Bei einer Vielzahl von KH-Schäden können andere Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger neben den Geschädigten als Anspruchsteller auftreten.
Beispiel:
Die gesetzliche Krankenkasse hat die Kosten für die Heilbehandlung nach einem Verkehrsunfall gezahlt und kann als berechtigter Dritter hierfür die KH-Versicherung des Unfallverursachers in Anspruch nehmen.
Um die Schadenabwicklung zu vereinfachen, haben die Beteiligten sog. Schadenteilungsabkommen geschlossen. Es sind Rahmenverträge, die auf dem Grundgedanken beruhen, dass sich nach dem Gesetz der großen Zahl die Vor- und Nachteile für jedes einzelne Unternehmen bei der Menge der Schadenfälle ausgleichen. Als Rationalisierungsmaßnahme helfen sie, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und Kosten zu sparen. Als wichtigstes Teilungsabkommen ist das Musterabkommen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) mit den Krankenkassen zu nennen.
Regress des Kaskoversicherers
Ein Regress des Versicherers kann dann infrage kommen, wenn nicht der VN, sondern ein Dritter den Fahrzeugschaden verursacht hat und der VR dem VN gegenüber leistungspflichtig ist.
a) Regress gegenüber dem berechtigten Fahrer, Mieter oder Entleiher
Beispiel:
Ein Bekannter des VN, der dessen Fahrzeug ausgeliehen hat, fährt mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Autobahnausfahrt, verliert die Kontrolle über das Fahrzeug und schleudert gegen eine Leitplanke.
Grundsätzlich kann der VN den entstandenen Schaden vom Fahrer nach den Vorschriften über die Deliktshaftung ersetzt verlangen. Wendet sich der VN für die Schadenregulierung an den VR, so ist dieser ihm gegenüber leistungspflichtig. Soweit der VR den Schaden reguliert, geht der Haftpflichtanspruch des VN auf den VR kraft Gesetzes über (gesetzlicher Forderungsübergang lzt. WG a.F.) und bildet die rechtliche Grundlage für den evtl, möglichen Regress.
Regressansprüche des Versicherers können gegen den berechtigten Fahrer und andere in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder Entleiher aber nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Die Regressmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn der berechtigte Fahrer den Schaden durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, da die einfache Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz erfasst wird. Auch gegenüber Personen, mit denen der VN, in häuslicher Gemeinschaft lebt, besteht keine Regressmöglichkeit, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
b) Regress gegenüber anderen Dritten
Beispiel:
Das Fahrzeug des VN wird durch eine mutwillige Handlung beschädigt. Der Verursacher kann ermittelt werden.
Der Regressanspruch des ersatzpflichtigen Versicherers gegenüber dem Täter richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des WG (Übergang von Ersatzansprüchen) und nicht nach § 15 (2) AKB, da ein außen stehender Dritter für den Schaden verantwortlich ist. Hierzu zählt auch der Unfallgegner oder der unberechtigte Fahrer (Dieb, Schwarzfahrer), da Letzterer keinen Versicherungsschutz aus der Fahrzeugversicherung genießt.
Besonderheit: Regressverzicht bei leichter Fahrlässigkeit eines Kfz-Mieters
Nach den AKB wird in der Kaskoversicherung der Mieter zum mitversicherten Dritten erklärt mit der Rechtsfolge, dass die Durchsetzung eines Regresses nach § 86 WG gegen den Mieter ausgeschlossen ist, wenn dieser den Versicherungsfall nur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat.