Die Gefahren Sturm und Hagel werden in den VHB 2005 zu einer Gefahrengruppe zusammengefasst.
a)Begriff des Sturmes
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mindestens 63km/Stunde).
Die Stärke eines Windes wird nach der Beaufort-Skala bemessen, die 17 Grade unterscheidet.
Versicherungsrechtlich ist die Stufe 8 von Bedeutung. Nach der Beaufort-Skala ist Stufe 8 sog. stürmischer Wind, während Stufe 9 erst als Sturm ausgewiesen wird. Versicherungsrechtlich werden also geringere Anforderungen an die Sturmstärke gestellt.
Nicht unter den Sturmbegriff fallen z. B. Luftbewegungen als Folge von Explosionen, Großbränden (sog. Feuersturm), Durchzug in Gebäuden u.dgl.
Den Nachweis eines Sturmes hat der VN zu erbringen. Hierfür wird er sich in erster Linie der Windmessungen durch die Wetterämter bedienen. Fehlen solche Nachweise für den Versicherungsort oder für das Gebiet, lassen die Versicherungsbedingungen Beweiserleichterungen zu. Hierzu zählen:
•Durch die Luftbewegung sind Schäden in der Umgebung des Versicherungsortes an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet worden.
•Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein.
Beispiel:
Durch Sturm haben sich an der Dachgaube Schieferplatten gelöst. Eindringender Regen beschädigt den Hausrat.
b)Umfang des Versicherungsschutzes
Nach der Versicherungsschutzbeschreibung sind nicht alle adäquaten Schäden infolge eines Sturms versichert, sondern nur solche, deren Kausalverlauf auf einer der drei folgenden Alternativen beruht:
Schäden durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen
Beispiel:
Die Balkontür wird durch einen heftigen Sturm eingedrückt. Geschirr wird vom Tisch geweht und zerstört.
Im Beispiel wirkt der Sturm unmittelbar durch die sog. Windlast schädigend auf Gebäude und Hausrat ein. Nach der Rechtsprechung hat ein Sturm dann unmittelbar eingewirkt, wenn er die zeitlich letzte Ursache für den Schaden ist. Der Gebäudeversicherer ersetzt den Gebäudeschaden und der Hausratversicherer den Hausratschaden.
Der Versicherungsschutz ist gefährdet, wenn dem VN grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Schäden dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft
Beispiel:
Durch die vom Sturm bereits eingedrückte Balkontür werden Astteile in den Wohn- raum geschleudert. Sie zerstören einen Kristallleuchter,
Sind durch Sturm auf versicherte Sachen geworfene Gegenstände die zeitlich letzte Ursache des Schadens, besteht Versicherungsschutz. Der geforderte Kausalverlauf ist im Beispiel erfüllt.
Schäden als Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen
Beispiel:
Nachdem der Sturm die Balkontür eingedrückt hat, dringt Regenwasser in den Wohn- raum und bewirkt einen Durchnässungsschaden am wertvollen Perserteppich.
Im Beispiel ist der zeitlich erste Schaden (Sturmschaden) für den Folgeschaden verantwortlich. Es besteht ein adäquater kausaler Zusammenhang im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Hätte der Sturm zu einer Regenwasseransammlung vor einem nicht dicht schließenden Fenster geführt und wäre dieses Wasser dann eingedrungen, läge kein Folgeschaden vor, da es an einem ersten, durch Sturm verursachten Gebäudeschaden mangelt.
Hinweis: Versicherte Gefahr Sturm im Rahmen der Außenversicherung
Im Rahmen der Außenversicherung muss sich der Hausrat im Gebäude befinden, um gegen Sturmschäden versichert zu sein.
c)Hagel
In den VHB 2005 sind Schäden durch Hagel obligatorisch mitversichert, ohne dass es auf die Windstärke zum Zeitpunkt des Hagelschlages ankommt. Die Bestimmungen in § 8 Nr. 2 VHB 2005 gelten für Hagel sinngemäß.