllen der Schadenformulare eine Beratung durch eine Verbraucherorganisation (z. B. Bund der Versicherten) oder durch einen Rechtsanwalt. Sie sind nach dem Gesetz und den Versicherungsbedingungen verpflichtet, Schäden so gering wie möglich zu halten.
Es ist nicht Aufgabe eines Versicherungsunternehmens, für eine Reparatur von geschädigten Sachen zu sorgen oder – z.B. beim Rechtsschutz – auf die Einhaltung von Fristen zu achten. Sie müssen der Gesellschaft Gelegenheit geben, den Schaden zu begutachten, Sie müssen aber nicht auf die Begutachtung warten, sondern sollten alle möglichen Beweise für den Schaden sichern und dann für eine schnelle Behebung des Schadens selbst sorgen. Schäden durch eine unterlassene oder verzögerte Reparatur (das nicht reparierte Dach wird noch einmal beschädigt, längere Dauer des Nutzungsausfalls bei Fahrzeugen) werden nicht ersetzt.
Ärger im Schadensfall
Vorweg eine wichtige Information:
Die deutschen Versicherer haben im Oktober 2001 zwei Schlichtungsstellen in Form von so genannten Ombudsmännern eingerichtet, an die sich jeder außergerichtlich und kostenfrei wenden kann, wenn er Ärger mit einem Versicherungsunternehmen hat. Da gibt es einmal den Versicherungsombudsmann des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (Kronenstraße 12,10117 Berlin), eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Beschwerdefällen zwischen Versicherungskunden und Geschädigten auf der einen und den Versicherungsunternehmen und Vermittlern auf der anderen Seite (ausgeschlossen Streitigkeiten um die private Krankenversicherung). Die Anrufung des Ombudsmannes kann ohne Einschaltung eines Anwalts oder Gerichts geschehen und ist für den Verbraucher kostenfrei.
Der Ombudsmann kann über Ansprüche gegen ein Versicherungsunternehmen bis zu 5000 Euro verbindlich entscheiden und bis zu 50000 Euro eine Regulierungsempfehlung aussprechen. Der Verbraucher muss die Entscheidungen der Schlichtungsstelle nicht akzeptieren. Ihm steht auch nach einer solchen Entscheidung der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Der zweite Ombudsmann wurde vom Verband der privaten Krankenversicherung speziell für den Bereich der privaten Krankenversicherung geschaffen (Leipziger Str. 104, 10117 Berlin, Tel. 0 30/20 45 27 80). Diesen Krankenversicherungsombudsmann können nur PKV-Versicherte außergerichtlich und kostenlos anrufen.
Schimpfen Sie nicht gleich auf Versicherungen, wenn Sie einen Schaden oder eine Rechnung nicht ersetzt bekommen, falls Ihnen z. B. der Küchenschrank von der Wand fällt und die Gesellschaft einen Ersatz des zerbrochenen Geschirrs über die Hausratversicherung ablehnt. Oder wenn die private Krankenversicherung die Runderneuerung eines Gebisses durch Implantate nicht bezahlt. Es gibt nun einmal Schäden und Fälle, die nicht versichert oder überhaupt nicht versicherbar sind. Aber oft versuchen die Versicherungsgesellschaften schon, eine Schadenzahlung ohne Grund zu verzögern, zu kürzen oder ganz abzulehnen.
Denn unser derzeitiges Versicherungssystem hat ein Kuriosum: Versicherungs-Aktiengesellschaften können ihre Gewinne durch die Schadenregulierung beeinflussen. Verzögern Aktiengesellschaften Schadenzahlungen, zahlen sie nur einen Teil oder lehnen sie sogar unberechtigt den Ersatz des Schadens ab, so macht die Gesellschaft dadurch automatisch Gewinn. Lassen Sie sich also durch Schadenkürzungen und Zahlungsverweigerungen nicht gleich ins Bockshorn jagen. Nachfolgend vier Fälle aus der Praxis, aus denen Sie entsprechende Lehren ziehen können:
Fall 1: Eine Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft hatte eine Tagegeldzahlung für einen längeren Zeitraum über insgesamt 30000 Mark abgelehnt mit der Begründung, der Versicherte hätte eine ärztliche Behandlung in früheren Jahren bei der Antragsaufnahme nicht angegeben. Der inzwischen schwer erkrankte Versicherte hatte bereits resigniert und die 30000 Mark in den Wind geschrieben. Erst als ein Versicherungsexperte aus Verärgerung über das Vorgehen der Gesellschaft bereit war, den Fall und das Kostenrisiko zu übernehmen, erklärte sich der Versicherte mit einem Prozess einverstanden. Er gewann in erster und zweiter Instanz: Die Versicherungs-Aktiengesellschaft musste zahlen. Hätte der Versicherte nicht prozessiert, wäre die Gesellschaft um 30000 Mark reicher gewesen.
Fall 2: Einem Versicherten brennen Möbel im Werte von 60000 Mark ab. Die Versicherungsgesellschaft lehnt eine Schadenzahlung ab-wegen Nichtangabe von Gefahr erhöhenden Umständen im Antrag. Ein Anwalt wird eingeschaltet. Die Versicherungsgesellschaft bietet einen Vergleich über 10000 Mark an. Der Versicherte geht zu einem Versicherungsberater. Dieser empfiehlt, einen Prozess zu führen. Der Versicherte gewinnt in erster Instanz. Dann tritt die Versicherungsgesellschaft an ihn heran und will sich ihre Möglichkeit, in die Berufung zu gehen, durch einen Vergleich über 30000 Mark abkaufen lassen: Der Versicherungsberater empfiehlt, auch diesen Vergleich abzulehnen. Die Versicherungsgesellschaft geht in die Berufung und verliert auch in der zweiten Instanz und wird zum vollen Schadenersatz verurteilt. Doch damit noch nicht genug des grausamen Spiels: Jetzt verlangt die Gesellschaft vom Versicherten den Nachweis, dass er die abgebrannten Möbel überhaupt besessen, wann und wo er sie zu welchem Preis gekauft hat.
Fall 3: Ein Versicherter hat vier Monate nach der Zulassung seines Wagens einen Unfall – Schaden: 8000 Mark. Er meldet den Schaden ordnungsgemäß seiner Gesellschaft. Diese reguliert den Schaden zunächst, fordert dann aber die 8000 Mark vom Versicherten zurück mit der Begründung, dieser habe die Police nicht eingelöst, die man ihm ein paar Tage nach der Schadensmeldung zugeschickt habe. Der Versicherte wird auf die Möglichkeit der gerichtlichen Klage hingewiesen. Dieser schaltet einen Versicherungsberater ein, der die Versicherungsgesellschaft zunächst nur von seiner Beauftragung in Kenntnis setzt: Daraufhin schreibt diese nur den einen Satz: Wir gewähren nunmehr Versicherungsschutz.
Fall 4: Eine Arbeitsgemeinschaft von mehreren Autoversicherungsunternehmen überweist an einen Geschädigten einen um zehn Prozent gekürzten Schadenbetrag. Als dieser reklamiert, werden kommentarlos die restlichen zehn Prozent erstattet. Aus diesen Fällen kann jeder sicher selbst seine Lehren ziehen. Als Geschädigter oder Versicherter kann man sich immer einen Anwalt nehmen, wenn es zum Streit kommt, und die Versicherungsgesellschaft muss den Anwalt bezahlen, wenn die Forderung auf Schadenersatz oder eine Versicherungsleistung berechtigt ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat im Jahre 2000 entschieden (10 U 471/99), dass sich der Versicherte auch auf Kosten seines Versicherers einen Anwalt nehmen kann, wenn dieser nicht rechtzeitig zahlt. Rechtsanwälte erhalten recht ordentliche Gebühren sogar dann, wenn sie – ohne große Arbeit, und ohne einen aufwendigen Prozess zu führen – einen außergerichtlichen Vergleich zustande bringen. Es könnte also sein, dass einige Anwälte zu einem schnellen Vergleich mit einem Versicherungsunternehmen raten, der nicht unbedingt im Interesse des Versicherten liegt.
Auch bei Gutachtern ist Vorsicht geboten: Gutachter und Sachverständige sind nicht immer so unabhängig, wie sie sein sollten. Lassen Sie sich gegebenenfalls schriftlich bestätigen, dass Ihr Gutachter oder Sachverständiger nicht schon Aufträge von Versicherungsgesellschaften übernommen hat. In einer Fernsehsendung wurde von einem Fall berichtet, in dem ein abhängiger Gutachter einen Schadenbetrag von 8000 Mark, ein freier Gutachter einen Betrag von 14000 Mark ermittelt hatte.
Zu einzelnen Versicherungsarten
Kfz-Versicherung
Siehe hierzu die Ausführungen in den Artikeln Kfz-Haftpflichtversicherung und Fahrzeugversicherungen.
Hausratversicherung
Will die Versicherung mit dem Argument Unterversicherung (1000 Euro Versicherungssumme pro m2 Wohnfläche) ohne nähere Prüfung nicht den vollen Schaden zahlen, sollten Sie – nach vorheriger eigener Überschlagsrechnung – darauf bestehen, dass sie Ihnen die Unterversicherung anhand der tatsächlichen Werte nachweist. Vorsicht, wenn der Prüfer Sie reich rechnet. Er könnte es darauf abgesehen haben, Beweise dafür zu sammeln, dass Sie unzureichend versichert sind. Auch wenn man eine laufende Waschmaschine unbeobachtet lässt, muss die Versicherung den entstandenen Schaden begleichen, da es nach Auffassung der Richter der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Waschmaschinen allein gelassen werden können (LG Münster, AZ 10 0 245/88). Wer eine Kerze brennen lässt und in einem anderen Raum telefoniert, handelt nicht grob fahrlässig. Nach aller Lebenserfahrung ist nicht damit zu rechnen, dass innerhalb von zehn Minuten der Adventskranz in Brand gerät (OLG Hamm 20 U 297/88).
In einem anderen Rechtsstreit (Zigarette im Bett) befand das OLG Hamm (20 W 31/89), es hänge für die Frage der groben Fahrlässigkeit von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Herz für vergessliche Mitmenschen zeigte der Bundesgerichtshof (IV a ZR 39/88). Die höchsten Richter entschieden den Fall einer betagten Dame, die die Friteuse auf der eingeschalteten Herdplatte vergaß, als der Hund plötzlich Gassi gehen musste. Zwar habe die Dame gegen die Pflichten einer Hausfrau objektiv schwer verstoßen, andererseits könne sie sich aber auf ihr schlechtes Gedächtnis und eingeschränktes Konzentrationsvermögen berufen. Bei derartigen Ausrutschern ist nach Meinung der Bundesrichter häufig eine minderschwere Beurteilung angebracht.